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Informationen zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe

[Image] Wann kann die Sozialhilfebehörde Unterhalt fordern?
[Image] Von wem kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern?
[Image] Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüberpotentiellen Unterhaltspflichtigen?
[Image] Wie wird der Unterhalt generell berechnet?
[Image] In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem
    Einkommen herangezogen werden?
[Image] In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem 
    Vermögen herangezogen werden?
[Image] In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Zivilrecht mit seinem 
    Einkommen herangezogen werden?
[Image] In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Zivilrecht mit seinem Vermögen herangezogen werden?
[Image] Was tun bei Zweifelsfragen zur Unterhaltspflicht bei Sozialhilfe?

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.   
[Image] Sozialrecht RA Baczko

Wann kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern?

Wenn die Sozialhilfebehörde Leistungen erbringt, so erfolgt kraft Gesetzes ein sogenannter Forderungsübergang. Das heißt, der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Wenn man von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann man dies schlichtweg verweigern. Gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht der Widerspruch zulässig, vielmehr muss das Sozialamt nunmehr vor dem zuständigen Zivil-/Familiengericht den Unterhalt einklagen.

Zahlungsaufforderungen der Sozialhilfebehörde, die den Anschein erwecken, es handelt sich bei dieser Zahlungsaufforderung um "Forderungen des Staates" die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können, sind rechtswidrig und können keine wirksame Zahlungsverpflichtung auslösen.

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Von wem kann die Sozialbehörde Unterhalt fordern?

Grundsätzlich kann die Sozialhilfebehörde nur Unterhalt von Verwandten ersten Grades, also von Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern fordern. Auch kann von Eltern keine Sozialhilfe gefordert werden , wenn die Tochter ein Kind hat das noch keine sieben Jahre alt ist.

Natürlich kann weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht Unterhalt für Schwiegereltern, Schwiegersöhne oder -töchter gefordert werden.

Der Ehemann muss also nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau, bzw. umgekehrt zahlen.

Es ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, dass die Ehefrau aufgrund Ihres hohen Unterhaltsanspruches und Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehemann aus diesem Einkommen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen muss. Dies wäre dann eine indirekte Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau.

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Wie weit geht der Anspruch der Sozialbehörde auf Auskunft gegenüber potentiellen Unterhaltspflichtigen?

Die Sozialhilfebehörden fordern zunächst von dem potentiellen Unterhaltspflichtigen (Dies sind die Eltern oder die Kinder, oder die Ehegatten - je nachdem wer Sozialhilfe erhält - nicht jedoch Enkel oder Großeltern) Auskunft über Einkommen oder Vermögen an.

Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann man sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht wehren. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden.

Auskunftserteilung bedeutet noch nicht dass Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muss. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen muss.

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Wie wird der Unterhalt generell berechnet?

Es muss eine Prüfung erfolgen, inwieweit die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Einkommens und / oder Vermögens zumutbar ist.

Welcher Unterhaltsbetrag zu zahlen ist wird zunächst nach den (verwaltungsrechtlichen) sozialhilferechtlichen Vorschriften, danach nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausgerechnet. Nur der niedrigere Betrag darf vom Unterhaltsverpflichteten gefordert werden.

Im Grundsatz muss der Unterhaltspflichtige der Sozialhilfebehörde den gesamten ungedeckten Bedarf erstatten. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, zwischen Verpflichtung nach dem Sozialhilfegesetz und nach dem Zivilrecht. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Kraft Gesetzes gehen jedoch nur eine Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über. In der Praxis bedeutet dies konkret, dass in den meisten Fällen die Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen durch den Träger der Sozialhilfe geringer ist, als würde der Unterhaltsberechtigte seine nach dem Zivilrecht gegeben Ansprüche direkt gegen den Unterhaltsverpflichteten durchsetzen.

Die Berechnung der Unterhaltsleistung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen gestaltet sich grundsätzlich folgendermaßen:

Zunächst wird der sogenannte ungedeckte Bedarf des Sozialhilfeempfängers ermittelt. Der Sozialhilfeempfänger muss nämlich selbst , soweit dies zumutbar ist eigene Mittel einbringen. Das zur Verfügung stehende Einkommen muss daher unter Beachtung der untenstehenden Ausnahmen voll zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden. (z.B. Kosten für Unterbringung in Alters-, oder Pflegeheim). Dann ermittelt die Sozialhilfebehörde z.B. bei Unterbringung im Pflegeheim den Fehlbetrag zwischen eigenem Einkommen des Sozialhilfeempfängers und den Pflegekosten. Dieser sogenannte ungedeckte Bedarf wird vom Träger der Sozialhilfebehörde übernommen.

