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Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

[Image] Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?
[Image] Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?
[Image] Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?
[Image] Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?
[Image] In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?
[Image] Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt?
[Image] Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente?
[Image] Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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Sozialrecht RA Baczko

Unter welchen Umständen kann Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt werden?

Hinsichtlich der Frage, ob Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, kommt es nicht darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitmarkt vorhanden sind. Es kommt lediglich darauf an, ob aus medizinischer Sicht gesehen noch eine (Rest-)Erwerbsfähigkeit theoretisch vorhanden ist. Es gibt also keinen Berufsschutz in dem Sinne, dass Rente gewährt wird, weil der zuletzt ausgeübte Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Auch ist es vollkommen unbeachtlich, ob man auf Dauer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankgeschrieben ist.

Ein Kraftfahrer, der zum Beispiel auf einem Auge erblindet ist erhält keine Rente, da er noch andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeiten vollschichtig verrichten kann. (z.B. Pförtner, Bürotätigkeiten etc.).

Da die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz darstellt, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(-unfähig)keit nichts aus.

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Wann liegt Berufsfähigkeit vor?

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Berufsfähigkeit des Versicherten krankheitsbedingt auf weniger als die Hälfte der vollen Berufsfähigkeit eines gesunden Angehörigen seiner Berufsgruppe herabgesunken ist. (Berufsgruppe ist hier allgemein zu sehen, es ist hiermit nicht der zuletzt konkret ausgeübte Beruf gemeint)

Berufsunfähig ist jemand, dem eine Erwerbstätigkeit in seinem bisherigen oder einen Verweisungsberuf aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr zugemutet werden kann. Zumutbar ist dabei eine Verweisungstätigkeit in die jeweils nächstniedrige Stufe (von insgesamt vier Stufen) in einer Staffel von Berufen der jeweiligen Berufsgruppe.

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Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor?

Erwerbsunfähig ist jemand, der aufgrund Krankheit zeitlich unabsehbar keine, oder nur noch geringe Einkünfte (bis 1/7 der monatlichen Bezugsgröße § 18 SGB V, 1997 DM 610,--) aus Erwerbstätigkeit erzielen kann Übt jemand eine selbständige Tätigkeit aus, selbst, wenn dies auf Kosten seiner Gesundheit geschieht und/ oder er nur geringfügige, ja sogar nahezu unbedeutende Einkünfte erzielt, wird unwiderlegbar vermutet, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Es wird daher vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewarnt, da diese zunächst zum Verlust der Rente führen kann.

Erwerbsunfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsfeld, ohne Begrenzung auf zumutbare Tätigkeit wie bei der Berufsunfähigkeit, noch entsprechende Tätigkeiten verrichten, bzw. Arbeitseinkommen erzielen kann.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit. Auch längere Arbeitsunfähigkeitszeiten beweisen noch nicht das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Auch der sogenannte Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz ist keine Feststellung für das Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, allenfalls ein Indiz.

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Welche Umstände müssen erfüllt sein, um Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragen zu können?

Liegt Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor, ist Anspruch auf Rente gegeben wenn in der Vergangenheit ausreichende Rentenversicherungsbeiträge erbracht worden sind. Die Forderung gilt als erfüllt, wenn der Patient sechzig Kalendermonate versichert war und in den letzten fünf Jahren mindestens sechsunddreißig Beiträge als Pflichtversicherter entrichtet hat.

Ein Rentenanspruch kann auch bestehen, wenn der Patient nach ärztlichem Dafürhalten nur noch Teilzeitarbeit ausführen kann, ein solcher Arbeitsplatz jedoch nicht verfügbar ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach Höhe und Zeitraum der eingezahlten Beiträge.

Die Berufsunfähigkeitsrente ist etwa ein Drittel niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente und soll nur die Lohneinbußen ausgleichen, die durch Minderung der Erwerbstätigkeit eingetreten sind.

Da teilweise bei Dialyse-Patienten Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit, zumindest ein GdB von 100 % vorliegt, wird diesen Personen zugestanden, dass sie erwerbsunfähig sind. In der Regel wird zunächst eine sogenannte Zeitrente bewilligt.

Da im Falle einer Nierentransplantation mit dem Wegfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu rechnen ist, empfiehlt es sich, sollte das Arbeitsverhältnis noch nicht gekündigt sein, zunächst die maximale Dauer des Krankengeldes auszuschöpfen und danach beim Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

Auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses können eine Zeitlang noch Leistungen des Arbeitsamtes gewährt werden.

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In welchem Maße ist ein Hinzuverdienst zu Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente möglich?

Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich bis zu weniger als die Hälfte ihres früheren Verdienstes hinzuverdienen. Beziehern einer Erwerbsunfähigkeitsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen. Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze sind sozialversicherungspflichtig.

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Wie wird Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beantragt?

Zuständig für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ist die jeweilige Rentenversicherung entweder die LVA des jeweiligen Bundeslandes oder die BfA Berlin. Jeweils zunächst aber die Rentenversicherung an die man zuletzt Beiträge gezahlt hat. Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen als sogenanntes Versicherungsamt gestellt werden und wird dann weitergeleitet.

Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, dass bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere
Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit
vorhanden - beizufügen.

Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet.

Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

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Welche Leistungen gewährt das Arbeitsamt bis zur Entscheidung über die Rente?

Betroffenen, welche vor der Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, steht Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu, auch wenn aufgrund einer Krankheit keine Arbeitsaufnahme möglich ist. Voraussetzung des Bezugs von Leistungen des Arbeitsamtes ist jedoch in diesem Fall, dass - innerhalb eines Monats nach Beantragung von Leistungen des Arbeitsamts - bei der zuständigen Rentenversicherung Antrag auf Rente gestellt wird. Solange dem Rentenantrag nicht entsprochen wird, muss das Arbeitsamt trotz Krankheit Leistungen erbringen. Insbesondere auch dann, wenn der Bezug des Krankengeldes erschöpft ist und man vom Arbeitgeber keinen Lohn erhält und auch noch nicht gekündigt ist.

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Wie geht man bei Ablehnung eines Rentenantrages vor?

Widerspruch: Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, kann bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch eingelegt werden. Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung Widerspruch einlegt wird und dass man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).

Aus Nachweisgründen sollte man sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen lassen.

Klage: Wird auch der Widerspruch negativ beschieden, kann danach Klage beim zuständigen Gericht erhoben werden. Bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung ist die Klage beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

Die Inhalte dieser Seite wurden mit freundlicher Genehmigung von RA Michael Baczko den Internet-Seiten der Kanzlei Baczko & Bausch entnommen.
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Sozialrecht RA Baczko

 

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