Ebene nach oben Widerspruch Widerspruchsverf. Hinweise Widerspruch Klage Klageverfahren

 

Klage gegen Verwaltungsbescheide

  Welche Voraussetzungen müssen für eine Klage erfüllt sein?
  In welchen Fällen ist zunächst eine Widerspruchsverfahren abzuwarten?
  Welche Form ist bei Klageerhebung zu beachten?
  Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Welche Voraussetzungen müssen für ein Klage erfüllt sein? Voraussetzungen müssen für ein Klage erfüllt sein? Welche Voraussetzungen müssen für ein Klage erfüllt sein? Voraussetzungen müssen für ein Klage erfüllt sein? Welche Voraussetzungen müssen für ein Klage erfüllt sein?

Ist ein Bürger mit einem Verwaltungsbescheid nicht einverstanden bzw. hält diesen für falsch, kann er gegen diesen vor Gericht mittels Klage vorgehen. Zur Einreichung einer Klage sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Wann ist ein Vorverfahren (=Widerspruchsverfahren) durchzuführen?
Welche Form ist bei Klageerhebung zu beachten?
Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Im übrigen gibt es für jede Klage entsprechende weitere Voraussetzungen (z.B. im Rahmen einer Feststellungsklage das Erfordernis des Bestehens eines Feststellungsinteresses), deren Vorliegen im Einzelfall konkret überprüft werden müssten.

 

In welchen Fällen ist zunächst ein Widerspruchsverfahren abzuwarten?

Je nach Verwaltungsbescheid ist Voraussetzung für eine Klageerhebung die Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren), in anderen Fällen kann auch sofort gegen einen Verwaltungsbescheid Klage eingereicht werden.

Bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Es muss zuvor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, ansonsten wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Bei der allgemeinen Feststellungsklage: Bei dieser ist grundsätzlich kein Vorverfahren durchzuführen, da die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, des Nichtbestehens eines solchen oder die Nichtigkeitsfeststellung gerichtet ist. Jedoch ist bspw. ausnahmsweise bei der Feststellungsklage im Rahmen einer beamtenrechtlichen Klage (§ 126 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz)) ein Vorverfahren durchzuführen! Mithin muss immer geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen ausnahmsweise die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben!

Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: Hat sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, da der Zweck eines solchen nicht mehr erfüllt werden kann (die Behörde kann ihre Entscheidung nicht mehr rückgängig machen, denn ein erledigter Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden). Hat sich der Verwaltungsakt nach der Klageerhebung erledigt, muss dieser Klage grundsätzlichein Vorverfahren vorangegangen sein.

Bei der Leistungsklage: Grundsätzlich ist kein Widerspruchsverfahren erforderlich. Ausnahmsweise ist jedoch bspw. im Beamtenrechtsrahmengesetz für die Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens vorgeschrieben! Es muss genau geprüft werden, ob spezialgesetzliche Regelungen bestehen, die die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise vorschreiben!

Beim Normenkontrollantrag: Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erforderlich.

[Image] Informationen zu den Klageverfahren

 

Welche Form ist bei Klageerhebung zu beachten?

Die Klage ist schriftlich zu erheben. Vor dem Verwaltungsgericht, nicht vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, kann die Klage auch zur Niederschrift erhoben werden. 

Inhaltlich muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll auch einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid (im Falle einer Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsklage) sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Beim Normenkontrollantrag: Für die Antragstellung gelten die Vorschriften zur Klageerhebung entsprechend.

 

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Je nach Klageart sind, um eine Klage fristgerecht einzureichen, unterschiedliche Fristen zu beachten:

Bei der Anfechtungsklage: Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Ist ein Widerspruchsverfahren entbehrlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. 

Beispiel: A hat fristgerecht gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt. Er hat sich dabei von Rechtsanwalt R vertreten lassen. Dieser hat bei Einreichung des Widerspruch seine Vollmacht schriftlich vorgelegt. Am 09.01.1998 wird dem A der vom 07.01.1998 stammende Widerspruchsbescheid mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt. In den Akten ist der 08.01.1998 als Datum der Aufgabe zur Post angegeben. Der Rechtsanwalt erhebt am 16.02.1998 Anfechtungsklage. 

Wurde die Klage fristgerecht erhoben? 

Lösung: Aufgrund der 3-Tages-Fiktion gilt der Widerspruchsbescheid als am 11.01.1998 zugegangen. Fristbeginn war daher der 12.01.1998 um 0.00 Uhr und Fristende somit am 11.02.1998 um 24.00 Uhr. Demnach wäre die Klageerhebung am 16.02.1998 verfristet. Aber: Die Zustellung des Widerspruchsbescheides hätte an den Rechtsanwalt erfolgen müssen, da dieser seine Vollmacht schriftlich vorgelegt hat. Aufgrund dieser fehlerhaften Zustellung beginnt keine Klagefrist zu laufen und die Klageerhebung ist somit zeitlich unbegrenzt. Um die Monatsfrist in Lauf zu bringen, müsste die Behörde die Zustellung des Widerspruchsbescheids ordnungsgemäß wiederholen.

Bei der Verpflichtungsklage: Hinsichtlich der Frist gilt für die Verpflichtungsklage dasselbe wie für die Anfechtungsklage.

Bei der allgemeinen Feststellungsklage: Grundsätzlich ist keine Frist einzuhalten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine spezialgesetzliche anderweitig Regelung besteht (bspw. im Rahmen einer "beamtenrechtlichen" Feststellungsklage gem. § 126 III BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) (Monatsfrist wie bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage).

Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage: In den Fällen, dass sich das Begehren des Bürgers vor der Klageerhebung erledigt hat, gilt ebenfalls die Frist wie bei der Anfechtungsklage (s.o.).

Bei der Leistungsklage: Bei der Leistungsklage ist grundsätzlich keine Frist einzuhalten. Jedoch ist bspw. im Rahmen einer beamtenrechtlichen Leistungsklage gem. § 126 III BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) nach Erhalt des Widerspruchsbescheids (s.o.) grundsätzlich die Monatsfrist (s.o.) zu beachten!

Beim Normenkontrollantrag: Beim Normenkontrollantrag gilt eine Antragsfrist von zwei Jahren nach Bekanntmachung (nicht Inkrafttreten!) der Rechtsvorschrift.

[Image] Informationen zu den Klageverfahren

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

.
[Image]     Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße