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Entscheidungen & Urteile zur Arbeitsförderung 22.01.98 Anrechnungspflichtige
Ausbildungshilfen Anrechnungspflichtige Ausbildungshilfen
Inhalt der Entscheidung 1. Zu den als anrechnungspflichtigen Ausbildungshilfen gewährten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 2 Abs 2 S 3 BKGG idF vom 21.12.1993 zählen auch Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Eine andere Zuordnung der Fahrtkosten ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die erst am 1.1.1996 in Kraft getretene Neuregelung des § 2 Abs 2 S 3 BKGG idF vom 18.12.1995 die Einschränkung enthält, "Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Betracht; entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden". Die Neufassung des § 2 Abs 2 S 3 BKGG lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe damit nur eine schon vorher geltende Einschränkung deklaratorisch geregelt. Dieser Schluss verbietet sich schon deshalb, weil das Recht des Familienlastenausgleichs (jetzt: Familienleistungsausgleich) vollkommen neu geregelt worden ist und eine Systemumstellung von einer Sozialleistung zu einer im Regelfall steuerrechtlichen Lösung stattgefunden hat. 2. Eine Entlohnung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen des § 2 Abs 2 S 1 Nr 3 BKGG idF vom 21.12.1993 ist nur dann beachtlich, wenn dies Folge der Behinderung ist, nicht aber wenn das Entgelt im Hinblick auf die Ausbildung festgesetzt wurde und die Art der Ausbildung sowie die sonstigen Umstände erwarten lassen, dass der Behinderte nach dem Abschluss der Ausbildung in der Lage sein wird, sich selbst zu unterhalten Arbeitsförderung und Hilfe zum Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage
Inhalt der Entscheidung Hilfe zum Aufbau oder Sicherung einer Lebensgrundlage kann auch für berufliche Unselbständige gewährt werden, soweit nicht die vorrangigen Hilfen nach dem Arbeitsförderungsgesetz eingreifen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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