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Informationen zum BAföG Wer bekommt
BAföG? Im Regelfalle wird BAföG gezahlt, wenn es dem Studenten bzw. seinen Eltern nicht oder nur teilweise möglich ist, das Studium sowie den Lebensunterhalt zu finanzieren. Grundsätzlich können folgende Gruppen BAföG erhalten:
BAföG wird dann gezahlt, wenn der Antragsteller unter 30 Jahren alt ist (Ausnahmen regelt § 10 BAföG) und sofort nach Erwerb der Hochschulreife mit dem Studium oder der Ausbildung begonnen wird. Eine Berufsausbildung vor dem Studium ist dabei in der Regel nicht schädlich. Wurde bereits eine förderfähige Ausbildung abgeschlossen, bestehen nur wenige Möglichkeiten, ein weiteres Studium gefördert zu bekommen (§ 7 (2) BAföG). Ein Wechsel des Studienfaches ist nur bei wichtigem Grund möglich ohne die Förderung zu verlieren. Folgende Förderungsarten bestehen beim BAföG: BAföG aus 50% Zuschuss und 50% zinslosem Darlehen: Im Regelfall wird BAföG für die erste Ausbildung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt, solange sich der Studierende die BAföG- Förderungshöchstdauer nicht überschritten hat. Die Rückzahlung erfolgt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von mindestens 200,00 DM über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen. In den folgenden Fällen gibt es Erlassmöglichkeiten:
BAföG vollständig als Zuschuss: Dies geschieht nur in folgenden Fällen:
Verzinsliche Bankdarlehen sind von der Deutschen Ausgleichsbank beim BAföG nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Studenten, die im Ausland studieren oder dort ein Praktikum machen, können bis zu 5 Semester lang einen Zuschuss zum regulären BAföG erhalten. Der Auslandszuschlag, der muss später nicht zurückgezahlt werden muss, allerdings auf die Förderungshöchstdauer angerechnet wird, deckt folgende Kosten:
Der Antrag auf BAföG wird in der Regel beim BAföG, beim Studentenwerk der Universität gestellt. Dort sind Antragsformulare erhältlich. Der eigentliche BAföG-Antrag kann jedoch auch formlos gestellt werden. Die notwendigen Formulare zum Antrag müssen dann aber innerhalb von 2 Monaten nachgereicht werden. Wird das BAföG bewilligt, erhält der Antragstelle einen Bewilligungsbescheid. Das BAföG-Amt bewilligt das BAföG in der Regel für ein Jahr. Für das folgende Jahr muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Der BAföG-Höchstsatz beträgt 1010 DM. Dieser Höchstsatz kann dann erreicht werden, wenn ein Student eine eigene Wohnung hat und Kranken- sowie Pflegeversicherung selber bezahlen muss. Der BAföG-Höchstsatz berechnet sich wie folgt:
In der Regel wird die Förderung elternabhängig gewährt, das heißt der BAföG-Satz, der bewilligt wird, hängt letztlich ab vom Einkommen der Eltern. In Ausnahmefällen wird BAföG elternunabhängig gewährt, z.B. wenn der Student vor Beginn des Studiums schon eine bestimmte Zeit ein Beruf ausgeübt hat. In diesem Fall ist grundsätzlich der Höchstsatz anzusetzen. Wie wird Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt? Sind Sie der Meinung, dass Ihnen mehr BAföG zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch beim BAföG-Amt einlegen. Der Widerspruch muss begründet werden. Das BAföG-Amt prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht. Wie wird gegen den Bewilligungsbescheid geklagt? Wurde der Bescheid des BAföG-Amtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gerichtskostenfrei. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt aufzubringen, können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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