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Entscheidungen & Urteile zur Pflegeversicherung
27.08.98 Annerkennung von Hilfen zur Behandlungspflege als
Pflegeleistung Annerkennung von Hilfen zur Behandlungspflege als Pflegeleistung
Inhalt der Entscheidung Das BSG entschied, daß unter Umständen auch Pflegemaßnahmen, die der medizinischen Behandlungspflege zugerechnet werden können, als Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung anzuerkennen sind und damit bei den Pflegezeiten berücksichtigt werden müssen. Voraussetzung für die Anrechnung von der derartigen krankheitsspezifischen Maßnahmen ist nach dem Urteil des BSG, daß sie zur Aufrechterhaltung von Grundfunktionen erforderlich und daher zur Grundpflege zu rechnen sind. Dies setzt wiederum voraus, daß die Maßnahmen
Im Fall eines Jungen, der unter Mukoviszidose leidet, war auf Zahlung von Pflegestufe zwei geklagt worden. Mukoviszidose-Kranke müssen mit Inhalieren, Abklopfen bzw. krankengymnastische Therapien ihren zähen Schleim in der Lunge mobilisieren, sonst würden sie auf Dauer an dem von ihrem Körper produzierten zähflüssigen Schleim ersticken. Bei vielen Mukoviszidose-Kranken, besonders bei Kindern, ist es erforderlich, den Schleim vor dem Essen aus der Lunge zu befördern, da sonst der Schleim und das damit bedingte Husten und unkontrollierte H herauswürgen des Schleims die Aufnahme der Nahrung behindert. Damit stehen in diesem Fall die Behandlungsmaßnahmen zur Schleimmobilisierung in "unmittelbar zeitlichen Zusammenhang" mit der Nahrungsaufnahme, die zu den klassischen Pflegeleistungen zählt. Somit sind die genannten Maßnahmen der Behandlungspflege in diesem Zusammenhang bei der Bestimmung der Pflegegeldstufe mit zu berücksichtigen. Im Fall des Jungen verwies das SGB die Klage zurück an das LSG Niedersachsen, damit dieses die Umstände im konkreten Fall erneut prüft und entscheidet. Pflegeverpflichtungen aus Hausübergabevertrag
Inhalt der Entscheidung 1. Die in einem notariellen Hausübergabevertrag neben weiteren Gegenleistungen vereinbarte Pflegeverpflichtung des Übernehmers mit einer (subsidiären) Kostentragungspflicht im Falle der Krankheit oder Behinderung des Übergebers schließt auch die ungedeckten Kosten einer vollstationären Pflege ein, hinsichtlich des Umfangs dieser Verpflichtung allerdings nur innerhalb der für gegenseitige Verträge maßgebenden und aus dem Äquivalenzprinzip folgenden Schranken des § 242 BGB. 2. Die subsidiäre Kostenerstattungspflicht des Übernehmers ist gemäß § 242 BGB der Höhe nach begrenzt, bis der Wert des von dem Anspruchsberechtigten übertragenen Gegenstandes erschöpft ist (vgl. auch BGH, FamRZ 1996, 483 = NJW 1996, 987 f. zu § 528 I BGB); hier ist also der Wert des übertragenen Grundstücksanteils maßgebend. Abgrenzung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Grundpflege
Inhalt der Entscheidung 1. Zur Abgrenzung von hauswirtschaftlicher Versorgung und Grundpflege bei der Notwendigkeit einer diätetischen Ernährung. 2. Der Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung kann grundsätzlich nicht als Pflegebedarf iS des § 14 Abs 4 SGB 11 berücksichtigt werden. Im Einzelnen: 1. Weder die Gesetzesmaterialien noch die, die Ziele der Pflegeversicherung allgemein beschreibenden Einweisungsvorschriften erlauben eine Ergänzung der ausschließlich verrichtungsbezogenen Bemessung des Pflegebedarfs, wie sie § 14 SGB 11 in seinen Abs 1 und 4 vorschreibt. 2. Zum Begriff der Behandlungspflege. 3. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, insbesondere wenn sie zur Aufrechterhaltung von Grundfunktionen erforderlich sind, zählen iS der §§ 53ff SGB 5 aF zur Grundpflege, soweit sie im zeitlichen Zusammenhang mit den sogenannten Katalogtätigkeiten erforderlich werden und nicht die Fachkunde eines Gesundheitsberufs erfordern, sondern auch von pflegenden Angehörigen erbracht werden können (vgl BSG vom 17.4.1986 - 3 RK 28/95 = SozR 3-2500 § 53 Nr 10). Dies trifft im Grundsatz auch auf die Bemessung des Pflegebedarfs nach den §§ 14, 15, SGB 11 zu. 4. Die Begrenzung des für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs auf die im Katalog des § 14 Abs 4 SGB 11 im einzelnen aufgeführten Verrichtungen ist nicht verfassungswidrig. 5. Die Begrenzung des durch die Pflegeversicherung abgedeckten Risikos ist als gerechtfertigt anzusehen, weil ihr eine Beschränkung der Abgabenhöhe entspricht. 6. Durch das PflegeVG ist mit § 68a BSHG eine Bindung der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Pflegekassen eingeführt worden; diese geht jedoch nur so weit, wie die Entscheidung der Pflegekasse auf Tatsachen beruht, die auch im Rahmen der Entscheidung über die sozialhilferechtliche Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen sind. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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