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Klageverfahren im Verwaltungsrechts

Folgende Klagearten, die nachfolgend kurz erläutert werden, gibt es im Verwaltungsrecht.

  Anfechtungsklage
  Verpflichtungsklage
  Allgemeine Feststellungsklage
  Fortsetzungsfeststellungsklage
  Leistungsklage
  Normenkontrollantrag

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist die häufigste Form der verwaltungsgerichtlichen Gestaltungsklage mit dem Ziel der Aufhebung eines Verwaltungsaktes.

 

Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist eine Klage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes. Mit ihr wird vornehmlich eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung begehrt (bspw. im Bau- oder Gewerberecht) oder eine bestimmte Leistung der Verwaltung (z.B. Sozialhilfe).

 

Allgemeine Feststellungsklage

Die Feststellungsklage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sowie der Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Diese Klageart kommt nicht in Betracht, wenn eine andere Klageart zur Verfügung steht. 

Neben der allgemeinen Feststellungsklage gibt es noch besondere Feststellungsklagen (z.B. die vorbeugende Feststellungsklage oder die Zwischenfeststellungsklage, auf die im Nachfolgenden jedoch aufgrund ihrer Seltenheit nicht eingegangen wird).

 

Fortsetzungsfeststellungsklage

Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage kann der Kläger die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen lassen, wenn sich nach Erhebung der Anfechtungsklage, aber noch vor ihrer Entscheidung, der Verwaltungsakt erledigt hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch auf die Verpflichtungsklage und die Fälle angewandt werden, in denen sich der Verwaltungsakt schon vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat.

 

Leistungsklage

Die Leistungsklage hat das Ziel, den Gegner zu einer Leistung oder Unterlassung zu verurteilen.

 

Normenkontrollantrag

Nach der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle können alle nach dem Baugesetzbuch erlassenen Satzungen und die gem. § 246 II BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere untergesetzliche Landesvorschriften, soweit dies das Landesrecht ausdrücklich zulässt, auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Es handelt sich um ein besonderes Feststellungsverfahren.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!    

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