|
Informationen zur Eheschließung Was bedeutet Verlobung? Die Verlobung stellt ein gegenseitiges ernsthaftes Versprechen von Mann und Frau dar, miteinander die Ehe einzugehen. Die Verlobung kann als Vertragsverhältnis familienrechtlicher Art bezeichnet werden. Wird eine Verlobung von einem der Verlobten grundlos gelöst, ist er/sie gegenüber dem
anderen schadenersatzpflichtig. Gründe, aus denen eine Verlobung einseitig aufgelöst
werden kann, sind z.B.
Abnehmende Zuneigung oder die Zuneigung zu einem anderen Menschen stellen daher regelmäßig keine wichtigen Gründe dar, eine Verlobung zu beenden und haben daher Schadenersatzansprüche zur Folge. Der Schadenersatzpflichtige hat den Schaden wieder gutzumachen, den die Beendigung des Verlobungsverhältnisses für die von ihm geschädigte Personen (Verlobter, dessen Eltern oder andere Personen, die an Stelle der Eltern gehandelt haben) zur Folge haben. Was bedeutet Ehefähigkeit und Eheverbot? Die Ehe ist eine juristisch anerkannte Verbindung von Mann und Frau zu einer umfassenden und auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft. Neben der staatlichen Eheschließung steht die kirchliche Trauung. Um eine Ehe einzugehen, bedarf es der Ehefähigkeit. Dies setzt die Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit beider Ehepartner voraus. Zudem gelten spezielle Eheverbote:
Wie geschieht die Eheschließung? Die Ehe wird von einem Standesbeamten geschlossen. Um die Ehe zu schließen, gehen die Verlobten zum Standesamt, bei dem sie zuvor die Eheschließung beantragt haben. Auf dem Standesamt müssen sie persönlich erscheinen. Ferner mussten bisher zwei Zeugen bei der Eheschließung zugegen sein, die ist jedoch nunmehr nicht mehr erforderlich. Der Standesbeamte fragt die Verlobten einzeln und nacheinander, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen. Wird von beiden Verlobten eindeutig bejaht, erklärt der Standesbeamte die Verlobten zu rechtmäßig verbunden Eheleuten. Anschließend wird die Eheschließung in einem Heiratsbuch eingetragen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
|
. |