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Rechte behinderter und kranker Menschen

[Image] Welche besonderen Rechte besitzen Behinderte im Arbeitsleben?
[Image] Welche besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderte seitens der Krankenkasse zu?
[Image] Welche Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?
[Image] Welche Leistungen erbringt das Arbeitsamt gegenüber Behinderten?
[Image] Welche Sozialhilfeleistungen können Behinderte vom Sozialamt erhalten?

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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Sozialrecht RA Baczko

Welche besonderen Rechte besitzen Behinderte im Arbeitsleben?

In folgenden Bereichen bestehen besondere Rechte im Arbeitsleben für Behinderte:

Kündigungsschutz: Schwerbehinderten kann das Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt es hat mindestens sechs Monate bestanden, nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden. Dieser verbesserte Kündigungsschutz tritt bereits mit Abgabe des (formlosen) Antrags auf Anerkennung eines GdB ein.

Zusätzlicher Urlaub: Mit der Anerkennung des Schwerbehindertenstatus entsteht ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen, jedoch ohne zusätzliches Urlaubsentgelt.

Arbeitszeit und Arbeitsplatz: Bei der Regelung der Arbeitszeit und der Gestaltung des Arbeitsplatzes muß der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Auf Verlangen ist dieser von Mehrarbeit freizustellen.

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Welche besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderten seitens der Krankenkasse zu?

Folgende besonderen Leistungen stehen kranken und behinderte Menschen im Bedarfsfalle von Seiten der Krankenkasse zu:

Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt zunächst der Arbeitgeber, in der Regel für sechs Wochen, den Lohn oder das Gehalt fort. Danach erhält der Patient von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens, soweit es sich um beitragspflichtiges Entgelt oder Einkommen handelt. Grundsätzlich wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt; für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wird dieser Zeitraum überschritten, sollte rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches ein Rentenantrag und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.

Krankenhauspflege: Die Krankenkasse trägt für ihre Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige die Kosten für einen notwendigen Krankenhausaufenthalt. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der Versicherte und der mitversicherte Familienangehörige, der älter als 18 Jahre ist, muß einen Eigenanteil für die ersten vierzehn Tage entrichten. Ausgenommen davon sind Versicherte, die Krankenhilfe erhalten.

Häusliche Krankenpflege: Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn Krankenhauspflege eigentlich erforderlich ist, aber aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder wenn sich durch häusliche Krankenpflege ein Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt.

Die häusliche Krankenpflege umfasst folgende Bereiche:

- Die Grundpflege beinhaltet allgemeine pflegerische Maßnahmen.

- Unter Behandlungspflege versteht man alle medizinischen Hilfeleistungen, die neben der ärztlichen Behandlung erbracht werden.

- Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst die Zubereitung von Mahlzeiten, das Reinigen der Wohnung und kleine Besorgungen.

Der Zeitraum, für den die häusliche Krankenpflegehilfe bewilligt wird, ist derzeit auf bis zu vier Wochen begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.

Sind längerfristig die genannten Pflegeleistungen erforderlich, sind diese bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Hier werden Leistungen der
ambulanten Pflege und der stationären Pflege erbracht.
[Image] Informationen zur Pflegeversicherung

Haushaltshilfe: Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe, wenn ihnen oder dem Ehegatten wegen eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme eine Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Eine Bewilligung der Haushaltshilfe in anderen Fällen liegt im Ermessen der Krankenkasse.

Anders als bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst die Haushaltshilfe weitergehende Leistungen. So gehören unter anderem die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege von Kleidung und Wohnung, Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder zu den erweiterten Aufgaben der Hilfe.

Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe als Sachleistung erbringen und eine Ersatzkraft stellen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund davon abzusehen, weil der Versicherte seinen Haushalt von einer Person seinen Vertrauen versorgt sehen möchte, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.

Erkrankung des Kindes: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Der Anspruch beträgt in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längsten fünf Tage.

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Welche Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?

Aus der Rentenkasse können je nach vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die entsprechenden Renten in Anspruch genommen werden:

Berufsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint) Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen).

Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann. Übernimmt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann. Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte. Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat. Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet. Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

Genaure Informationen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente finden Sie auf unserer folgenden Seite:
[Image] Informationen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (übern. von RA Baczko)

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Welche Leistungen erbringt das Arbeitsamt gegenüber Behinderten?

Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen.

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Welche Sozialhilfeleistungen können Behinderte vom Sozialamt erhalten?

Das Bundessozialhilfegesetz bestimmt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen immer dann gewährt werden muss, wenn der Patient sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insgesamt reichen die Hilfen von der ärztlichen Behandlung, einschließlich notwendiger Kuren, über die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln bis hin zur Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.

Zu beachten ist, dass die Sozialhilfe erst dann gewährt werden kann, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Für einen zurückliegenden Zeitraum können grundsätzlich keine Kosten übernommen werden. Bevor ein Patient also ein Hilfsmittel, eine Kur oder andere Maßnahmen beanspruchen kann, muss daher die Kostenzusage des Sozialamtes vorliegen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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Sozialrecht RA Baczko

 

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