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Informationen zum Ehevertrag Wozu benötigt man einen
Ehevertrag? Wozu benötigt man einen Ehevertrag? In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Am Ende einer Ehe kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen. Um derartigen Streitigkeiten im Falle des Scheiterns einer Ehe vorzubeugen, besteht die Möglichkeit in einem Ehevertrag Regelungen zu treffen, die Gütertrennung, Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüche für den Scheidungsfall festlegen. Wie schließt man einen Ehevertrag? Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich zudem vorgeschrieben, den Vertrag nachfolgend notariell beurkunden zu lassen. Es ist sinnvoll, zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor. Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen. Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag kann
der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell nach Bedarf geregelt werden:
Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert. Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich). Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste. Gütertrennung: Diese wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung. In folgenden Fällen kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:
Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden. Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt. Gütergemeinschaft: Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können dann die Ehegatten nur gemeinsam verfügen. Da bei Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren. Regelungen zum Unterhaltsanspruch Häufig hat ein geschiedener Ehepartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehepartner. Dieser Unterhaltsanspruch besteht nicht selten lebenslang. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dies gilt ebenfalls für relativ kurze Ehen. Die gesetzliche Unterhaltsregelung kann durch einen Ehevertrag je nach den Bedürfnissen individuell verändert werden. Möglich ist dabei auch der vollständige Unterhaltsverzicht. Allerdings sind Regelungen zum Unterhalt für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den Kindesunterhalt nicht zulässig. Ehe Vereinbarungen über den Unterhalt im Falle einer Ehescheidung vertraglich fixiert werden, ist eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll, um alle Folgen der gewünschten Regelungen im Interesse beider Ehepartner abzuklären. Regelungen zum Versorgungsausgleich Bei der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs werden bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die während der Ehe erworben wurden, gegeneinander aufgerechnet und die Summe der Anwartschaften hälftig geteilt. Dies bedeutet in der Regel, dass ein Partner im Rentenalter dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen muss. Durch einen Ehevertrag lässt sich die gesetzliche Regelung abändern. Vereinbarungen
über den Versorgungsausgleich bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Das
Familiengericht prüft die Vereinbarungen, damit ein angemessener Ausgleich unter den
Ehepartnern bezüglich folgender Punkte im Alter gewährleistet ist:
Der Rechtsanwalt ist in der Lage mit den Ehepartnern zu klären, welche Regelungen diesbezüglich im Interesse beider Ehepartner vereinbart werden sollten. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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