Der Unterhaltspflichtige muss sodann, je nach Wohnort oft verschieden, zwischen 30 % bis 50% des sogenannten ungedeckten Bedarfs an das Sozialamt zahlen.

Mittlerweile sind die sog. Sozialhilferichtlinien jedoch vielfach z.B. in Bayern geändert worden. Es erfolgt nunmehr in der Regel eine Unterhaltsberechnung nach dem Zivilrecht. Grundsätzlich ist danach von Unterhaltspflichtigen der gesamte ungedeckte Bedarf zu zahlen, soweit er unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs in der Lage ist dafür aufzukommen.

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In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem Einkommen herangezogen werden?

Jeder Unterhaltspflichtige kann nur zu soviel Unterhalt für den ungedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten maximal herangezogen werden, wie ihm selbst als verfügbares Einkommen verbleibt.

Das verfügbare Einkommen wird wie folgt berechnet:

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), z. B. Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge, Zinsen. Das Einkommen muss dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte - z. B. Unterhaltsansprüche - zählen deshalb nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).

Bestimmte Einkünfte zählen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht als Einkommen:

Leistungen nach dem BSHG selbst (insbes. Sozialhilfe)
Grundrenten
Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Erziehungsgeld, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
bestimmte Zuwendungen Dritter
öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausdrücklich ein zum anderen Zweck als der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (z.B. Pflegegeld aus der Unfallversicherung, Wohngeld)

Bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens sind weiterhin zu beachten:

Wohngeld: Ist als Einkommen anzusetzen; rechnerisch kann es aber - mit gleichem Ergebnis - auch als bedarfsmindernd
bei den Unterkunftskosten abgezogen werden.

Kindergeld: Wird als Einkommen angerechnet. Sind der Kindergeldberechtigte (§ 1, 2 BKGG) und das Kind einkommenslos und leben in einer Einsatzgemeinschaft (§§ 11, 28 BSGH) zusammen, so ist das Kindergeld als gemeinsames Einkommen dieser Einsatzgemeinschaft anzusetzen. Ansonsten ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zur Befriedigung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung steht. Dabei wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, das das Kindergeld dem Kind nur insoweit zugewendet wird, als es erforderlich ist, dessen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.

Weiterhin muss das Einkommen um folgende Bestandteile bereinigt werden:

auf das Einkommen entrichtete Steuern,

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge der Arbeitslosenversicherung,

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (z.B. Einbruch-, Diebstahls-, Feuer-, Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Rechtsschutzversicherung)

die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. (z.B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrten zum Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden)

Nicht absetzbar vom Einkommen sind bei der Einkommensbereinigung grundsätzlich folgende Aufwendungen:

in der Regel Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge
Beiträge zu Parteien, Sportvereinen
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Kosten für Tages- und Rundfunkzeitungen
Kosten für Krankenhaus-Tagegeldversicherungen
Beiträge zu Sparverträgen
Tilgungsbeträge und Schuldzinsen (Ausnahme: Schuldzinsen für die Belastung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die Wohnung zu erhalten).

Vermietungen und Verpachtungen werden bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens wie folgt berücksichtigt:

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Erhaltungsaufwand, Grundsteuern, dauernde Lasten u.a.) ermittelt. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (nicht jedoch für Verbesserungen). Aus diesem Grunde sind als Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und Zimmern anzusetzen:

bei möblierten Wohnungen 80 %,
bei möblierten Zimmern 70 %,
bei Leerzimmern 90 % der Wohneinnahmen

Ausnahme: Es werden geringere Einkünfte nachgewiesen.

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In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach Sozialhilferecht mit seinem Vermögen herangezogen werden?

Neben dem Einkommen ist zur Deckung des gedeckten Bedarfs auch Vermögen einzusetzen. Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, grundsätzlich zur Deckung des ungedeckten Bedarfs heranzuziehen. Dies ist dann bedeutsam, wenn aufgrund des (niedrigen) Einkommens des Unterhaltsverpflichteten eine Inanspruchnahme hinsichtlich des Einkommens nicht oder nur teilweise möglich ist und noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt.

Zum "Vermögen" im Sinne des BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Damit werden alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Vermögenswerte erfasst, die verwertet werden können.

