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Informationen zu rechtlichen Problemen bei Suchmaschineneinträgen Inwieweit sind
Suchmaschinenbetreiber für Suchmaschineneinträge verantwortlich? Grundsätzlich sind Betreiber von Suchmaschinen nicht für die Inhalte verantwortlich, die von Internet-Anbietern selbst unter einer Suchmaschine eingetragen werden. Wird ein Eintrag jedoch durch den Anbieter der Suchmaschine selbst vorgenommen, ist dieser verantwortlich für den Eintrag, auch gegenüber demjenigen, dem die Internet-Seiten gehören, die in der Suchmaschine eingetragen werden. Sind von Anbietern von Internet-Seiten jedoch offensichtlich strafbare, wettbewerbswidrige oder ähnliche rechtsbedenkliche Inhalte in einer Suchmaschine abgelegt worden, so ist der Betreiber der Suchmaschine wohl verpflichtet, diese aus seinem Angebot zu entfernen. Aus diesem Grund, ist eine Prüfung von Einträgen vor Einbindung in Suchmaschinen anzuraten. Inwieweit ist der Anbieter von Internet-Seiten für Suchmaschineneinträge verantwortlich?Rechtlich strittig ist zur Zeit noch, ob der Anbieter von Internet-Seiten verantwortlich für Einträge ist, die nicht er selber erzeugt hat, sondern die von Suchmaschinen automatisch erzeugt wurden. Ein solch streitiger Fal liegt zum Beispiel vor, wenn durch die automatische Indexierung der Internet-Seiten durch die Suchmaschine, die Seiten bei Eingabe eines Konkurrenzproduktes in die Suchmaschine noch vor den Internet-Seiten des Konkurrenten im Suchergebnis aufgelistet werden. Obwohl der Internet-Anbieter eine solche Indexierung der Suchmaschine nicht verursacht hat, kann vom Gericht verlangt, werden, daß der Internet-Anbieter derartige Suchmaschineneinträge zu überprüfen hat, um ggf. seinen Eintrag aus der Suchmaschine zu entfernen. Ob eine solche Rechtsauffassung auf Dauer Bestand hat, ist allein aus praktischen Erwägungen gegenüber den Kontrollmöglichkeiten der Einträge indes zweifelhaft, außer der Internet-Anbieter nimmt vorsätzlich einen Suchmaschineneintrag vor, um die Indizierungspraxis der Suchmaschine auf Kosten seines Konkurrenten auszunutzen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn er den Namen des Konkurrenzproduktes, um die Indexierung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, extra häufig in seinen Internet-Seiten oder den META-Tags einfügt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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