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Informationen zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe Wann kann die Sozialhilfebehörde Unterhalt fordern? Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den
Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen. Wann kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern? Wenn die Sozialhilfebehörde Leistungen erbringt, so erfolgt kraft Gesetzes ein sogenannter Forderungsübergang. Das heißt, der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Wenn man von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann man dies schlichtweg verweigern. Gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht der Widerspruch zulässig, vielmehr muss das Sozialamt nunmehr vor dem zuständigen Zivil-/Familiengericht den Unterhalt einklagen. Zahlungsaufforderungen der Sozialhilfebehörde, die den Anschein erwecken, es handelt sich bei dieser Zahlungsaufforderung um "Forderungen des Staates" die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können, sind rechtswidrig und können keine wirksame Zahlungsverpflichtung auslösen. Von wem kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern? Grundsätzlich kann die Sozialhilfebehörde nur Unterhalt von Verwandten ersten Grades, also von Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern fordern. Auch kann von Eltern keine Sozialhilfe gefordert werden , wenn die Tochter ein Kind hat das noch keine sieben Jahre alt ist. Natürlich kann weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht Unterhalt für Schwiegereltern, Schwiegersöhne oder -töchter gefordert werden. Der Ehemann muss also nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau, bzw. umgekehrt zahlen. Es ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, dass die Ehefrau aufgrund Ihres hohen Unterhaltsanspruches und Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehemann aus diesem Einkommen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen muss. Dies wäre dann eine indirekte Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau. Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüber potentiellen Unterhaltspflichtigen? Die Sozialhilfebehörden fordern zunächst von dem potentiellen Unterhaltspflichtigen (Dies sind die Eltern oder die Kinder, oder die Ehegatten - je nachdem wer Sozialhilfe erhält - nicht jedoch Enkel oder Großeltern) Auskunft über Einkommen oder Vermögen an. Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann man sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht wehren. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden. Auskunftserteilung bedeutet noch nicht dass Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muss. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen muss. Wie wird der Unterhalt generell berechnet? Es muss eine Prüfung erfolgen, inwieweit die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Einkommens und / oder Vermögens zumutbar ist. Welcher Unterhaltsbetrag zu zahlen ist wird zunächst nach den (verwaltungsrechtlichen) sozialhilferechtlichen Vorschriften, danach nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausgerechnet. Nur der niedrigere Betrag darf vom Unterhaltsverpflichteten gefordert werden. Im Grundsatz muss der Unterhaltspflichtige der Sozialhilfebehörde den gesamten ungedeckten Bedarf erstatten. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, zwischen Verpflichtung nach dem Sozialhilfegesetz und nach dem Zivilrecht. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Kraft Gesetzes gehen jedoch nur eine Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über. In der Praxis bedeutet dies konkret, dass in den meisten Fällen die Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen durch den Träger der Sozialhilfe geringer ist, als würde der Unterhaltsberechtigte seine nach dem Zivilrecht gegeben Ansprüche direkt gegen den Unterhaltsverpflichteten durchsetzen.
Die Berechnung der Unterhaltsleistung nach den
sozialhilferechtlichen Bestimmungen gestaltet sich grundsätzlich folgendermaßen: Der Unterhaltspflichtige muss sodann, je nach Wohnort oft verschieden, zwischen 30 % bis 50% des sogenannten ungedeckten Bedarfs an das Sozialamt zahlen. Mittlerweile sind die sog. Sozialhilferichtlinien jedoch vielfach z.B. in Bayern geändert worden. Es erfolgt nunmehr in der Regel eine Unterhaltsberechnung nach dem Zivilrecht. Grundsätzlich ist danach von Unterhaltspflichtigen der gesamte ungedeckte Bedarf zu zahlen, soweit er unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs in der Lage ist dafür aufzukommen. In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem Einkommen herangezogen werden? Jeder Unterhaltspflichtige kann nur zu soviel Unterhalt für den ungedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten maximal herangezogen werden, wie ihm selbst als verfügbares Einkommen verbleibt. Das verfügbare Einkommen wird wie folgt berechnet: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), z. B.
Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge, Zinsen. Das
Einkommen muss dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der
bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte - z. B. Unterhaltsansprüche - zählen deshalb
nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten erfüllt werden oder zumindest alsbald
durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).
Bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sind weiterhin zu beachten:
Weiterhin muss das Einkommen um folgende Bestandteile bereinigt werden:
Nicht absetzbar vom Einkommen sind bei der Einkommensbereinigung grundsätzlich folgende Aufwendungen:
Vermietungen und Verpachtungen werden bei der Berechnung
des verfügbaren Einkommens wie folgt berücksichtigt:
Ausnahme: Es werden geringere Einkünfte nachgewiesen. In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem Vermögen herangezogen werden? Neben dem Einkommen ist zur Deckung des gedeckten Bedarfs auch Vermögen einzusetzen. Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, grundsätzlich zur Deckung des ungedeckten Bedarfs heranzuziehen. Dies ist dann bedeutsam, wenn aufgrund des (niedrigen) Einkommens des Unterhaltsverpflichteten eine Inanspruchnahme hinsichtlich des Einkommens nicht oder nur teilweise möglich ist und noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt. Zum "Vermögen" im Sinne des BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Damit werden alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Vermögenswerte erfasst, die verwertet werden können. Nicht zur Unterhaltspflicht kann sogenanntes Schonvermögen herangezogen werden:
In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach dem Zivilrecht mit seinem Einkommen herangezogen werden? Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes bzw. des zur Verfügung stehenden Einkommens nach
dem Zivilrecht erfolgt nur teilweise so, wie nach den Vorschriften des Sozialrechts. In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach dem Zivilrecht mit seinem Vermögen herangezogen werden? Auch nach dem Zivilrecht muss grundsätzlich das Vermögen ggf. zum Unterhalt
herangezogen werden. Hier gilt zunächst bezüglich des Schonvermögens im Wesentlichen
das gleiche wie bei den sozialhilferechtlichen Bestimmungen. Was tun bei Zweifelsfragen zur Unterhaltspflicht bei Sozialhilfe? Es empfiehlt sich auf jeden Fall in Zweifelsfragen einen auf Unterhaltsrecht/ Sozialhilferecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Auskünfte der Sozialbehörde sind oft widersprüchlich und unrichtig. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Weitere Informationen zur Sozialhilfe können unter folgenden Links abgerufen
werden: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA
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