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Weitere Leistungen im Rahmen des Online-Mahnverfahrens Auskunft und Beratung Auskunft und Beratung Für Fragen im Rahmen der Erwirkung von Mahnbescheiden stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Auskunft zur Seite. Dies gilt sowohl bei der Beantwortung von Fragen zu einem laufenden Mahnverfahren als auch zur Klärung der Sachlage, ob überhaupt ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt werden soll. Beratungsleistungen im Rahmen der Erwirkung eines Mahnbescheides und einer ggf. folgenden Zwangsvollstreckung werden durch die Anwaltsgebühren im Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren abgedeckt. Für die Klärung der Frage, ob es sinnvoll ist, einen Mahnbescheid
zu erwirken oder ein anderes Vorgehen mehr Erfolg verspricht, ist eine
Erstberatungsgebühr zu entrichten. Diese beläuft sich je nach Höhe der Forderung auf 20 bis 350 DM. Diese Gebühr entsteht nicht, wenn im Anschluss an die Beratung
ein Mahnbescheid erwirkt wird, oder der Rechtsanwalt anderweitig für Sie tätig wird. In
diesem Fall entsteht nur die Gebühr für das Mahnverfahren oder die für das anderweitige
Tätigwerden des Anwalts zu entrichtende Gebühr. Mahn- und Zwangsvollstreckungskosten Vertretung vor Gericht Legt der Schuldner Ihrer Forderung Widerspruch gegen Ihren Mahn- oder Vollstreckungsbescheid ein, bestreitet dieser also die Rechtmäßigkeit Ihrer Forderung, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem geklärt wird, inwieweit die Forderung rechtmäßig ist und damit vom Schuldner beglichen werden muss.In einem solchen Gerichtsverfahren kann Sie ebenfalls der mit Ihrer Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt vertreten, sofern Sie dies wünschen. In manchen Fällen ist es sinnvoller, statt Forderungen über einen Mahnbescheid einzutreiben, diese gleich über ein Gericht vom Schuldner einzufordern. Auch in diesen Fällen ist die Heranziehung eines Rechtsanwaltes zu bedenken.
Mahn- und Zwangsvollstreckungskosten
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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