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Entscheidungen & Urteile zum Wohngeld 25.03.98
Verkürzung des Rechtsbewilligungszeitraums Verkürzung des Rechtsbewilligungszeitraums
Inhalt des Beschlusses Mit der Einfügung des S 2 in den Abs 1 des § 27 WoGG (Gesetz v 23.6.1993, BGBl I S 944) hat der Gesetzgeber der Behörde für den Fall, daß eine erhebliche Veränderung der für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten eintritt, die Möglichkeit entzogen, nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Regelbewilligungszeitraum (§ 27 Abs 2 S 1 WoGG) verkürzt werden soll; die Verkürzung ist nunmehr zwingend vorgegeben. Bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung "erhebliche Änderung" handelt es sich dagegen nicht um Ermessensausübung, sondern um die - auch gerichtlich voll überprüfbare - Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Wohngeld bei berufsbegleitend studierenden Personen
Inhalt des Urteils Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs 3 Satz 1 WoGG). Wohngeldleistungen als Darlehen
Inhalt des Urteils 1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs 2 BAföG). 2. Der Gesetzgeber war durch den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht verpflichtet, zumindest einen Teil der ab 1990 im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung vermehrt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für eine rückwirkende Besserstellung der Studierenden der Jahrgänge seit Oktober 1983 zu verwenden. 3. Es verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Gesetzgeber zwischen 1983 und 1990 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden ausschließlich als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des - als Zuschuss gewährten - Wohngeldes ausschloss. Anrechnung von Sozialhilfeleistungen
Inhalt des Urteils Sozialhilfeleistungen, die für die Heimunterbringung eines schwerbehinderten erwachsenen Kindes eines beihilfeberechtigten Beamten als erweiterte Eingliederungshilfe für Behinderte erbracht werden, sind einschließlich eines monatlichen Taschengeldes jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen und der Unterkunftskosten bestimmten Teile auf das wohngeldrechtlich maßgebende Jahreseinkommen anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe aufgrund des bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergegangenen familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes den Beamten auf Ersatz der Kosten in Höhe der beamtenrechtlichen Beihilfe in Anspruch nimmt, die der Dienstherr zu den Aufwendungen für die Heimunterbringung gewährt und aufgrund des Forderungsübergangs unmittelbar an den Sozialhilfeträger zahlt.
Inhalt des Urteils 1. Der auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist. 2. Der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch ist mangels einer Regelungslücke voraussetzungsgemäß nicht gegeben, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers in Richtung auf den Sozialleistungsanspruch des Betroffenen geregelt hat. 3. An einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen Regelungslücke fehlt es namentlich dann, wenn das materielle Recht im einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist, lässt keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei. 4. Die im Wohngeldverfahren bei schuldloser Versäumung der gesetzlichen Antragsfristen vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt einen Herstellungsanspruch aufgrund unrichtiger behördlicher Auskunft, Belehrung oder Beratung aus. 5. Die in den §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken sind bei der Versäumung materiellrechtlicher Ausschlussfristen nur dann anwendbar, wenn eine Wiedereinsetzung von Rechts wegen als unstatthaft ausgeschlossen ist. Ein verspäteter Wohngeldantrag kann deswegen nicht nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB als rechtzeitig behandelt werden, wenn die Wohngeldbehörde die Versäumung der Antragsfrist für die Bewilligung von Wohngeld durch eine falsche Rechtsbelehrung verursacht hat. 6. Eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, ist als unabwendbarer Zufall und damit - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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