Informationen zu
Steuervergünstigungen
Wer kann steuerliche Vergünstigungen
erhalten?
Wie hoch sind die allgemeinen steuerlichen
Vergünstigungen?
Welche Steuervergünstigungen können
zusätzlich in Anspruch genommen werden?
Wer kann steuerliche
Vergünstigungen erhalten?
Steuervergünstigungen kommen allen Schwerbehinderten zu Gute. Die Höhe der
Vergünstigungen ist abhängig von dem Grad der Behinderung. So können Behinderte, deren
Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 liegt, nur unter bestimmten Voraussetzungen
derartige Vergünstigungen erhalten (u.a. wenn die Behinderung zu einer äußerlich
erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt).
Wie hoch sind die allgemeinen
steuerlichen Vergünstigungen?
Es gibt zwei Möglichkeiten die steuerlichen Vergünstigungen gegenüber der Steuer
geltend zu machen:
| Man nimmt den Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch, so
dass je
nach Grad der Behinderung wird ein bestimmter Betrag in Ansatz gebracht werden kann (Stand
1994):
Grad der Behinderung |
Pauschbetrag |
55% - 60% |
1.410 DM |
65% - 70% |
1.740 DM |
75% - 80% |
2.070 DM |
85% - 90% |
2.400 DM |
95% - 100% |
2.760 DM |
Um die monatliche Steuerlast zu vermindern, kann der Pauschbetrag kann
auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
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| Alternativ zur Wahrnehmung des Pauschbetrages besteht die Möglichkeit die erhöhte
Aufwendungen im Einzelnen geltend zu machen. Dann muss jede einzelne Belastung oder
Ausgabe muss durch Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau nachgewiesen
werden. |
Behinderten mit Merkzeichen H (Hilflos) steht ein erhöhter Pauschbetrag von 7.200 DM
zu.
Welche Steuervergünstigungen
können zusätzlich in Anspruch genommen werden?
Zusätzlich zu den genannten Steuervergünstigungen können folgende typische
Mehraufwendungen bei der Steuer in Ansatz gebracht werden:
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Pflege-Pauschbetrag (1.800 DM): steht im Haushalt lebenden
pflegenden Familienangehörigen zu, wenn dem Behinderten das Merkzeichen H (Hilflos)
zuerkannt worden ist. |
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Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, Führerscheinkosten (1.560
DM oder 0,52 DM/km): für behinderungsbedingte Fahrten mit dem eigenen Kfz. |
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Krankheits- und Kurkosten |
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Kinderbetreuungskosten (Pauschbetrag 480 DM, bei
Nachweis bis
zu 4.000 DM): können in der Regel nur von Alleinerziehenden geltend gemacht werden |
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Aufwendungen für Haushaltshilfe (bis zu 1.800 DM):
Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 45% |
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erhöhte Werbungskosten: Voraussetzung ist das Grad der
Behinderung 70% oder höher ist, oder 50% und Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG
(außergewöhnlich gehbehindert) |
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Sonderausgaben durch ein hauswirtschaftliches
Beschäftigungsverhältnis (bis zu 12.000 DM): Voraussetzung ist die Zuerkennung
von Merkzeichen H (hilflos) |
| Sonderausgaben für einen spendenberechtigten Verein |
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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