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Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente Unter welchen Umständen kann
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden? Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA
Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen. Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden? Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es
nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es
kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine
(Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist. Es gibt also keinen Berufsschutz in
dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt
nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist. Wann liegt Berufsfähigkeit vor? Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten
krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden
Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu
sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint) Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor? Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur
noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM
610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus,
selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige,
ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine
Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann. Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz. Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können? Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der
Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die
Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in
den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter
entrichtet hat. In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich? Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als
die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer
Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße
hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind
sozialversicherungspflichtig. Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt? Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige
Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin.
Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat.
Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes
Versicherungsamt
gestellt werden und wird dann weitergeleitet. Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente
in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres
umgerechnet. Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente? Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt ist. Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor? Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt,
kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu
genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche
Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung
ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen. Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA
Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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