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Informationen zum Reiserücktritt

[Image] Wann kann man von einer Reise zurücktreten?
[Image] Wie hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?
[Image] Unter welchen Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?

Wann kann man von einer Reise zurücktreten?

Der Reisende kann bis zum Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. In diesem Falle muss zwar der Reisepreis vom Reisenden nicht entrichtet werden, jedoch kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, die in der Regel einem Teil des Reisepreises entspricht.

Um sich für den Fall eines Reiserücktritts gegen Entschädigungsforderungen des Reiseveranstalters abzusichern, kann eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden.

Wird eine Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Terroranschlägen (höhere Gewalt) unmöglich und war dies bei der Buchung noch nicht vorhersehbar, besteht für Sie wie für den Reiseveranstalter ein Rücktrittsrecht. In diesem Fall ist eine Entschädigung nicht vorgesehen.

Auch wenn sich der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5% erhöht, sind Sie berechtigt ohne Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters und bei voller Rückzahlung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen zurückzutreten.

Hat der Reisende bis zu einer von ihm gesetzten Frist unter Androhung des Reiserücktritts vom Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein erhalten, kann er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.

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Wie hoch ist die Entschädigung des Reiseveranstalters bei Reiserücktritt?

Im Falle des Reiserücktritts und damit der Kündigung des Reisevertrages kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung ist, können Sie meistens den allgemeinen Reisebedingungen entnehmen. Diese werden jedoch nur dann wirksam, wenn Sie Ihnen anlässlich der Buchung der Reise übergeben wurden oder Sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von den Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen.

Wichtig ist: die pauschale Entschädigung des Reiseveranstalters muss angemessen sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 1982 folgende Richtsätze aufgestellt (NJW 1982, 2198):

Tage vor Reisebeginn

Höhe der Entschädigung

  bis 30.  Tage vor Reisebeginn 4 % des Reisepreises
28. - 22.   Tag vor Reisebeginn 8 % des Reisepreises
21. - 15.   Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
14. - 7.    Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
   6       Tage vor Reisebeginn

50 % des Reisepreises

Bei den Entschädigungen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte, die von einzelnen Gerichten sowohl unter- wie überschritten werden können.

Sollte der Reiseveranstalter eine unangemessene hohe Entschädigung fordern, ist es anzuraten sich bei einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen, um ggf. Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung. Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.

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Unter welchen Umständen kann eine Ersatzperson die Reise antreten?

Finden Sie jemanden, der statt Ihnen die von Ihnen gebuchte Reise antreten will, muss der Reiseveranstalter dies in der Regel akzeptieren. Die Ersatzperson kann der Reiseveranstalter jedoch dann ablehnen, wenn sie aus persönlichen Gründen nicht für die Reise geeignet ist (z.B. wenn Sie ersatzweise Ihre 98jährige Oma auf Ihre geplante Hochgebirgstreckingtour schicken wollen). Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter von Ihnen die Mehrkosten, die bei ihm durch die Umbuchung anfallen, verlangen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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