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Entscheidungen & Urteile zum Unterhalt

[Image] 01.07.98 Rechtsschutzinteresse an Titulierung seines Unterhaltsanspruchs
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26.03.98 Pflicht zur ungefragten Information
[Image] 16.03.98 Stellung von Privateinnahmen im unterhaltsrechtlichen Sinn

Rechtsschutzinteresse an Titulierung seines Unterhaltsanspruchs

Kernpunkt:
Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Rechtsschutzinteresse an voller Titulierung besteht
BGH
01.07.98
XII ZR 271/97
erhältlich beim BGH

Inhalt der Entscheidung

1. Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat.

2. Wird dem Unterhaltsbegehren auch für zurückliegende Zeiträume stattgegeben, dann müssen bereits freiwillig geleistete Unterhaltszahlungen des Schuldners im Urteilsausspruch berücksichtigt werden.

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Pflicht zur ungefragten Information

Kernpunkt:    

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Pflicht zur ungefragten Information im Zusammenhang mit
Pflegeversicherung vorhanden

AmtsG Dieburg
26.03.98 (Teilurteil)
50 F 642/97
erhältlich beim AmtsG Dieburg

Inhalt der Entscheidung

Aus einem durch Prozessvergleich konkretisierten gesetzlichen Unterhaltsverhältnis kann sich für den Unterhaltsgläubiger die Nebenpflicht zur ungefragten Information über die (teilweise) Abdeckung behinderungsbedingten Mehrbedarfs seit Einführung von Leistungen der Pflegeversicherung ergeben. Wird diese Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann die rückwirkende Abänderung der Vereinbarung als Schadensersatz aus § 286 II BGB verlangt werden, ohne dass es des Rückgriffs auf deliktsrechtliche Normen bedarf.

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Stellung von Privateinnahmen im unterhaltsrechtlichen Sinn

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Privatentnahmen stellen grundsätzlich kein Einkommen im
unterhaltsrechtlichen Sinn dar
OLG Dresden
16.03.98
20 WF 474/97
erhältlich beim OLG Dresden

Inhalt der Entscheidung

1. Privatentnahmen stellen grundsätzlich kein Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn dar. Sie können allenfalls als Anhaltspunkt des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens herangezogen werden.

2. Abschreibungen, die lediglich aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt werden, können regelmäßig, da ihnen keine tatsächlichen Abnutzungen gegenüberstehen, unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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