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Informationen zum Zugewinnausgleich

[Image] Welche Güterstände gibt es?
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Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?
[Image] Beispiele zur Berechnung des Zugewinns

Welche Güterstände gibt es?

Grundsätzlich gibt es drei Güterstände:

Zugewinngemeinschaft: Das Vermögen der einzelnen Ehepartner wird nicht gemeinschaftliches Vermögen, sofern dies vor oder nach der Ehe erworben wurde oder ein Ehepartner Gegenstände geschenkt oder geerbt hat. Der Zugewinn aber, den die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, wird jedoch bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners ausgeglichen.

Gütertrennung: Die Vermögensbereiche beider Ehegatten sind getrennt und werden von jedem selbst verwaltet. Wenn bei Ehescheidung ein Ehepartner mehr Vermögen erwirtschaftet hat als der andere, kann er dieses ungeschmälert behalten.

Gütergemeinschaft: Das vor der Ehe vorhandene und das während der Ehe erworbene Vermögen der Ehepartner wird zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehepartner. Von dieser Regelung können bestimmte Vermögensgegenstände ausgenommen werden.

Ehegatten leben in einer Zugewinngemeinschaft leben, wenn Sie nicht bei Eheschließung oder während der Ehe einen anderen Güterstand in einem Ehevertrag notariell vereinbart haben.

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Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Übersteigt der Zugewinn (Vermögenszuwachs) des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen Partners, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehepartner als Ausgleichsforderung zu.

Dies bedeutet, der Zugewinn während der Ehe des einen Ehepartners wird von dem Zugewinn des anderen abgezogen. Der Differenzbetrag wird halbiert und die eine Hälfte des Betrages ist von dem Ehegatten mit dem größeren Zugewinn an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn auszuzahlen.

Zur Berechnung des Zugewinns eines Ehepartners wird jeweils das Anfangsvermögens vor der Eheschließung von dem Endvermögen nach der Trennung abgezogen. Um den Kaufkraftschwund des Geldes und die dadurch eingetretene nominelle Wertsteigerung des Anfangsvermögens auszugleichen, wird bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Trennung multipliziert und durch den Lebenshaltungsindex zum Zeitpunkt der Eheschließung dividiert und dann erst vom Endvermögen abgezogen.

Vom Anfangsvermögen werden vor der Berechnung des Zugewinns, zudem noch die Verbindlichkeiten bei Eheschließung abgezogen, dies jedoch nur bis zur Höhe des positiven Vermögens.

Ist der Vermögenszuwachs während einer Ehe negativ (z.B. aufgrund von Schulden, die ein Ehepartner aufnimmt), so darf ist der Zugewinn gesetzlich als 0 anzusetzen und da er nicht negativ sein kann.

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Beispiele zur Berechnung des Zugewinns

Beispiel 1: Einfacher Zugewinnausgleich

  Ehegatte 1 Ehegatte 2  
Endvermögen

100.000

50.000

  

Anfangsvermögen

- 50.000

- 10.000

  

Vermögenszuwächse

50.000

40.000

Zuwachsdifferenz: 10.000 

Zugewinnausgleich

- 5.000

+ 5.000

an Ehegatten 2 zu zahlen
Vermögensausgleich

45.000

45.000

 


Beispiel 2:
Zugewinnausgleich bei 70.000 DM Schulden des Ehegatten 1 zu Beginn der Ehe

  Ehegatte 1 Ehegatte 2  
Endvermögen

100.000

50.000

  

   Anfangsvermögen
-    Anfangsschulden
= Anfangsvermögen

50.000
- 70.000
0

- 10.000

Das Anfangsvermögen darf
nach Abzug der Schulden
nicht negativ sein!

Vermögenszuwächse

100.000

40.000

Zuwachsdifferenz: 60.000 

Zugewinnausgleich

- 30.000

+ 30.000

an Ehegatten 2 zu zahlen
Vermögensausgleich

70.000

70.000

 


Beispiel 3:
Zugewinnausgleich bei einem Endvermögen des Ehegatten 1 das niedriger ist als sein Anfangsvermögen

  Ehegatte 1

Ehegatte 2

 

   Endvermögen
-              Schulden
=       Endvermögen

100.000
- 70.000
30.000

50.000

Der Saldo aus End- und
Anfangsvermögen darf
nicht negativ sein!

   Anfangsvermögen

- 50.000

- 10.000

 
Vermögenszuwächse

0

40.000

Zuwachsdifferenz: 40.000 

Zugewinnausgleich

+ 20.000

- 20.000

an Ehegatte 1 zu zahlen
Vermögensausgleich

20.000

20.000

 

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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