Informationen zur Reklamation von Reisemängeln
Wie kann Reisemängeln abgeholfen
werden?
Wie sind Reisemängel am Urlaubsort zu
melden?
Wie sollten Beweismittel gesichert werden?
Was ist von Abfindungsvereinbarungen zu
halten?
Wie werden Ansprüche von zu Hause aus
geltend gemacht?
Wie werden Reklamationen vom
Reiseveranstalter weiterbearbeitet?
Was ist von Reisegutscheinen zu halten?
Wie kann Reisemängeln abgeholfen
werden?
Stellen Sie nach Antritt der Reise fest, dass die Leistungen des Reiseveranstalters
nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen, können sie
vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort Abhilfe verlangen. Damit hat der
Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht werden
und eventuelle Reisemängel unverzüglich beseitigt werden. Erfolgt keine Abhilfe
innerhalb einer vom Reisenden festgesetzten Frist, weigert der Reiseveranstalter sich oder
besteht ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe, kann der Reisende
auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe schaffen.
Wie sind Reisemängel am Urlaubsort zu
melden?
Bei der Reklamation von Reisemängeln sind folgende Punkte zu beachten, damit Sie ggf.
eventuelle Ansprüche geltend machen können:
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Umgehende Reklamation:
Beim Auftreten von Reisemängeln müssen diese unverzüglich gemeldet und Abhilfe
verlangten werden. Wenn also am Reiseort Mängel auftreten wenden Sie sich unverzüglich
an die örtliche Reiseleitung, warten Sie dabei nicht bis zur nächsten Sprechstunde der
Reiseleitung ab. |
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Keine Beschwerde beim Hotel: Beachten Sie,
dass eine Beschwerde bei dem Hotel selbst rechtlich nicht
ausreichend ist. Der einzig richtige Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der
Reiseveranstalter. Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort, nur wenn diese nicht
vorhanden ist, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland
auf. |
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Genaue Mängelbeschreibung und Abhilfeverlangen: Beschreiben Sie die Mängel im Gespräch mit der Reiseleitung genau und
verlangen Sie sofortige Abhilfe, sofern Abhilfe objektiv nicht unmöglich ist. Setzen Sie
eine angemessene Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen soll und
lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen. |
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Zeuge bei Reklamationsgespräch: Um die Aufnahme der Mängel später auch beweisen zu können, nehmen Sie zu
dem Gespräch einen Zeugen mit. Am besten geeignet ist hierzu ein Gast des Hotels, der
nicht ihr Ehepartner oder Mitreisender ist. |
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Beschwerdeprotokoll: Verlangen
Sie über das Beschwerdegespräch von der Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll. Hierauf
besteht rechtlich jedoch kein Anspruch. Verlangen Sie eine umgehende Anfertigung des
Protokolls nicht erst gegen Reiseende, damit Sie rechtzeitig feststellen können, ob Ihre
Beschwerde vollständig und korrekt aufgenommen wurde und diese ggf. berichtigen zu
lassen. |
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Schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel
durch Reiseleitung: Eine schriftliche Bestätigung der
Reiseleitung, dass sie von Ihrer Reklamation Kenntnis genommen hat, reicht aus. Eine
schriftliche Bestätigung der Mängel durch die Reiseleitung ist den Reiseleitern häufig
durch den Reiseveranstalter verboten, aber auch nicht erforderlich, daher sollten Sie
davon absehen. Der Reiseleiter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von
Ihnen beanstandeten Mängel zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich
sind. |
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Vermerk von Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll: Abhilfeangebote, die im Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden, müssen
korrekt wiedergegeben werden. Abhilfeangebote, die Ihnen nicht angetragen wurden, sind
somit im Protokoll auch nicht aufzunehmen. |
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Kündigung des Reisevertrages: Liegen erhebliche Mängel vor, besteht die Möglichkeit den Reisevertrag
auch ganz zu kündigen und die Organisation der Rückreise zu verlangen oder auf eigene
Faust die Rückreise anzutreten. Wann jedoch Mängel so erheblich sind, dass diese zu
einer Kündigung berechtigen, ist rechtlich häufig streitig. Es besteht also das Risiko,
dass das Gericht Ihre Kündigung nicht als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für
die abgebrochene Reise nicht erstattet bekommen. |
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Selbstorganisierter Umzug: Bestehen bei der
Unterkunft erhebliche Mängel, können Sie auch auf
eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen, jedoch besteht auch hier das Risiko,
dass ein
Gericht die Mängel für einen Umzug im nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt,
und sie auf den Kosten für das Ersatzhotel sitzen bleiben ohne Teile des Reisepreises
zurückzuerhalten. |
| Schriftliche Fristsetzung: Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten Umzugs sollten Sie
zuvor unbedingt der Reiseleitung eindeutig schriftlich mitteilen, dass Sie wenn nach
Ablauf einer angemessen Frist keine Abhilfe hinsichtlich der beschriebenen Mängel
erfolgt, Sie den Reisevertrag kündigen oder umziehen. |
Wie sollten Beweismittel
gesichert werden?
