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Informationen zum Widerspruch Was
bedeutet das Widerspruchsrecht? Was ist bedeutet das Widerspruchsrecht? Erlässt die Behörde einen Bescheid (Verwaltungsakt), ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, aus der für den Empfänger des Bescheides folgende Informationen hervorgehen, damit der Bürger, sofern er mit dem Bescheid nicht einverstanden sein sollte bzw. diesen für falsch hält, gegen diesen vorgehen kann (sog. Widerspruch):
Ferner muss die Behörde auf die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage für den Fall, dass der Widerspruch gar nicht bzw. nicht rechtzeitig berücksichtigt wird, zu erheben, hinweisen. Eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung lässt den Bescheid (Verwaltungsakt,) nicht rechtswidrig werden, hat aber Konsequenzen für die Widerspruchsfrist. Durch eine falsche oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr, d.h. der Adressat des Verwaltungsaktes hat ein Jahr Zeit, gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen. Informationen zum Widerspruchsverfahren Beispiele für WidersprücheBeispiel 1: A erhält am 02.02. einen Verwaltungsakt (Bescheid), dem folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist: "Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen." A legt am 02.10. Widerspruch ein. Ist dieser verfristet? Lösung: Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist aus folgenden Gründen unrichtig:
Aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nunmehr 1 Jahr. Beispiel 2: A erhält am 02.02. einen Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In dieser heißt es, A solle Widerspruch bei der Stadt X oder bei der Regierung Y Widerspruch einlegen. Stattdessen legt A am 27.02. beim Landratsamt Z Widerspruch ein. Das Landratsamt leitet den Widerspruch an die Stadt X weiter, die ihn am 03.03. erhält. Ist der Widerspruch verfristet? Lösung: Die Einlegung des Widerspruchs bei der falschen Behörde ist nicht fristwahrend! Somit ist der Widerspruch verfristet. Welche anderen außergerichtlichen Rechtsbehelfe außer dem Widerspruch gibt es noch?Neben der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen gibt es noch die außergerichtlichen formlosen Rechtsbehelfe Petition, Gegenvorstellung, Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde. In der Regel ist die Einlegung des Widerspruchs die für den Bürger günstigste Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen, da dieser in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung hat und erforderlich ist, um sich die Möglichkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage offen zu halten. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, welcher außergerichtliche Rechtsbehelf notwendig ist und zum Ziel dessen, was man erreichen möchte, führt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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