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Entscheidungen & Urteile zum Unterhalt 01.07.98
Rechtsschutzinteresse an Titulierung seines
Unterhaltsanspruchs Rechtsschutzinteresse an Titulierung seines Unterhaltsanspruchs
Inhalt der Entscheidung 1. Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat. 2. Wird dem Unterhaltsbegehren auch für zurückliegende Zeiträume stattgegeben, dann müssen bereits freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen des Schuldners im Urteilsausspruch berücksichtigt werden. Pflicht zur ungefragten Information
Inhalt der Entscheidung Aus einem durch Prozessvergleich konkretisierten gesetzlichen Unterhaltsverhältnis kann sich für den Unterhaltsgläubiger die Nebenpflicht zur ungefragten Information über die (teilweise) Abdeckung behinderungsbedingten Mehrbedarfs seit Einführung von Leistungen der Pflegeversicherung ergeben. Wird diese Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann die rückwirkende Abänderung der Vereinbarung als Schadensersatz aus § 286 II BGB verlangt werden, ohne dass es des Rückgriffs auf deliktsrechtliche Normen bedarf. Stellung von Privateinnahmen im unterhaltsrechtlichen Sinn
Inhalt der Entscheidung 1. Privatentnahmen stellen grundsätzlich kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn dar. Sie können allenfalls als Anhaltspunkt des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens herangezogen werden. 2. Abschreibungen, die lediglich aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt werden, können regelmäßig, da ihnen keine tatsächlichen Abnutzungen gegenüberstehen, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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