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Entscheidungen & Urteile zur Sozialhilfe 05.03.98
Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei
Umzugskosten Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Umzugskosten
Inhalt des Beschlusses Zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Umzugskosten und zum Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs infolge zwischenzeitlicher Selbsthilfe: 1. Für die Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG kommt es bei einem Umzug nicht auf den Ort oder die Orte an, an denen sich Gegenstände befinden, auf die der Bedarf gerichtet ist, sondern auf den Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen, an den sie gebracht werden sollen. 2. Generell ist von der Obliegenheit des Hilfesuchenden auszugehen, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen oder von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Sozialhilfeträger rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei hat der Hilfesuchende auch zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeträger vor Gewährung der Hilfe deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muss und ihm das nicht ohne Zeitaufwand möglich ist. Eine sofortige Hilfeleistung kann deshalb nur in entsprechend beschaffenen Eilfällen erwartet werden. Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Sozialhilfeträgers
Inhalt des Urteils § 37 Abs. 3 Satz 1 BSHG begründet keinen Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Sozialhilfeträger: Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 121 Satz 1 BSHG (Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers) bedarf es, wenn der Dritte den Sozialhilfeträger auf Aufwendungsersatz soll in Anspruch nehmen können, entweder entsprechender Vereinbarungen mit dem Sozialhilfeträger, einer - ebenfalls auf vertraglicher Grundlage beruhenden - Heranziehung des Dritten durch den Sozialhilfeträger zur Erfüllung der sich für diesen aus dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Verpflichtungen oder einer - auch einseitig möglichen - Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers. Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilfegesetzes
Inhalt des Urteils 1. Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, so wird dem Bezeichnungserfordernis nur genügt, wenn exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstige Unterlagen den übergangenen Vortrag enthalten. Hingegen ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Gehörsrüge schlüssig zu machen. Zur Bezeichnungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört es nach den Umständen des Einzelfalls auch, nähere Ausführungen dazu zu machen, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen vom Berufungsgericht übergangen wurde. Solches ist zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge unverzichtbar, wenn das angefochtene Urteil greifbare Anhaltspunkte dafür enthält, dass das angeblich übergangene Vorbringen tatsächlich berücksichtigt worden ist. 2. Zu den Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts gehören nicht die Aufwendungen für elektrische Energie, da diese Bestandteil des im Regelsatz zusammengefassten Monatsbedarfs sind. Entsprechendes gilt - unabhängig von der Art des eingesetzten Energieträgers - für die Kosten zur Warmwasseraufbereitung, die nach der Systematik des Sozialhilferechts weder zu den Unterkunftskosten noch zu den laufenden Kosten für Raumheizung zählen, sondern in den Regelsätzen enthalten sind, welche die laufenden Leistungen unter anderem für Haushaltsenergie umfassen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung einerseits und § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung andererseits). Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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