Rechte behinderter und kranker
Menschen
Welche besonderen Rechte
besitzen Behinderte im Arbeitsleben?
Welche
besonderen Leistungen stehen Kranken und Behinderte seitens der Krankenkasse zu?
Welche
Leistungen aus der Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?
Welche
Leistungen erbringt das Arbeitsamt gegenüber Behinderten?
Welche
Sozialhilfeleistungen können Behinderte vom Sozialamt erhalten?
Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den
Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
Sozialrecht RA Baczko
Welche besonderen Rechte
besitzen Behinderte im Arbeitsleben?
In folgenden Bereichen bestehen besondere Rechte im Arbeitsleben für Behinderte:
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Kündigungsschutz: Schwerbehinderten kann das
Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt es hat mindestens sechs Monate bestanden, nur mit
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden. Dieser verbesserte
Kündigungsschutz tritt bereits mit Abgabe des (formlosen) Antrags auf Anerkennung eines
GdB ein. |
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Zusätzlicher Urlaub: Mit der Anerkennung des
Schwerbehindertenstatus entsteht ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen, jedoch
ohne zusätzliches Urlaubsentgelt. |
| Arbeitszeit und Arbeitsplatz: Bei der Regelung der
Arbeitszeit und der Gestaltung des Arbeitsplatzes muß der Arbeitgeber auf die
Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Auf Verlangen ist
dieser von Mehrarbeit freizustellen. |
Welche besonderen Leistungen
stehen Kranken und Behinderten seitens der Krankenkasse zu?
Folgende besonderen Leistungen stehen kranken und behinderte Menschen im Bedarfsfalle
von Seiten der Krankenkasse zu:
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Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt
zunächst der Arbeitgeber, in der Regel für sechs Wochen, den Lohn oder das Gehalt fort.
Danach erhält der Patient von der Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 80 %
des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens, soweit es sich um
beitragspflichtiges Entgelt oder Einkommen handelt. Grundsätzlich wird Krankengeld ohne
zeitliche Begrenzung gewährt; für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben
Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wird dieser Zeitraum
überschritten, sollte rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches ein Rentenantrag
und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. |
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Krankenhauspflege: Die Krankenkasse trägt für ihre
Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige die Kosten für einen
notwendigen Krankenhausaufenthalt. Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Der
Versicherte und der mitversicherte Familienangehörige, der älter als 18 Jahre ist, muß
einen Eigenanteil für die ersten vierzehn Tage entrichten. Ausgenommen davon sind
Versicherte, die Krankenhilfe erhalten. |
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Häusliche Krankenpflege: Häusliche Krankenpflege wird
gewährt, wenn Krankenhauspflege eigentlich erforderlich ist, aber aus verschiedenen
Gründen nicht durchgeführt werden kann oder wenn sich durch häusliche Krankenpflege ein
Klinikaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt.
Die häusliche Krankenpflege umfasst folgende Bereiche:
- Die Grundpflege beinhaltet allgemeine
pflegerische Maßnahmen.
- Unter Behandlungspflege versteht man alle
medizinischen Hilfeleistungen, die neben der ärztlichen Behandlung erbracht werden.
- Hauswirtschaftliche Versorgung
umfasst die
Zubereitung von Mahlzeiten, das Reinigen der Wohnung und kleine Besorgungen.
Der Zeitraum, für den die häusliche Krankenpflegehilfe bewilligt wird, ist derzeit auf
bis zu vier Wochen begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe nach §
38 SGB V.
Sind längerfristig die genannten Pflegeleistungen erforderlich, sind diese bei der
Pflegeversicherung zu beantragen. Hier werden Leistungen der
ambulanten Pflege und der stationären Pflege erbracht.
Informationen zur Pflegeversicherung |
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Haushaltshilfe: Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte eine
Haushaltshilfe, wenn ihnen oder dem Ehegatten wegen eines Krankenhaus- oder
Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme eine Weiterführung des Haushaltes
nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
kann. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt bei Beginn der Haushaltshilfe ein Kind
lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist.
Eine Bewilligung der Haushaltshilfe in anderen Fällen liegt im Ermessen der Krankenkasse.
Anders als bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst die Haushaltshilfe
weitergehende Leistungen. So gehören unter anderem die Beschaffung und Zubereitung von
Mahlzeiten, Pflege von Kleidung und Wohnung, Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder zu
den erweiterten Aufgaben der Hilfe.
Die Krankenkasse muss die Haushaltshilfe als Sachleistung erbringen und eine Ersatzkraft
stellen. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund davon
abzusehen, weil der Versicherte seinen Haushalt von einer Person seinen Vertrauen versorgt
sehen möchte, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe
in angemessener Höhe zu erstatten. |
| Erkrankung des Kindes: Versicherte haben Anspruch auf
Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur
Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit
fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht beendet hat. Der
Anspruch beträgt in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längsten fünf Tage. |
Welche Leistungen aus der
Rentenkasse können von Behinderten in Anspruch genommen werden?
Aus der Rentenkasse können je nach vorliegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
die entsprechenden Renten in Anspruch genommen werden:
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Berufsunfähigkeit: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die
Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen
Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken
ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret
ausgeübte Beruf gemeint) Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem
bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht
mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils
nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen). |
| Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähig ist jemand, der
aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7
der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610) aus Erwerbstätigkeit erzielen
kann. Übernimmt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten
seiner Gesundheit geschieht und/oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende
Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum
Verlust der Rente führen kann. Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der
Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie
bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw.
Arbeitseinkommen erzielen kann. |
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch
längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte. Grad der Behinderung nach dem
Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.
Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der
Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die
Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in
den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter
entrichtet hat. Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem
Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch
nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der
eingezahlten Beiträge.
Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die
Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung
der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.
Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in
ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet.
Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres.
Genaure Informationen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente finden Sie auf unserer
folgenden Seite:
Informationen zur Berufs- und
Erwerbsunfähigkeitsrente (übern. von RA Baczko)
Welche Leistungen erbringt das
Arbeitsamt gegenüber Behinderten?
Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer
Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des
Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von
Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente
gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz
Krankheit Leistungen erbringen.
Welche Sozialhilfeleistungen
können Behinderte vom Sozialamt erhalten?
Das Bundessozialhilfegesetz bestimmt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen
Lebenslagen immer dann gewährt werden muss, wenn der Patient sich nicht selbst helfen
kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Insgesamt reichen die Hilfen von der ärztlichen Behandlung,
einschließlich notwendiger Kuren, über die Versorgung mit orthopädischen und anderen
Hilfsmitteln bis
hin zur Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.
Zu beachten ist, dass die Sozialhilfe erst dann gewährt werden kann, wenn dem Träger
der Sozialhilfe oder den beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung vorliegen. Für einen zurückliegenden Zeitraum können grundsätzlich
keine Kosten übernommen werden. Bevor ein Patient also ein Hilfsmittel, eine Kur oder
andere Maßnahmen beanspruchen kann, muss daher die Kostenzusage des Sozialamtes
vorliegen.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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Sozialrecht RA Baczko
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