Düsseldorfer Tabelle
Unterhaltsrichtsätze für Ehegatten
Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ohne Kinder
erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter ohne Einkommen:
- 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
- 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen
erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger, Berechtigter mit Einkommen:
Doppelverdienerehe:
- 3/7 der Differenz zwischen den Erwerbseinkommen beider Ehegatten
- 1/2 der sonstigen anrechenbaren Einkünfte
Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen
ehelichen Bedarf und dem
anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um
1/7 zu kürzen ist.
Berechtigten trifft keine
Erwerbsobliegenheit
gemäß § 1577 II BGB
nicht erwerbstätiger
Unterhaltspflichtiger (z.B. Rentner):
analog zu erwerbstätigem Unterhaltspflichtigen; der Unterhaltsbetrag
beträgt
jedoch jeweils nur 50% des von dem erwerbstätigen zu leistenden
Betrages

Bei einem unterhaltsberechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten
minderjährigen Kindern
Analog wie bei Unterhaltsberechtigten ohne Kinder, jedoch wird vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts
der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten
- erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger:
840 €/Monat
- nicht erwerbstätiger
Unterhaltspflichtiger: 730 €/Monat
des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
- erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter:
840 €/Monat
- nicht erwerbstätiger
Unterhaltsberechtigter: 730 €/Monat
des Unterhaltsberechtigten bei gemeinsamen Haushalt der Ehegatten:
- erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter:
615 €/Monat
- nicht erwerbstätiger
Unterhaltsberechtigter 535 €/Monat

Mangelfälle
Das Einkommen reicht nicht zur Deckung des notwendigen Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus.
Nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen
wird die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer
jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig verteilt.
Beispiel:
Kürzungsquotient = Verteilungsmasse / Gesamtbedarf der
Berechtigten
0,61
= 700 €
/ 1.146 €
Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die
Verteilungsmasse einzubeziehen.

Quelle (gekürzt und verändert wiedergegeben):
Düsseldorfer Tabelle, NJW 2001
siehe auch: Düsseldorfer
Tabelle Unterhaltssätze für Kinder
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!