Ebene nach oben Widerspruch Widerspruchsverf. Hinweise Widerspruch Klage Klageverfahren

 

Hilfreiche Hinweise zum Widerspruchsverfahren

  Hinweis zu Widerspruchsfrist
  Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
  Hinweis zur Form des Widerspruchs
  Gefahr der Verschlechterung des Bescheides bei Widerspruch

Hinweis zur Widerspruchsfrist

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Adressaten bekannt gegeben worden ist, einzulegen. Unter Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes an den Adressaten (Betroffenen) mit Willen und Wissen der Behörde zu verstehen. Ein Bekanntgabemangel führt gegenüber dem Betroffenen zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes. 

Beispiel: Am 16.01. (Freitag) erhält A mit einfachem Brief einen Bescheid vom 15.01.. Gegen diesen legt A am 18.02. (Mittwoch) Widerspruch ein. 

Ist der Widerspruch fristwahrend? 

Lösung: Für die Bekanntgabe mit einfachem Brief gilt die Regelung, dass der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (Fiktion). Da der 15.01. das Aufgabedatum ist, gilt der Bescheid am 18.01. als bekannt gegeben. Am 19.01. um 0.00 Uhr begann die Widerspruchsfrist und endete am 18.02. um 24.00 Uhr. Folglich war der Widerspruch des A rechtzeitig.

War die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft bzw. fehlte eine solche völlig, kann die Widerspruchsfrist 1 Jahr betragen.

[Image] Informationen zum Widerspruch

 

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Hat der Betroffene schuldlos die Widerspruchsfrist versäumt, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 

Beispiel: A erhält am 05.02. einen Bescheid, gegen den er Widerspruch einlegen möchte. Am 07.02. hat A einen schweren Unfall, aufgrund dessen er im Koma lag und wird erst am 06.04. aus dem Krankenhaus entlassen. Daraufhin legt er am 10.04.Widerspruch ein und erklärt der Behörde den Grund des so spät eingelegten Widerspruchs. Die Behörde weist den Widerspruch als verfristet zurück. Daraufhin erhebt A Klage beim Verwaltungsgericht. 

Hätte die Behörde den Krankenhausaufenthalt berücksichtigen müssen? 

Lösung: Der Antrag aus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, aber grundsätzlich innerhalb eines Jahres gestellt werden. 4 Tage, nachdem A aus dem Krankenhaus entlassen wurde, stellte er den Antrag. Die Frist wurde somit gewahrt. Da A einen schweren Unfall hatte, aufgrund dessen er auch im Koma lag, hatte er die Widerspruchsfrist auch schuldlos versäumt (dies muss vom Widerspruchsführer glaubhaft gemacht werden). Demnach erfolgte die Ablehnung der Widerspruchsbehörde zu Unrecht. Das Gericht kann die Wiedereinsetzung selbst gewähren und zur Sache entscheiden. 

A hätte auch den Widerspruchsbescheid isoliert anfechten können, da die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Bei erfolgreicher Anfechtung muss die Widerspruchsbehörde in der Sache entscheiden. So hätte A sich eine zweite Ermessensebene erhalten.

 

Hinweis zur Form des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift, d.h. unter schriftlicher Aufnahme durch einen Amtsträger und anschließender Unterzeichnung durch den Widerspruchsführer (=der Betroffene/Adressat des Verwaltungsaktes) eingelegt werden. 

Die Niederschrift ist zwar grundsätzlich zu unterschreiben, um die Übereinstimmung des Protokolls mit dem Willen des Bürgers zu dokumentieren, jedoch ist dies nicht erforderlich, wenn der Wille des Bürgers feststeht und die Widerspruchsschrift mit dessen Willen in den Verkehr gelangt.

[Image] Informationen zum Widerspruch

 

Gefahr der Verschlechterung des Bescheids bei Widerspruch

Legt man Widerspruch gegen eine Verwaltungsakt ein, kann es passieren, dass die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid noch verschlechtert. 

Beispiel: A soll für die Betreibung eines Gewerbes 3 Stellplätze zur Verfügung stellen. Hier gegen erhebt er Widerspruch. Dieser wird als unbegründet zurückgewiesen und es wird ihm nunmehr zur Auflage gemacht, 5 Stellplätze einzurichten. 

Was kann A tun, wenn er mittlerweile mit der Errichtung von 3 Stellplätzen einverstanden ist? 

Lösung: Da eine zusätzliche Beschwer für den A vorliegt, kann er Klage erheben und so entweder nur den Widerspruchsbescheid oder den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid anfechten.

[Image] Informationen zum Widerspruchsverfahren

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

.
[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße