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Entscheidungen & Urteile zum Ehegattenunterhalt 30.06.98
Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG
Inhalt der Entscheidung Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 58 EheG kann weder nach § 1578 I S. 2 BGB noch nach § 1579 BGB herabgesetzt werden. Ermittlung des Unterhaltsanspruchs
Inhalt der Entscheidung 1. Bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1570, 1578 BGB ist vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen neben dem Unterhalt für die gemeinsamen ehelichen Kinder auch der Unterhalt für ein außereheliches Kind des Unterhaltsschuldners abzuziehen. 2. Der Kindergeldanteil, der auf den Unterhaltsschuldner entfällt, ist bei der Bedarfsermittlung gemäß § 1578 BGB einschließlich Zählkindvorteil als die Kindesunterhaltslast mindernd zu berücksichtigen (gegen BGH, FamRZ 1997, 806). Unterhaltsanspruch bei Nutzungen aus gemeinschaftlichen Anwesen
Inhalt der Entscheidung 1. Zu den die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünften zählen auch die Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Anwesen. Soweit der Nutzungswert den von den Parteien zu tragenden Aufwand überstiegen hat, ist die Differenz zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand andererseits für die Bestimmung der ehelichen Verhältnisse den Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen. 2. Der Unterhaltsanspruch ist verwirkt, wenn sich der Unterhalt begehrende Ehegatte von dem anderen abwendet und mit einem Dritten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht und dabei aus einer intakten Ehe ausbricht. Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse
Inhalt der Entscheidung Haben die geschiedenen Eheleute prägende Gesamteinkünfte von lediglich 3.500 DM bezogen, so stehen Aufwendungen für Zins und Tilgung von monatlich 1.601 DM für ein Hausanwesen nicht mehr in einem objektiv vernünftigen Verhältnis zu dem daraus gezogenen Wohnwert von 700 DM. Vorteile des mietfreien Wohnens
Inhalt der Entscheidung Der Grundsatz, dass die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus als Vermögenserträge gelten, die bei der Berechnung des Kindesunterhalts einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind, findet dann keine Anwendung, wenn dieser Wohnvorteil auf einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten beruht, und der unterhaltspflichtige Vater ohnehin schon verpflichtet ist, seinen Kindern mehr als den Mindestunterhalt, nämlich Unterhalt nach der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Unterhaltsbedarf bei Heimunterbringung
Inhalt der Entscheidung 1. Bei einer Heimunterbringung der getrennt lebenden Ehefrau richtet sich der Unterhaltsbedarf nach den konkreten Unterbringungskosten. 2. Der Anspruchsübergang nach § 91 I S. 1 BSHG findet nur insoweit statt, als der Verpflichtete Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte, wenn er selbst Hilfeempfänger wäre, § 91 II S. 1 BSHG. Der den Unterhaltsanspruch geltend machende Sozialhilfeträger hat dies im einzelnen darzulegen, regelmäßig durch Vorlage einer öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung. Verwirkung des Ehegattenunterhalts
Inhalt der Entscheidung Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner kommt nur beim nachehelichen Unterhalt und nicht bereits beim Trennungsunterhalt in Betracht, da mangels Scheidung die neue Partnerschaft nicht an die Stelle einer Ehe treten kann. Es ist jedoch zu prüfen, ob beim Bedürftigen wegen Haushaltsführung für einen neuen Lebensgefährten ein Einkommen anzusetzen ist. Unterhalt i. H. von 15.000 DM im Wege einstweiliger Anordnung
Inhalt der Entscheidung Bei entsprechender Glaubhaftmachung ist dem Unterhaltsberechtigten - auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung - ein monatlicher Elementarunterhalt von 15.000 DM zuzusprechen. Einkommenssteigerung durch Mieteinnahmen
Inhalt der Entscheidung 1. Die für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen gegenwärtigen ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich auch durch die Entwicklung der Verhältnisse in dem Zeitraum zwischen der Trennung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung beeinflusst, da die Ehe noch bis zur Scheidung fortbesteht. Einkommenssteigerungen des einen oder anderen Ehegatten sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Anderes gilt nur dann, wenn die Veränderungen in den Einkommensverhältnissen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit Trennung der Eheleute beruhen oder nur wegen der Trennung eingetreten sind. Erzielt der Unterhaltspflichtige nach der Trennung zusätzliche Mieteinnahmen, deren Anfall auch ohne die Trennung der Parteien zu erwarten stand, sind diese einkommenserhöhend zu berücksichtigen. 2. Es gibt keinen Erfahrungssatz dafür, dass ein eine bestimmte Höhe übersteigendes Einkommen zur Vermögensbildung verwendet wird. Für seine Behauptung, dass er nach Trennung zusätzlich erzielte Mieteinnahmen zu seiner alleinigen Vermögensbildung in eheprägender Weise verwendet hat, ist der Unterhaltspflichtige beweisbelastet.
Inhalt der Entscheidung 1. Die in einem gerichtlichen Vergleich durch die Änderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse entstandene Regelungslücke ist, falls kein entgegenstehender Wille der Parteien ermittelt werden kann, durch die Anwendung des dispositiven Gesetzesrechtes zu schließen. 2. Der Pflegevorsorgeunterhalt ist ebenso wie der Krankenvorsorgeunterhalt Bestandteil des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten. 3. Ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, der vor der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung abgeschlossen worden ist und in dem sich eine Partei verpflichtet hat, neben dem Elementarunterhalt und dem Altersvorsorgeunterhalt auch für die Kosten der Krankenversicherung seines geschiedenen Ehepartners aufzukommen, ist durch eine analoge Anwendung des § 1578 II BGB dahingehend zu erweitern, dass der Unterhaltspflichtige die Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsberechtigten auch dann tragen muss, wenn der vereinbarte Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt - nicht aber die Kosten der Krankenversicherung - von einer Abänderung (§§ 323 ZPO, 242 BGB) ausgenommen sein sollen. Anstieg der Lebenshaltungskosten kein Abänderungsgrund
Inhalt der Entscheidung 1. Allein der Anstieg der Lebenshaltungskosten ist kein geeigneter Maßstab, die Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs zu rechtfertigen; denn die Inflationsrate spielt bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich keine Rolle. 2. Hat es der Unterhaltsberechtigte in einem vom Unterhaltsverpflichteten angestrengten Vorprozess versäumt, seinen Anspruch erhöhende Umstände im Wege der Abänderungswiderklage geltend zu machen, so ist er durch die Regelung des § 323 II ZPO gehindert, hierauf eine spätere selbständige Abänderungsklage zu stützen. Unterhalt nach türkischem Recht
Inhalt der Entscheidung 1. Ein Anspruch auf nachehelichen Bedürftigkeitsunterhalt kann auch nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Türkei mit Erfolg in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. 2. Der nach Art. 144 türkischem ZGB unterhaltspflichtige Ehegatte muss sich fiktive Erwerbseinkünfte anrechnen lassen, wenn er seine Arbeitskraft nicht ausschöpft. Mangelfall bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim
Inhalt der Entscheidung 1. Besteht kein Unterhaltsanspruch des ersten Ehegatten gegen den Pflichtigen, sind der zweite Ehegatte und minderjährige Kinder nach § 1609 II BGB gleichrangig. 2. Bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim sind die auf der Immobilie lastenden Abzahlungen vorab um die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz zu kürzen. 3. Bewohnen mehrere Personen außer dem Pflichtigen ein Familienheim, ist der Wohnwert bei Erwachsenen anteilig nach Köpfen entsprechend BayL Nr. 20f aufzuteilen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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