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Informationen zum Widerspruchsverfahren

  Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?
  Wozu ist das Widerspruchsverfahren notwendig?

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Das Widerspruchsverfahren lässt sich in zwei Abschnitte unterteilen: Das sog. Abhilfeverfahren durch die Ausgangsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat bzw. den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat und die Entscheidung der Widerspruchsbehörde. 

Das Abhilfeverfahren gibt der Ausgangsbehörde die Möglichkeit, das Widerspruchsverfahren zu beenden, indem sie Abhilfe schafft. Ist sie allerdings der Meinung, dass in der Sache selbst keine andere Entscheidung ergehen kann, hilft sie dem Widerspruch nicht ab und reicht diesen an die Widerspruchsbehörde weiter. 

Entscheidung der Widerspruchsbehörde: Die Widerspruchsbehörde prüft nun die dem Sachverhalt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage. Bei Entscheidungsreife erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet.

Dem Verfasser des Widerspruchs geht ein Widerspruchsbescheid zu, aus dem hervorgeht, ob, ob nicht oder in welcher Form seinem Widerspruch stattgegeben wird.

[Image] Hilfreiche Hinweise zum Widerspruchsverfahren
[Image] Informationen zum Widerspruch

 

Wozu ist das Widerspruchsverfahren notwendig?

Vor der Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Voraussetzung; ansonsten würde eine solche Klage als unzulässig abgewiesen. 

Jedoch gibt es auch Fälle, in denen das Widerspruchsverfahren entbehrlich bzw. unstatthaft (d.h. es muss gleich Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden) ist:

Beispiel für die Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs: Bei Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses (wenn ein solcher Verwaltungsakt ist), gegen den man angehen möchte, ist sogleich Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben. 
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Beispiel für Entbehrlichkeit eines Widerspruchs: Wenn die Behörde auf einen gestellten Antrag (Widerspruch) untätig bleibt, kann der Bürger gleich Klage erheben. Ein Widerspruchsverfahren ist entbehrlich, d.h. die Erhebung eines Widerspruchs wäre zwar zulässig (so bei der Unstatthaftigkeit), aber nicht erforderlich. 

Das Widerspruchsverfahren hat folgende Funktionen: 

Entlastung der Gerichte, denn es kann so u.U. ein gerichtliches Verfahren vermieden werden 
Zusätzliche Rechtsbehelfsmöglichkeit mit geringerem Kostenrisiko als ein Gerichtsverfahren und weniger strengen Voraussetzungen 
Selbstkontrolle der Verwaltung

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

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