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Entscheidungen & Urteile zur Rentenversicherung
02.07.98 Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Ausland
Inhalt des Beschlusses Zeiten der Kindererziehung, die im Ausland verbracht wurden, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzurechnen. Nachentrichtung freiwilliger Beiträge von Beamtinnen
Inhalt des Beschlusses 1. Es verstößt gegen Art. 3 I GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält. 2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 I S. 1 SGBVI berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 I S. 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten. Verfallswirkung bei Beitragserstattungen bei Abkommenszeiten
Inhalt des Beschlusses 1. Sogenannte anrechenbare Abkommenszeiten unterliegen damit nunmehr der Verfallswirkung bei Beitragserstattung (Fortführung von BSGE 49, 63 = SozR 2200 § 1303 Nr. 14 und BSG SozR 2200 § 1303 Nr. 26). Dies gilt nach Art. 38 auch dann, wenn die entsprechenden Zeiten in einem Feststellungsbescheid anerkannt worden waren. 2. Abkommenszeiten, die nach Art. 4 II Abk. Polen RV/UV i. V. mit der deutschen Rentenversicherung anrechenbar waren, sind nach der Änderung des Zustimmungsgesetzes 1976 durch Art. 20 RRG 1992 ab 1.7.1990 nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie auch die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach dem FRG erfüllen. Verjährung von Beitragsansprüchen
Inhalt des Beschlusses 1. Für die Frage, ob die Berufung auf Verjährung gegenüber den Beitragsansprüchen der Einzugsstelle rechtsmissbräuchlich ist, sind grundsätzlich nur die Umstände in dem Gläubiger-Schuldner Verhältnis der Einzugstelle zum Arbeitgeber maßgebend. Dessen Verhalten gegenüber dem bei ihm (früher) beschäftigten Versicherten ist hierfür unerheblich. 2. Die Verjährung der Beitragsansprüche in der Rentenversicherung für Praxiszeiten der einstufigen Juristenausbildung in Bremen war in den Jahren 1982 bis 1988 weder durch eine "anspruchsfeindliche ständige Rechtsprechung", noch durch eine unüberschaubare Rechtslage gehemmt. Änderung der Versicherungsnummer
Inhalt des Beschlusses 1. Der Versicherte hat - auch nach dem Rechtszustand ab 1.1.1996 - keinen Anspruch auf Änderung des Geburtdatums in der Versicherungsnummer bzw. Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geänderten Geburtsdatum. Bestreitet er die Richtigkeit dieses Sozialdatums, so ist ein Zweifelsvermerk in die Akte oder Datei aufzunehmen, § 84 I 2 SGB X. 2. Der Versicherungsnummer kommt im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich Ordnungsfunktion zu; sie ist auf einen möglichst dauerhaften Bestand angelegt (Fortführung von BSGE 71, 170 = SozR 3-5748 § 1 Nr. 1). Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Inhalt des Beschlusses In der Rentenversicherung kommt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 I 1 Nr. 3 SGB VI) auch in Betracht, wenn eine Versicherte zwar während des früheren Bezuges von Arbeitslosengeld eine formularmäßige Erklärung über die Beschränkung ihrer subjektiven Verfügbarkeit (§ 105c AFG) abgegeben, sich aber nach Ablehnung von anschließender Arbeitslosenhilfe den Hinweisen des Arbeitsamts entsprechend regelmäßig beim Arbeitsvermittler gemeldet hat. Amtspflichtverletzung bei Wechsel der Krankenversicherung
Inhalt der Entscheidung 1. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt seine Amtspflicht gegenüber einem Versicherten, der nach einem schweren Verkehrsunfall mit erlittener Querschnittslähmung wegen der Übernahme von Heilbehandlungskosten anfragt und einen Rentenantrag stellt, wenn er diesen nicht auf die Möglichkeit hinweist, dass er Mitglied der Krankenversicherung der Rentner geworden ist. 2. Er handelt auch amtspflichtwidrig, wenn er die Bitte des Versicherten, die Bearbeitung seines Rentenantrags ruhen zu lassen, als Rücknahme wertet, ohne zugleich auf die möglichen Folgen für den Krankenversicherungsschutz hinzuweisen. Anwartschaft im Versorgungsausgleich
Inhalt des Beschlusses Kommt es im Versorgungsausgleich darauf an, ob eine durch freiwillige Nachentrichtung eines Beitrags erworbene Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach der Eheschließung begründet worden ist, findet die Vermutung des § 6 S. 1 Nr. 3 Rentenversicherungs-Beitragsentrichtungsverordnung keine Anwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Beitrags, der bei unbarer Zahlung nicht vor dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Versicherten liegt. Versicherungsleistung bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung
Inhalt des Beschlusses Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung verspricht der Versicherer mit einer Klausel "Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn werden die Beiträge zurückgewährt" eine Versicherungsleistung. Verringerung des Abfindungsanspruchs
