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Polizei- und Ordnungsrecht Allgemeine
Informationen Man unterscheidet allgemeines und besonderes Polizei- und Ordnungsrecht. Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht enthält die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr; das besondere Polizei- und Ordnungsrecht normiert die Gefahrenabwehr für bestimmte Bereiche spezialgesetzlich (z.B. gewerbepolizeiliche Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und der Gewerbeordnung). Sofern diese speziellen Regelungen Lücken aufweisen, kann zu deren Schließung vielfach auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Innerhalb des Polizei- und Ordnungsrechts unterscheidet man zwischen dem materiellen Polizei- und Ordnungsrechts, das die staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und die den Behörden hierzu eingeräumten Befugnisse zum Gegenstand hat, und dem formellen Polizei- und Ordnungsrecht, das neben dem Polizei- und Ordnungsbehördenorganisationsrecht die Formen polizeilichen Handelns regelt. Hat man als Bürger bei polizeilichem Handeln Entschädigungs- und Ersatzansprüche? Zunächst ist zu differenzieren, ob man von der Polizei als Störer oder Nichtstörer in Anspruch genommen wurde. Ist jemandem eine Sache zuzuordnen, so trifft ihn die Pflicht, sein Verhalten oder den Zustand der Sache so einzurichten, dass daraus keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit (oder ggf. Ordnung) entstehen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann man als Störer in Anspruch genommen werden. Für den einem Störer durch die polizeiliche Heranziehung erwachsenen Schaden ist grundsätzlich keine Entschädigung zu gewähren. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen die Polizeipflicht einer Person inhaltlich begrenzt ist und diese nunmehr in einer über darüber hinausgehenden Weise in Anspruch genommen wird. Selbstverständlich kann der Gesetzgeber bei bestimmten Fallgestaltungen auch dem Störer Entschädigungsansprüche einräumen (geschehen ist dies z.B. im Rahmen des Bundesseuchengesetzes sowie im Rahmen des Tierseuchengesetzes). Wurden dem Störer gegenüber rechtswidrige Maßnahmen ergriffen und ist diesem daraus ein Schaden entstanden, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht. Der sog. Nichtstörer (= derjenige, der im Wege des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen wurde) kann grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den ihm durch die Inanspruchnahme entstandenen Schaden verlangen. Kann der Polizeiträger Ersatzansprüche haben? Hat die Polizei- bzw. Ordnungsbehörde eine Maßnahme für einen Pflichtigen übernommen (sog. Ersatzvornahme), stehen der Behörde aufgrund der dadurch entstandenen Kosten Ersatzansprüche zu. Der Ersatzanspruch setzt voraus, dass die Ersatzvornahme rechtmäßig ist. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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