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Informationen zur Verwendung von Links Wann sind Links strafrechtlich
problematisch? Wann sind Links strafrechtlich problematisch? Ein Link auf Internet-Seiten, die einen rechtswidrigen Inhalt widergeben (z. B. rechtsradikaler Natur), kann, wenn demjenigen, der die Link auf seinen Seiten einbaut, der verbotene Inhalt bekannt ist, rechtlich als Beihilfe zu einer Straftat angesehen werden. Rechtlich umstritten ist inwieweit der Linksetzende, den Inhalt der Internet-Seiten, auf die verwiesen wird, überprüfen muß. Strittig ist besonders die Frage, ob es für die Strafbarkeit relevant ist, wie viele Links nach dem Link von der Ausgangsseite noch angeklickt werden müssen, um zu rechtswidrigen Inhalten zu gelangen. Wird diese Frage verneint, wird jedoch eine Überprüfung der Seiten, auf die der Link indirekt über weitere Links verweist, praktisch unmöglich. Wann sind Links urheberrechtlich problematisch? Keine urheberrechtlichen Bedenken bei Links bestehen, wenn der Link auf Internet-Seiten verweist, die im urheberrechtlichen Sinne rechtmäßig im Internet veröffentlicht werden. Dagegen ist die Kopie von Linksammlungen von anderen Internet-Seiten, urheberrechtlich bedenklich, da das Anlegen und die Organisation der Links bereits ein schützenswertes Werk im Sinne des Urheberrechts dartstellt. Auch greift der Urheberschutz, wenn das Werk eines Urhebers über den Link in einen die Interessen des Urhebers beeinträchtigenden Zusammenhang gestellt wird (z.B. auf einer pornographischen Internet-Seite). Um urheberrechtliche Probleme in den genannten Fällen zu vermeiden, sollte vor der Einrichtung des Links eine Genehmigung beim Urheber eingeholt werden. Wann sind Links wettbewerbsrechtlich problematisch? Als wettbewerbsrechtllich bedenklich wird angesehen, wenn ein Unternehmen dadurch, daß es Links zu Konkurrenten in seine Internet-Seiten einbaut, versucht, sein Produkt auf Kosten von Konkurrenzprodukten aufzuwerten oder durch Links versucht, dem Besucher der Seiten vorzuspiegeln, daß mit den verlinkten Unternehmen eine enge Zusammenarbeit besteht, letztlich mit dem Ziel, die Wertigkeit des eigenen Unternehmens zu erhöhen. Bedenken bestehen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ebenfalls bei Links, die häufig in Form von Buttons bzw. Banner auf Werbeseiten verweisen, ohne daß der Internet-User dies vor dem Anklicken des Links erkennen kann. Fraglich ist in diesem Fall, ob derartige Links nicht unmißverständlich als auf Werbung verweisend gekennzeichnet werden müssen. Damit soll unterbunden werden, daß Internet-User irreführender Weise, ohne selbst eine Entscheidung für oder gegen den Aufruf von Werbung treffen zu können, auf Werbeseiten gelockt werden. Haben Internet-Seiten, auf denen ein Werbelink eingebaut wird, rein informativen Charakter, wird eine Kennzeichnungspflicht als werbeweisender Link im allgemeinen zu bejahen sein, befindet sich der Link dagegen auf einer offensichtlich zu Werbezwecken dienenden Internet-Seite, wird eine solche Kennzeichnung wohl in der Regel nicht notwendig sein. Was ist beim Inline-Linking zu beachten? Beim Inline-Linking werden auf den Internet-Seite eines Anbieters Elemente (Texte, Bilder, Grafiken o.ä.) mittels Links eingebaut, die bei Aufruf der Seiten mittels eines Verweises von fremden Servern automatisch geladen werden, in der Regel ohne daß der aufrufende Internet-User dieses auf seinem Browser bemerkt. Rechtlich sollte ein Inline-Linking nur dann vorgenommen werden, wenn zuvor eine Genehmigung des Urhebers eingeholt wurde. Das Verfahren des Inline-Linking wird besonders gerne von werbetreibenden Unternehmungen eingesetzt, um dem Internet-User zu verschleiern, daß bestimmte Links auf werbende Internet-Seiten verweisen. Dies, obwohl diese Art, surfende Internet-User ohne ihre Zustimmung auf Werbungsseiten umzuleiten, rechtlich umstritten ist. Was ist beim Linking in Frames zu beachten? Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, fremde Internet-Seiten mittels automatischem Link in einem Frame einer Internet-Seite aufzurufen, so daß der Internet-User nicht erkennen kann, daß die fremde Seite nicht zum originären Angebot der eigentlich aufgerufenen Internet-Seiten gehört. Dies kann im Extremfall dazu führen, daß ein Internet-Anbieter informative Fremdseiten in einem Frame aufrufen läßt, die von seiner eigenen Werbung umgeben werden. Letzteres Vorgehen erfüllt den Tatbestand einer wettbewerbsrechtlichen Ausbeutung und ist damit unzulässig. Im Allgemeinen sollten fremde Internet-Seiten, die in Frames im eigenen Internet-Angebot aufgerufen werden, nur nach Genehmigung des Urhebers der Fremdseiten auf die beschriebene Art verlinkt werden. Ohne eine Genehmigung kommt man wohl dann aus, wenn eindeutig und offensichtlich ist, daß die in einem Frame aufgerufenen Internet-Seiten, nicht zum originären Angebot der aufgerufenen Internet-Seiten gehören. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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