Nicht zur Unterhaltspflicht kann sogenanntes Schonvermögen herangezogen werden:

Vermögen das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,

angemessener Hausrat (wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind),

Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

Familien- und Erbstücke, deren Veräußerungen für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist,

ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt (keine Mehrfamilienhäuser, Appartementhäuser, Geschäftsgebäude, Luxusvillen)

kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (Z. Zt. für den Hilfesuchenden DM 2.500, für den nicht getrennt lebenden Ehegatten weitere DM DM 1.200, zuzüglich DM 500 für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird)

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In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach dem Zivilrecht mit seinem Einkommen herangezogen werden?

Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes bzw. des zur Verfügung stehenden Einkommens nach dem Zivilrecht erfolgt nur teilweise so, wie nach den Vorschriften des Sozialrechts.

Weitgehend identisch ist zunächst die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens hinsichtlich der Abzugsposten. Als Ausgabe kann zunächst alles angesetzt werden, was tatsächlich an Ausgaben anfällt, soweit diese Ausgaben nicht der Schaffung von Vermögen dienen und vernünftige Ausgaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sind. Es gilt im Wesentlichen das oben ausgeführte. Nicht absetzbar sind Wohnungskosten (Miete, Strom, Gas etc.) bei gemieteten Räumen. Etwas anderes gilt bei Wohnungseigentum, hier können zunächst alle Kosten einschließlich Finanzierungskosten abgesetzt werden. Dagegen muss jedoch wiederum der Wohnvorteil aufgerechnet werden.

Ein großzügigere Handhabung besteht bei Berücksichtigung von Schulden. Wurden Kredite aufgenommen, die im Zusammenhang mit einer vernünftigen Haushaltsführung stehen, z.B. Einrichtung der Wohnung, Autokredit, wenn dieses Auto z.B. für die Arbeit notwendig ist, vermindern diese in der Regel auch das zur Verfügung stehende Einkommen, während nach den sozialrechtlichen Vorschriften Schulden (Tilgungsleistungen) grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Schuldverpflichtungen sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt sind.

Ein großer Unterschied besteht auch bei der endgültigen Berechnung des Unterhalts. Nachdem durch Gegenüberstellung von Ein- und Ausgaben das zur Verfügung stehende sogenannte unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wurde, erfolgt zunächst eine Berücksichtigung, der unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder nach sogenannten Unterhaltstabellen oder Leitlinien der Oberlandesgerichte. Diese Unterhaltsbeträge sind höher, als diejenigen, die nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften angesetzt werden.

Es muss dann dem Unterhaltsberechtigten noch ein sogenannter Mindestbehalt entsprechend seinem Einkommen, mindestens aber zwischen DM DM 1.600 bis DM 1.800 verbleiben.

Den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Mindestbehalt und dem ungedeckten Bedarf muss der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde zahlen, jedoch nicht dann, wenn der so nach Zivilrecht ermittelte Betrag höher, als der nach sozialhilferechtlichen Vorschriften ist.

Da einige Abzugspositionen je nach den persönlichen Verhältnissen hinsichtlich ihrer Absetzbarkeit verschieden gewürdigt werden, empfiehlt es sich zunächst bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens alle Ausgaben aufzuführen.

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In welcher Höhe kann der Unterhaltspflichtige nach dem Zivilrecht mit seinem Vermögen herangezogen werden?

Auch nach dem Zivilrecht muss grundsätzlich das Vermögen ggf. zum Unterhalt herangezogen werden. Hier gilt zunächst bezüglich des Schonvermögens im Wesentlichen das gleiche wie bei den sozialhilferechtlichen Bestimmungen.

Vermögen im Sinne des Zivilrechtes ist jedoch grundsätzlich nur das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten (Schulden). Des weiteren muss es auch zumutbar sein dieses Vermögen zu verwerten. So wurde von der Rechtsprechung z.B. ein Ferienhaus als verwertbares Vermögen angesehen.

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Was tun bei Zweifelsfragen zur Unterhaltspflicht bei Sozialhilfe?

Es empfiehlt sich auf jeden Fall in Zweifelsfragen einen auf Unterhaltsrecht/ Sozialhilferecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Auskünfte der Sozialbehörde sind oft widersprüchlich und unrichtig.

Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Weitere Informationen zur Sozialhilfe können unter folgenden Links abgerufen werden:
[Image] Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
[Image] Sozialhilfeleitfaden

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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Sozialrecht RA Baczko

 

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