Informationen zur
Arbeitslosenhilfe
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?
Achtung: Änderung seit 01.01.01
Wie bekommt man Arbeitslosenhilfe?
Wie lange wird ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gewährt?
Wie hoch ist die Arbeitslosenhilfe?
Welche Pflichten
hat der Arbeitslosenhilfebezieher?
Wie wird gegen einen Arbeitslosenhilfebescheid Widerspruch eingelegt?
Wie wird gegen den Arbeitslosenhilfebescheid geklagt?
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?
Arbeitslosenhilfe kann nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld beantragt werden aber
auch ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld:
| nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld: Der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe besteht erst in der Regel erst, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld
ausgeschöpft ist. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe ist der Bezug von
Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 12 Monate und die Bedürftigkeit des
Antragstellers.
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| ohne vorherigen Bezug von
Arbeitslosengeld
(orginäre Arbeitslosenhilfe):
Ab 1. Januar 2000 wird Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von
Arbeitslosengeld nicht mehr gewährt, stattdessen kann verweist der
Gesetzgeber auf die Sozialhilfe. Voraussetzung für
den Bezug von Arbeitslosenhilfe war bisher neben der Bedürftigkeit eine
beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens 150
Kalendertage. Diese Voraussetzung konnte auch durch Zeiten des Wehr-, Zivil- und
Polizeivollzugsdienstes oder als Beamter erfüllt werden. Dieser Zeitraum verlängerte sich
um Zeiten innerhalb der letzten 3 Jahre in folgenden Fällen:
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Wenn wegen fehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen werden
konnte. |
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Wenn nach dem Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine hauptberufliche,
selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. |
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Wenn ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut wurde. |
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Wenn eine pflegebedürftige Person mit Anspruch auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung betreut wurde. |
| Wenn Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen wurde. |
Eine vorausgehende Beschäftigung war nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 12
Monate mindestens über 240 Kalendertage öffentlich-rechtliche Leistungen zur Bestreitung
des Lebensunterhaltes bezogen wurden und diese Leistung nicht mehr beziehen, weil die
maßgebende Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt.
Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 mindestens für
einen Tag Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe hatte, erhält
Arbeitslosenhilfe bis längstens 31. März 2000 weiter.
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Wie bekommt man Arbeitslosenhilfe?
Wurde vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld bezogen, wird vom Arbeitsamt
vor Ende der Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld ein Antragsformular zur Beantragung
von Arbeitslosenhilfe übersandt.
Sie müssen sich in allen Fällen beim Arbeitsamt persönlich melden, um einen Antrag
auf Arbeitslosenhilfe zu stellen. Wenn Sie bisher kein Arbeitslosengeld bezogen haben
können Sie sich schon bis zu 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeitslosenhilfe
beantragen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt die Leistung als beantragt.
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten muss die Bedürftigkeit des Antragsstellers geprüft
werden, daher erhalten Sie neben dem Antragsformular eine Liste der Nachweise und
Unterlagen, die Sie beim Arbeitsamt vorlegen müssen, um Arbeitslosenhilfe zu erhalten.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden Vermögen, Einkommen (auch von Ehegatten und
Partnern aus eheähnlichen Gemeinschaften) und sonstige Möglichkeiten zur
Einkommenserzielung berücksichtigt.
Wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ordnungs- und wahrheitsgemäß ausgefüllt
haben, sowie alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, reichen Sie alles
beim Arbeitsamt ein.
Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert dann in der Regel noch mehrere Wochen. Ist die
Bearbeitung abgeschlossen, teilt Ihnen das Arbeitsamt seine Entscheidung schriftlich mit.
Die Arbeitslosenhilfe wird Ihnen dann entsprechend des Bescheides des Arbeitsamtes
überwiesen.
Wie lange wird ein Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe gewährt?
Die Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe beträgt in der Regel 12
Monate. Die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld wird
grundsätzlich unbefristet gewährt. Nach Ablauf der einjährigen Bewilligungszeiträume
müssen Sie aber nachweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Dazu
erhalten Sie vom Arbeitsamt rechtzeitig ein Antragsformular, mit dem Sie die Fortzahlung
der Arbeitslosenhilfe beantragen können. Das Begleitschreiben macht Sie darauf
aufmerksam, welche ergänzenden Nachweise und Unterlagen erforderlich sind.
Wie hoch ist die Arbeitslosenhilfe?
Die Höhe der Arbeitslosenhilfe ist abhängig von den folgenden Faktoren:
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der Höhe des versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das in der letzten Beschäftigung
vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt wurde bzw. die
Höhe anderer versicherungspflichtiger Entgelte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (zum
Beispiel Krankengeld, versicherungspflichtiges Entgelt bei Wehr- oder Zivildienst) |
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die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse |
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das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz |
| der Bedürftigkeit des Antragstellers |
Vom Arbeitsamt wird ein wöchentliches Arbeitslosenhilfeentgelt berechnet. Das
Arbeitslosenhilfeentgelt wird für jeden Kalendertag geleistet, für den Sie Anspruch auf
volle Auszahlung haben.
Welche Pflichten hat der
Arbeitslosenhilfebezieher?
Folgende Pflichten müssen Arbeitslosengeldbezieher beachten:
| Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld
bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen
oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihr Arbeitsamt dazu auffordert.
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| Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises: Bei Beantragung
und Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe muss der Sozialversicherungsausweises
beim Arbeitsamt hinterlegt werden.
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Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während
der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung vom Arbeitsamt verlangt. Dazu zählen
u.a.:
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Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind |
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Die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte |
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Voralge und Benennung von Beweismittel benennen oder vorlegen, |
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Persönliche Vorsprache |
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Bereitschaft sich untersuchen zu lassen |
| Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen
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Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat,
muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen
kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem
Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden:
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Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht
bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde. |
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Wenn der Arbeitslosengeldbezieher gewusst hat oder leicht erkennen konnte,
dass er
keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte. |
| Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt hätte. |
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Wie
wird Widerspruch gegen den Arbeitslosenhilfebescheid eingelegt?
Sind Sie der Meinung, dass Ihnen mehr Arbeitslosenhilfe zusteht,
als Ihnen zuerkannt worden ist, Sie eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe als unrechtmäßig
empfinden, oder aus ähnlichen Gründen, können Sie gegen den Bewilligungsbescheid
innerhalb eines Monats Widerspruch beim Arbeitsamt einlegen. Der Widerspruch
muss
begründet werden.
Das Arbeitsamt prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und
schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch
stattgegeben wurde oder nicht.
Wie
wird gegen den Arbeitslosenhilfebescheid geklagt?
Wurde der Bescheid des Arbeitsamtes auch nach Ihrem Widerspruch
wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu
anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim
zuständigen Sozialgericht.
Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für eine
Rechtsberatung bei ihrem Anwalt bzw. eventuelle Gerichtskosten aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw.
Prozesskostenhilfe in Anspruch
nehmen.
Die Ausführungen zu den beschriebenen Maßnahmen wurden teilweise den
Informationsseiten der Bundesanstalt für
Arbeit entnommen. Dort finden sich auch weitergehende und detailliertere
Informationen.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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