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Entscheidungen & Urteile zur Kinder- und Jugendhilfe

[Image] 30.03.98 Einstellung eines Au-Pair-Mädchens zur Betreuung eines Kindes
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24.03.98 Betriebserlaubnis für einen Kindergarten
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22.01.98 Abführung von Kindergeld an die Jugendhilfe
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25.03.98 Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe
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10.03.98 Übernahme von Kostenbeiträgen für Kindergarten

Einstellung eines Au-Pair-Mädchens zur Betreuung eines Kindes

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Bei Alleinerziehenden kann u.U. die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens zur Betreuung des Kindes als "beson-
dere Belastung" eine Kostenübernahme rechtfertigen
OVG Lüneburg
30.03.98
4 L 4768/97
erhältlich beim OVG Lüneburg

Inhalt des Beschlusses

1. Kommen für einen alleinerziehenden Elternteil, der auf Arbeitssuche ist, vor allem Arbeitsstellen in Betracht, die mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und Reisen verbunden sind, so können die Beschäftigung eines Au-Pair-Mädchens zur Sicherstellung der Betreuung des Kindes und die Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten als "besondere Belastung" iS des § 90 Abs 4 SGB VIII (SGB 8) iVm § 84 Abs 1 S 2 BSHG gerechtfertigt sein.

2. Gegen einen Anspruch der Eltern (bzw. eines alleinerziehenden Elternteils) auf Übernahme des Beitrags, der für den Besuch eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens durch das Kind zu entrichten ist, aus Jugendhilfemitteln kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedenfalls dann nicht einwenden, im Hinblick auf ihre Einkommensverhältnisse hätten die Eltern bei dem freien Träger eine Herabsetzung des Beitrags beantragen müssen, wenn die Herabsetzung des Beitrags letztlich nicht zu einer Entlastung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe geführt hätte. Das ist z.B. dann der Fall, wenn im Innenverhältnis aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem freien Träger des Kindergartens und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - oder einer Aufgaben der Jugendhilfe für diesen wahrnehmenden Gemeinde - dieser den durch eine Herabsetzung des Beitrags entstehenden Beitragsausfall des freien Trägers ausgleicht und damit im Ergebnis doch trägt.

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Betriebserlaubnis für einen Kindergarten

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Betriebserlaubnis für einen Kindergarten kann mit Neben-
bestimmungen versehen werden, um das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder zu gewährleisten
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
24.03.98
9 S 967/96
erhältlich beim VGH Mannheim

Inhalt des Urteils

1. Gegen Nebenbestimmungen zur Betriebserlaubnis für einen Kindergarten, die dessen personelle Ausstattung oder die Gruppengröße betreffen, ist die Anfechtungsklage gegeben, sofern die Nebenbestimmungen nicht zu einer Modifikation des vom Einrichtungsträger vorgesehenen Betriebskonzepts führen.

2. § 45 Abs 2 S 1 SGB VIII (SGB 8) ermächtigt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Betriebserlaubnis für einen Kindergarten mit Nebenbestimmungen zu versehen, um das leibliche, geistige und seelische Wohl der Kinder in der Einrichtung zu gewährleisten. Die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist dabei auf die Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder beschränkt; die Selbständigkeit der Einrichtungsträger in Zielsetzung und Durchführung ihrer erzieherischen Aufgaben bleibt unberührt.

3. Die in § 45 Abs 2 SGB VIII (SGB 8) enthaltene Ermächtigung umfasst auch die Durchsetzung solcher landesrechtlicher Bestimmungen, welche der Ausfüllung des Begriffs "Wohl der Kinder" in § 45 Abs 2 SGB VIII (SGB 8) dienen; einer zusätzlichen Ermächtigungsgrundlage landesrechtlicher Art bedarf es nicht.

4. § 45 Abs 2 S 1 SGB VIII (SGB 8) ermächtigt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu präventiven Aufsichtsmaßnahmen. Allerdings erlaubt das Gesetz damit nicht beliebige Nebenbestimmungen "auf Vorrat"; vielmehr muss für eine Nebenbestimmung ein konkreter Anlass bestehen.

