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Entscheidungen & Urteile zur Arbeitslosenhilfe 26.03.98
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei ausländischen
Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei ausländischen Arbeitnehmer
Inhalt des Beschlusses 1. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der eine Arbeitserlaubnis benötigt, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis wegen des Vorrangs Deutscher und den Deutschen gleichgestellter bevorrechtigter Ausländer nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht mehr zu rechnen ist. 2. Der Ausschluss der Verfügbarkeit nicht bevorrechtigter ausländischer Arbeitnehmer ist davon abhängig, dass Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit über den Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der Arbeitslosmeldung erfolglos geblieben sind. 3. In der Prüfzeit anzustellende Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit müssen nicht zum Angebot von Arbeitsplätzen geführt haben. 4. Diese Rechtslage unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Beitrag zur Krankenversicherung bei Arbeitslosenhilfe-Bezug
Inhalt des Beschlusses Der Versicherte hat den Beitrag zur Krankenversicherung nach § 157 Abs 3a AFG auch dann zu erstatten, wenn er ohne den rechtsgrundlosen Arbeitslosenhilfe-Bezug in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert gewesen wäre. § 157 Abs 3a S 2 AFG enthält keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, weil die Vorschrift nur diejenigen Leistungsbezieher von der Erstattungspflicht entlastet, die in einem weiteren Krankenversicherungsverhältnis stehen.
Inhalt des Beschlusses Eine Säumniszeit gemäß § 120 Abs 2 AFG ist erst dann möglich, wenn der Arbeitslose einen Bescheid über die erste Säumniszeit nach § 120 Abs 1 AFG erhalten hat. Vermögensverwertung von Hausgrundstücken
Inhalt des Beschlusses 1. Ein Hausgrundstück ist nach § 6 Abs 3 S 2 Nr 7 AlhiV nur dann geschützt, wenn der Arbeitslose dieses mit seinem 1. Wohnsitz bewohnt, das heißt dort seinen Lebensmittelpunkt hat. 2. Die Vermögensverwertung kann jedoch unzumutbar sein, wenn der Arbeitslose vor Erlass des Widerspruchsbescheides sein Hausgrundstück mit seinem 1. Wohnsitz bewohnt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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