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Entscheidungen & Urteile zur Arbeitslosenversicherung 05.02.98
Arbeitslosenversicherung bei Sperrminorität eines
GmbH-Gesellschafters Arbeitslosenversicherung bei Sperrminorität eines GmbH-Gesellschafters
Inhalt des Beschlusses Die Sperrminorität eines GmbH-Gesellschafters schließt die Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht aus. Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht der Arbeitgeber
Inhalt des Beschlusses 1. Die amtliche Sachaufklärungspflicht erfordert nicht, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (ständige Rechtsprechung des BSG). Eine Verletzung des Ermittlungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren ist nur erheblich, wenn sie zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. 2. § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist. 3. § 128 AFG unterliegt nicht grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch machen, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen. 4. Zur Anhörungspflicht vor Erlass eines Erstattungsbescheides. Besondere Härte bei Eintritt einer Sperrzeit
Inhalt des Beschlusses Zur Beurteilung der Frage, ob die für den Eintritt einer Sperrzeit maßgebenden Tatsachen zur Annahme einer besonderen Härte i.S. von § 119 Abs 2 S 1 AFG führen: Auf einen wichtigen Grund i.S. von § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG kann sich nicht berufen, wer die aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
Inhalt des Beschlusses 1. Zur Anhörungspflicht vor Erlass eines Erstattungsbescheides. 2. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (§ 20 SGB 10) ist nur dann erheblich, wenn in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. 3. § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet worden ist. 4. § 128 AFG unterliegt keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für § 128 Abs 2 Nr 2 AFG und für den Fall, dass der Arbeitslose von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105c AFG in Anspruch zu nehmen. Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nach § 44 SGB VI
Inhalt des Beschlusses 1. Die mit der Revision geltend gemachte Verletzung von § 103 SGG muss sich - anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht auf einen Beweisantrag beziehen, dem das Tatsachengericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Zur Festlegung des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteter medizinischer Gutachten und der damit verbundenen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung nach § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 i.V.m. § 241 Abs 2 SGB 6. Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts
Inhalt des Beschlusses Die Versicherungspflicht des Ehegatten eines Landwirts (§ 1 Abs 3 ALG) besteht unabhängig davon, ob der Ehegatte in der Landwirtschaft mitarbeitet oder nicht. Dies ist jedenfalls dann nicht verfassungswidrig, wenn der Ehegatte aus landwirtschaftsspezifischen Gründen in ähnlichem Maße an einer Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft gehindert ist, als würde er im Betrieb mitarbeiten. Verfassungsmäßigkeit des § 117 AFG
Inhalt der Entscheidung Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 117 Abs 2 S 4 AFG hat der Senat nicht. Es verstößt insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, wenn bei einem sonst nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung unter Zahlung einer Abfindung wie eine "vorzeitige" Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt wird, selbst wenn die arbeitsrechtlich geltende Kündigungsfrist (hier sieben Monate) gewahrt wurde. Leistungsrechtlicher Begriff des Beschäftigungsverhältnisses
Inhalt des Beschlusses 1. Der Inhalt des "leistungsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses in der Arbeitslosenversicherung" ergibt sich aus seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Abgrenzung des von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos. Hiernach ist es grundsätzlich geboten, eine Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, wenn trotz bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt tatsächlich nicht mehr erbracht werden. 2. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nur gegeben, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann bzw. wenn aus den Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat. 3. Eine in der Zukunft liegende vertragliche Bindung steht dem "Dürfen" i.S von § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG im Hinblick auf die Relativität schuldrechtlicher Verpflichtungen nicht entgegen, wenn der Arbeitslose bereit ist, sich unter Inkaufnahme der voraussichtlichen Folgen einer Vertragsverletzung über diese Bindungen hinwegzusetzen. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitslose die in der Zukunft liegende vertragliche Bindung bereits tatsächlich gelöst hat, um seine Verfügbarkeit herzustellen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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