5. Die so umschriebene Kindergartenaufsicht ist in Ansehung kommunaler Einrichtungsträger mit Art 28 Abs 2 S 1 GG vereinbar.

6. Zum Wohl der Kinder darf die Größe einer Kindergartengruppe im Regelfall 28 Kinder nicht überschreiten. Bei besonderen Umständen des Einzelfalles - etwa bei einer zusammengesetzten Nachmittagsgruppe - kann eine niedrigere Höchstgruppengröße festzulegen sein (hier verneint).

7. Zum Wohl der Kinder ist bei eingruppigem Betrieb die Anwesenheit einer zweiten, bei zweigruppigem Betrieb die Anwesenheit einer dritten Aufsichtsperson erforderlich. Das muss bei größeren Gruppen - ab etwa 16 Kindern - ebenfalls eine Fachkraft sein. Bei kleineren Gruppen genügt insofern ein persönlich geeigneter Mitarbeiter ohne besondere fachliche Qualifikation.

8. Die Sicherstellung der Betreuung der Kinder in der Einrichtung erfordert die Anwesenheit des nötigen Betreuungspersonals nicht nur während der eigentlichen Betreuungszeit (Öffnungszeit des Kindergartens), sondern auch während einer zusätzlichen Verfügungszeit.

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Abführung von Kindergeld an die Jugendhilfe

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt den Erlass eines Bescheides des Trägers der Jugendhilfe voraus
Bundessozialgericht (BSG)
22.01.98
B 14/10 KG 24/96 R
erhältlich beim Bundessozialgericht

Inhalt des Urteils

1. Die Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen der Kosten der Heimunterbringung setzt den Erlass eines Bescheides des Trägers der Jugendhilfe gegen den Kindergeldberechtigten über dessen Heranziehung zu einem Kostenbeitrag voraus.

2. Auf die Abführung von Kindergeld an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist beim Vorhandensein von Zählkindern die Pfändungsvorschrift des § 54 Abs 5 S 2 SGB 1 entsprechend anzuwenden.

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Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Die öffentliche Jugendhilfe hat sich nur begrenzt nach dem Grundsatz der Subsidiarität auszurichten.
OVG Lüneburg
25.03.98
4 L 3057/96
erhältlich beim OVG Lüneburg

Inhalt des Urteils

Der Nachrang der öffentlichen gegenüber der freien Jugendhilfe auf dem Gebiet der Jugendarbeit bedeutet nicht, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihr Haushaltsgebaren schlechthin am Gedanken der Subsidiarität so zu orientieren hätten, dass notfalls auch Haushaltsansätze für eigene Kräfte gekürzt werden müssten, wenn anders die bisherigen Beihilfen für die Träger der freien Jugendhilfe nicht ungeschmälert weitergewährt werden könnten.

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Übernahme von Kostenbeiträgen für Kindergarten

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Übernahme von Betreuungskosten im Kindergarten für ein behindertes Kind, setzt einen Kostenbeitrag voraus, der über denen der nichtbehinderten Kinder liegt
OVG Münster
10.03.98
24 A 5806/94
erhältlich beim OVG Münster

Inhalt des Urteils

1. Die Betreuung eines behinderten Kindes in einer den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) unterliegenden integrativen Kindertagesstätte kann nicht zu einem Anspruch des Kindes gegen den Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der von den Eltern des Kindes für die Betreuung zu entrichtenden Kostenbeiträge führen, wenn diese über die für die Betreuung nichtbehinderter Kinder in der Tagesstätte zu entrichtenden Kostenbeiträge nicht hinausgehen, weil der durch die Betreuung behinderter Kinder bedingte zusätzliche Aufwand durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gedeckt ist.

2. Zur Frage, ob eine solche integrative Kindertagesstätte eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung im Sinne der §§ 27 Abs 3 und 100 Abs 1 Nr 1 BSHG sein kann.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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