Inhalt des Beschlusses 1. Die Verringerung des Abfindungsanspruchs nach § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 des Tarifvertrags soziale Absicherung vom 6.7.1992 setzt voraus, daß nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem nach diesen Bestimmungen maßgebenden Zeitraum ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 1. Juni 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 80, 158 = AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR). 2. Ein Anspruch auf Altersrente nach Erreichen der in Art. 2 § 4 RÜG bezeichneten Regelaltersgrenze entsteht nur, wenn die Rente in der nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG maßgeblichen Zeit beginnt. Beitragserstattung aus der Rentenversicherung bei Unfall
Inhalt der Entscheidung Der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, wird nicht dadurch berührt, dass der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert. Zuordnung zu Angelernten im oberen Bereich
Inhalt der Entscheidung Der der Lohngruppe VI des Manteltarifvertrages des Bundes für Arbeiter zugeordnete Pförtner mit Fernsprechvermittlungsbefugnis gehört nicht zu den Angelernten im oberen Bereich. Auf diese Tätigkeit kann ein Facharbeiter nicht zumutbar verwiesen werden. Freiwillige Beiträge und Entgeltpunkte
Inhalt der Entscheidung Die Regelung des § 75 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, wonach bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, keine Entgeltpunkte ermittelt werden, stellt allein auf den Zeitpunkt der Zahlung freiwilliger Beiträge ab, sie trifft keine Unterscheidung danach, ob es sich um laufende oder nachentrichtete Beiträge handelt. Versicherungsnummer eines in der Türkei geborenen Deutschen
Inhalt der Entscheidung 1. Es verletzt kein Verfassungsrecht, wenn die Versicherungsnummer eines in der Türkei geborenen deutschen Staatsbürgers nach dem zum 1.1.1998 in Kraft getretenen § 33a SGB 1 nicht dessen mit einer deutschen Geburtsurkunde nachgewiesenes Geburtsdatum aufweist, sondern das Geburtsdatum, mit dem er erstmals einem deutschen Sozialleistungsträger gemeldet wurde. 2. Hierdurch wird das Assoziationsrecht EWG/Türkei nicht berührt. Beurteilung der Berufsunfähigkeit
Inhalt der Entscheidung Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente noch nicht erfüllt war, kann bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Zuordnung von Versicherungsnummern bei türkischen Wanderarbeitern
Inhalt der Entscheidung Ist das Recht betreffend die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (insbesondere Art 9 EWGAbk TUR, Art 37 EWGAbkTURZProt, Art 10 EWGAssRBes 1/80 und Art 3 Abs 1 EWGAssRBes 3/80 dahin auszulegen, dass es dem Gesetzgeber eines Mitgliedstaates nicht gestattet ist, eine Regelung zu treffen, wonach für die Verwendung in der einem Versicherten zugeordneten Versicherungsnummer sowie für die Gewährung von Altersruhegeld auch bei türkischen Wanderarbeitnehmern - ohne Rücksicht auf Besonderheiten des türkischen Personenstandsregisters - grundsätzlich dasjenige Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger des betreffenden Mitgliedstaates oder gegenüber dem dortigen (insoweit im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger meldepflichtigen) Arbeitgeber ergibt?
Inhalt der Entscheidung 1. Die mit der Revision geltend gemachte Verletzung von § 103 SGG muss sich - anders als bei der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht auf einen Beweisantrag beziehen, dem das Tatsachengericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Zur Festlegung des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aufgrund unterschiedlicher sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im sozialgerichtlichen Verfahren erstatteter medizinischer Gutachten und der damit verbundenen Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung nach § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 241 Abs 2 SGB 6.
Inhalt der Entscheidung 1. Der 1994 in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragssatz war nicht wegen "versicherungsfremder Leistungen" verfassungswidrig. 2. Zum Prüfungsumfang durch die Gerichte, wenn eine solche Verfassungswidrigkeit mit einer Klage gegen die Beitragshöhe geltend gemacht wird. 3. Der notwendig Beigeladene, der vom Verwaltungsverfahren nicht benachrichtigt war, kann noch im Revisionsverfahren auf die Nachholung des Verwaltungsverfahrens verzichten. Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK)
Inhalt der Entscheidung 1. Entscheidungserheblich und somit klärungsbedürftig ist die Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen der Anwendung des § 17a FRG die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) schon deshalb zu verneinen, weil jemand nie Deutsch schreiben gelernt hat und zum Zeitpunkt, als sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf sein Heimatgebiet erstreckte, weder Analphabet noch Kind war, nur dann, wenn der Versicherte allein mit den Zeiten, für deren Anerkennung es auf seine Zugehörigkeit zum dSK ankommt, die für die Rentengewährung erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen würde. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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