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Voraussetzung zur Erwirkung eines Mahnbescheids Das vorgerichtliche
Mahnverfahren hatte keinen Erfolg
Auch wenn eine Forderung zwar tatsächlich gegenüber einem Schuldner besteht, sich diese vor Gericht jedoch nicht beweisen lässt, gilt diese Forderung als nicht berechtigt. In diesem Fall trägt die Kosten für das Gerichts- und Mahnverfahren der Gläubiger bzw. Antragsteller des Mahnbescheides. Bestehen Zweifel darüber, ob Teile einer Forderung bei einem gerichtlichen Verfahren als berechtigt eingestuft werden, ist zu überlegen, ob die Forderungssumme die über den gerichtlichen Mahnbescheid eingefordert werden soll, nicht um diese Teile der ursprünglichen Forderung gekürzt werden sollte. Der Schuldner ist zahlungsunfähig Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - Ist die Forderung eine Gläubigers berechtigt, jedoch der Schuldner zur Zeit zahlungsunfähig, bleibt der Gläubiger auf dem Verzugschaden wie den Mahngebühren sitzen. Unter Umständen kann er diese zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Schuldner wieder liquide ist, eintreiben. Ist eindeutig, dass ein Schuldner illiquide ist, lohnt sich also der Erlass eines Mahnbescheides häufig nicht. Konkurs des Schuldners - Ist dagegen bekannt
oder wird vermutet, dass der Schuldner kurz vor dem Konkurs steht, ist die
schnelle Erwirkung eines Mahnbescheides unbedingt geboten, um notfalls über
einen Vollstreckungsbescheid einen "Titel" zu erhalten, der dazu
berechtigt, seine Forderung ggf. aus der Konkursmasse zu befriedigen.
Insbesondere in diesem Fall ist die Beantragung eines Mahnbescheides über das
automatisierte Mahnverfahren bei Eingabe der erforderlichen Daten via Internet
zu bedenken, da über dieses Verfahren der Erlass eines Mahnbescheides innerhalb
weniger Werktage erwirkt werden kann.
Vorteile
und Merkmale des automatisierten Mahnverfahrens Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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