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Entscheidungen & Urteile zum Kindesunterhalt
30.06.98 Unterhaltsanspruch von volljähriger
Unterhaltsberechtigter
Inhalt der Entscheidung Verfügt ein volljähriger Unterhaltsberechtigter über beleihungsfähigen Grundbesitz, der es ihm ermöglicht, Kredit aufzunehmen, mit dem er seinen Unterhalt bis zum Eintritt ins Erwerbsleben decken kann, wobei von der Möglichkeit einer Stundung entsprechender Ratenzahlungsverbindlichkeiten bis zu diesem Zeitpunkt auszugehen ist, so fehlt es an der Bedürftigkeit. Unterhalt minderjähriger Kinder
Inhalt der Entscheidung Geht der einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einer Vollerwerbstätigkeit nach, dann muß sich das Kind mit dem Bedarfsbetrag abfinden, der der gegenwärtigen Einkommenslage des Unterhaltspflichtigen entspricht. Ob bei unterhaltsrechtlich bezogener leichtfertiger Ausschlagung einer besser bezahlten Tätigkeit etwas anderes gilt, bleibt offen.
Inhalt der Entscheidung Auch auf der Grundlage eines tatsächlich nicht erzielten, fiktiven Einkommens ist eine über den Mindestbedarf hinausgehende Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt möglich, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. Gleichsetzung von Bar- und Betreuungsunterhalt
Inhalt der Entscheidung 1. Eine Gleichsetzung von Bar- und Betreuungsunterhalt bei volljährigen Kindern kommt nur ausnahmsweise in Betracht. 2. Betreut ein Elternteil noch ein minderjähriges Kind, so ist dieses dem volljährigen Kind gegenüber vorrangig unterhaltsberechtigt. Allerdings sind diese Betreuungsleistungen nicht zu monetarisieren und somit im Verhältnis des Elternteils zur dem nachrangig unterhaltsberechtigten volljährigen Kind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Inhalt der Entscheidung Die Geschäftsgrundlage für eine Vereinbarung, nach welcher der Unterhaltsschuldner sich verpflichtet hat, den Tabellenkindesunterhalt ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes zu zahlen, hat sich mit der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ab 1.1.1996 wesentlich geändert, so dass insoweit eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse verlangt werden kann. Erwerbsobliegenheit bei Weigerung der Teilnahme an einer Umschulung
Inhalt der Entscheidung Ist der Unterhaltsschuldner nicht bereit, an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, die ihn nach deren Abschluss realistisch in die Lage versetzt, zumindest den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zahlen zu können, wird der Mindestunterhalt auch dann geschuldet, wenn dadurch der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners aufgrund niedrigen Einkommens nicht gewahrt wird.
Inhalt der Entscheidung 1. Einem in den neuen Bundesländern für eine Bausparkasse tätigen Unterhaltsschuldner kann ein Einkommensrückgang und eine anschließende Beendigung der Berufstätigkeit bei der Bausparkasse unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, weil der dortige Markt für Versicherungen und Bausparverträge inzwischen stagniert. 2. Das Unterlassen von Erwerbsbemühungen außerhalb einer strukturschwachen Region in den neuen Bundesländern kann dem Unterhaltsschuldner nicht vorgeworfen werden, wenn im erlernten Beruf ausreichende Berufserfahrung fehlt und ein Ortswechsel in eine andere Region deshalb nicht zumutbar ist, weil die neue Ehefrau eine Arbeit hat und ein gemeinsames Kind bei ihm lebt. Kindesunterhalt nach iranischem Recht
Inhalt der Entscheidung Richten Kindesunterhaltsansprüche sich nach iranischem Recht, kann der das Kind betreuende Vater von der in Anspruch genommenen Mutter nicht darauf verwiesen werden, seine im Iran lebenden Vorfahren hafteten vorrangig für den Unterhalt, weil dies zu einer die Durchsetzung der Ansprüche in einer mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbarenden Art und Weise erschwerte. Unterhaltsberechnung bei echtem Mangelfall
Inhalt der Entscheidung 1. Berechnung eines echten Mangelfalls im Anschluss an BGH, FamRZ 1997, 806. Bei einem Nettoeinkommen von unter 1.800 DM und einer Unterhaltspflicht gegenüber vier Kindern und einer Ehefrau hat der Senat die Einsatzbeträge für die Kinder der Berliner Tabelle mit einem Abschlag von 10 % entnommen. 2. Die wöchentlichen Leistungen des Arbeitsamts rechnet der Senat in der Regel mit dem Faktor 4,3 auf den Monat um. Bei längerem Bezug kann die Jahresabrechnung mit dem Faktor 52,14 angebracht sein. 3. Gegenüber der auf den Eintritt seiner Volljährigkeit gestützten Anschlussberufung kann sich der Abänderungsbeklagte nicht auf § 119 S. 2 ZPO berufen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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