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Informationen zum Schutz von Urheberrechten
Welche Bestandteile von
Internet-Seiten können dem Urheberrecht unterliegen? Bei der Erstellung von Internet-Seiten werden häufig Elemente verwendet (Texte, Bilder, Grafiken oder Musik), die nicht vom Eigentümer der Seiten selbst erstellt oder gestaltet wurden, sondern von Dritten, die Urheberrechte an diesen Elementen besitzen können. Auch eine unbeabsichtigte Verletzung der Urheberrechte kann Klagen auf Schadenersatz oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Bezüglich Internet-Seiten können folgende Elemente dem Urheberschutz unterliegen:
Zudem können folgende Gestaltungselemente von Internet-Seiten dem Urheberschutz unterliegen:
Welche Rechte umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht? Sollen Elemente, deren Urheber ein Dritter ist, veröffentlicht werden, so muss eine eindeutig Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber über folgende Punkte das alleinige Verfügungsrecht:
Den Urheberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen kann auch die Vornahme von Veränderungen bei der Veröffentlichung eines Werkes (z.B. verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in einen bestimmten Kontext (z.B. auf pornographischen Internet-Seiten). Auch diesbezüglich sollte beim Urheber eine Genehmigung eingeholt werden. Der Urheberschutz für Werke gilt nur für einen Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, danach können Elemente des Urhebers frei verwendet werden. Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos dagegen endet bereits 10 Jahre nach seinem Tod. Alle Werke unterstehen in Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht mit den Kennzeichen , ® oder © gekennzeichnet sind. Da jedoch besonders bei Ländern des amerikanischen Kontinents ein Urheberrecht nur bei Verwendung dieser Zeichen besteht, ist es trotzdem sinnvoll als Urheber seine Werke mit diesen Kennzeichen auszuweisen. Welche Verwertungsrechte bestehen für den Urheber eines Werkes? Der Urheber von Werken besitzt das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte durch den Urheber, ist es diesem möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Vorteil zu erwirtschaften. Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden Internet-Seiten geladen wird. Wird ein Werk auf einer Internet-Seite via Inline-Linking zur Verfügung gestellt, entfällt sogar die einmalige Vervielfältigung des Werkes auf der entsprechenden Seite des Internet-Anbieters, auf der das Werk tatsächlich ja nur als Link, real jedoch nicht vorhanden ist. Beim Aufruf der Internet-Seite wird jedoch beim User das Werk via Inline-Linking von dem Ursprungsserver auf die Internet-Seite geladen, die Vervielfältigung geschieht wiederum beim User. Für diese ist er jedoch weder verantwortlich, noch kann er dafür belangt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Handhabung der Verwertungsrechte bei der Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch umstritten ist, da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in Deutschland bisher fehlt. Trotzdem empfiehlt es sich für den Internet-Anbieter die Verwertung von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt beim Urheber anzuzeigen. Welche Gesellschaften übernehmen in Deutschland welche Verwertungsrechte? Da der Urheber eines Werkes praktisch aus organisatorischen wie wirtschaftlichen Gründen in der Regel nicht in der Lage sein wird, seine Rechte weltweit wahrzunehmen, stehen in Deutschland Verwertungsgesellschaften zur Verfügung, denen treuhänderisch die Rechteverwertung vom Urheber übertragen werden kann. Folgende Gesellschaften sind dabei insbesondere zu nennen:
Was ist urheberschutzrechtlich erlaubt, was nicht? Im einzelnen sind folgende Fälle urheberschutzrechtlich besonders zu beachten:
Wie entsteht ein Urheberrecht an Werken? Ein Urheberrecht entsteht generell bereits durch den Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass sich die Werke durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Folgende Voraussetzungen muss ein Werk erfüllen, damit es als geschützt gelten kann:
Demnach ist zu beachten, dass eine einfache Internet-Seite unter normalen Bedingungen nicht schutzfähig ist. Der Urheber eines Werkes wird Inhaber des Urheberrechts, unabhängig davon, ob er das Werk durch einem Dritten als Auftraggeber erstellen lässt. Werden Internet-Seiten von einem professionellen Ersteller von Internet-Seiten angefertigt, ist es angeraten, sich von diesem eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben zu lassen, dass die erstellten Internet-Seiten keine Urheberrechte verletzen. Was ist bei Konflikten mit dem Urheberrecht zu tun? Generell sollte auch im Zweifelsfall zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die Genehmigung zur Veröffentlichung eines Werkes beim Urheber eingeholt werden. Außerdem ist zu beachten, dass eventuelle Verwertungsrechte zu beachten sind, somit also eine Erkundigung über derartige Rechte bei Verwertungsgesellschaften sinnvoll ist. Ist ein Urheber der Meinung, dass seine Urheberrechte verletzt werden, so sollte er demjenigen, der diese verletzt, schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die Veröffentlichung zu unterlassen bzw. verlangen, dass entsprechend der Verwertungsrechte ein festgelegter finanzieller Beitrag für die Veröffentlichung an den Urheber zu entrichten ist. Ist derjenige, der das Werk veröffentlicht, jedoch trotzdem nicht bereit die Urheberrechte anzuerkennen, dann kann von ihm Schadensersatz verlangt oder sogar Strafanzeige gestellt werden. Besteht über die Frage, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht, Uneinigkeit, so ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung beiden streitenden Parteien zu raten zunächst kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Ist trotzdem ein Gerichtsverfahren unvermeidbar, ist aufgrund der komplexen Materie und den häufig recht hohen Streitwerte in der Regel als Rechtsbeistand ein Anwalt erforderlich oder sogar gesetzlich vorgeschrieben. Für weiteren rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des urheberechtlichen Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten sind, wenn Sie Ihr Recht gegen einen angeblichen Urheber oder als Urheber selbst geltend machen wollen. Folgende in der Linksammlung von Online-Recht aufgeführten Aufsätze und Beiträge beschäftigen sich ausführlich mit den rechtlichen Problemen des Schutzes des Urheberrechts im Internet. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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