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Kosten zur Erwirkung eines Mahnbescheides bei Datenübermittlung via Internet Keine Kosten,
für die Nutzung des Online-Mahnverfahrens Keine Kosten für die Nutzung des Online-Mahnverfahrens Keine Kosten - Für die Nutzung der Internet-Seiten Mahnung-Online entstehen Ihnen keinerlei Kosten. Es fallen allein Kosten für das reguläre Mahnverfahren an. Beauftragung eine Rechtsanwaltes - Wenn Sie über unsere Internet-Seiten einen Mahnbescheid beantragen möchten, wird für die Erwirkung des Mahnbescheides für Sie ein Rechtsanwalt tätig. Diesen bevollmächtigen Sie, damit dieser für Sie tätig werden kann.Schuldner zahlt die Gebühren - Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird durch gesetzlich festgelegte Gebühren entgolten. Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Höhe nach der Höhe des Forderungsbetrag, der von Ihrem Schuldner eingetrieben werden soll. Die Gebühren werden dem Schuldner der Forderung mit dem vom Gericht erlassenen Mahnbescheid in Rechnung gestellt. Die gesamten Rechtsanwaltsgebühren hat der Schuldner, sofern Ihre Forderung berechtigt und der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist, zu begleichen. Das bedeutet, auf Sie kommen in diesem Fall keine Rechtsanwaltskosten zu. Unberechtigte Forderung - Ist Ihre Forderung unberechtigt und wird dies gerichtlich festgestellt oder stellen Sie die Eintreibung Ihrer Forderung ein, ohne dass der Schuldner gezahlt hat, müssen Sie die Rechtsanwaltskosten begleichen. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Ist der Schuldner zahlungsunfähig, müssen Sie zunächst die Kosten für den Rechtsanwalt bezahlen. Sie können sich jedoch diese Kosten nebst Zinsen innerhalb von 30 Jahren von dem Schuldner, wenn dieser wieder zahlungsfähig geworden ist, zurückholen.Anwaltsgebühren im Mahnverfahren Gerichtskosten Entstehung der Gerichtskosten - Wenn Sie über das Online-Mahnverfahren einen Mahnbescheid erwirken möchten, muss dieser bei Gericht erstellt werden; dafür fallen Gerichtskosten an. Die Kosten werden entsprechend der Höhe der Forderung, die Sie eintreiben wollen, vom Gericht festgesetzt.Schuldner zahlt die Gebühren - Die Gerichtskosten streckt der Rechtsanwalt bei Gericht für Sie vor, ggf. verlangt dieser daher von Ihnen einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss. Die Gerichtskosten werden dem Schuldner der Forderung jedoch mit dem vom Gericht erlassenen Mahnbescheid in Rechnung gestellt. Die gesamten Gerichtskosten hat der Schuldner, sofern Ihre Forderung berechtigt und der Schuldner nicht zahlungsunfähig ist, zu begleichen. Das bedeutet, auf Sie kommen in diesem Fall keine Gerichtskosten zu, ein von Ihnen ggf. entrichteter Gerichtskostenvorschuss wird Ihnen zurückerstattet. Unberechtigte Forderung - Ist Ihre Forderung unberechtigt und wird dies gerichtlich festgestellt oder stellen Sie die Eintreibung Ihrer Forderung ein ohne dass der Schuldner gezahlt hat, müssen Sie die Kosten für das Gericht begleichen. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Ist der Schuldner zahlungsunfähig, müssen Sie zunächst die Kosten für das Gericht bezahlen. Sie können sich jedoch diese Kosten nebst Zinsen innerhalb von 30 Jahren von dem Schuldner, wenn dieser wieder zahlungsfähig geworden ist, zurückholen. Gerichtsgebühren im Mahnverfahren Sonderkonditionen Der Rechtsanwalt kann sich bei gerichtlichen Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen verpflichten, dass dann, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, er auf einen angemessenen Teil der Gebühren verzichten und stattdessen ihm der Schuldner einen angemessenen Teil der Forderung abtreten kann.Der von der Forderung abzutretenden Teil muss dabei in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. In der Praxis ist es üblich, dass Anwälte die beschriebenen Konditionen insbesondere dann einräumen, wenn der Anwalt für den Gläubiger in einer größeren Anzahl von Fällen tätig bzw. regelmäßig mit Mahn- oder Vollstreckungsverfahren des Gläubigers beauftragt wird. Zur konkreten Vereinbarung von Sonderkonditionen
können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen: mail@rechtspraxis.de
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