Damit Sie Ansprüche aufgrund von Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend machen können, sind Sie verpflichtet ggf. vor Gericht die tatsächliche Existenz
sowie Art und Umfang der Mängel zu beweisen. Als Reisender sind Sie darüber hinaus nicht
nur für die behaupteten Reisemängel, sondern auch für die Reklamation der Mängel vor
Ort, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung beweispflichtig. Folgende Punkte sind daher
bei der Beweissicherung besonders zu beachten:
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Form der Beweismittel:
Als Beweismittel kommen besonders Photos, Videoaufnahmen, Adressen von Mitreisenden als
Zeugen, Hotelprospekte, aber auch Beschreibungen der Mängel u.ä. in Betracht. |
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Wahl von Zeugen:
Besonders Familienangehörige, aber auch andere Mitreisenden besitzen vor Gericht nicht
die gleiche Glaubwürdigkeit wie andere Reisende. Dieser Umstand sollte bei der Wahl von
Zeugen beachtet werden. |
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Zeugenaussage: Es ist
wichtig, dass die Zeugen auch das bestätigen können, was Sie reklamiert haben. Dies
bedeutet, dass sie das, wozu sie aussagen sollen, auch selbst unmittelbar gesehen oder
gehört haben. Keinen Wert hat es, wenn Zeugen zwar bestätigen können, welche Mängel
ihr eigenes Hotelzimmer aufwies, aber nie persönlich die Mängel in Ihrem Zimmer
begutachtet haben. |
| Ausländische Zeugen:
Eine Vernehmung ausländischer Zeugen vor deutschen Gerichten gestaltet sich
erfahrungsgemäß schwierig. Eine solche Vernehmung kann den Rechtsstreit ganz erheblich
bis zu Jahren in die Länge ziehen. |
Was
ist von Abfindungsvereinbarungen zu halten?
Um den Kundenservice zu verbessern, erledigen einige Reiseveranstalter Reklamationen
bereits am Urlaubsort. Eine solche Abwicklung hat den Vorteil, dass sie unbürokratisch
und schnell ist, jedoch ist bei einer Abfindungsvereinbarung am Urlaubsort zu beachten, ob
der Ausgleich, der Ihnen für die Hinnahme von Mängel angeboten wird, auch angemessen
ist.
Mit einer Abfindungsvereinbarung verbundene Verzichtserklärungen sollten nur
unterschrieben werden, wenn Sie wirklich überzeugt sind, dass ein Mangel durch eine
angemessene Gegenleistungen abgegolten wurde. Rechtlich fraglich ist zudem, inwieweit
solche Erklärungen die der Reisende am Reiseort unterschreibt, überhaupt rechtswirksam
sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass eine solche Verzichtserklärung vom Gericht
anerkannt wird, wenn die Reisemängel und der dafür gewährte Ausgleich nicht in
völligem Missverhältnis zueinander stehen.
Wie werden
Ansprüche von zu Hause aus geltend gemacht?
Folgende Punkte sind bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem
Reiseveranstalter nach Rückkehr von Ihrer Reise unbedingt zu beachten:
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Ausschlu ssfrist:
Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter müssen generell 1 Monat nach dem Datum des Tages der Reiserückkehr
geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Tag an dem Sie tatsächlich von
ihrer Reise zurückkehren, sondern der Rückreisetag, der in Ihren Reiseunterlagen als
solcher bezeichnet ist. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim
Reiseveranstalter eingegangen sein! |
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Form der Reklamation: Zwar wird eine die
schriftliche Form für die Reklamation nicht vorgeschrieben, doch ist die schriftliche
Formulierung der Reklamation sowie der Reisemängel dringend anzuraten. Außerdem sollten
Sie die Reklamation per Einschreiben mit Rückschein versenden, um im Zweifelsfall später
beweisen zu können, dass der Reiseveranstalter Ihre Reklamation auch tatsächlich
erhalten hat. |
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Inhalt der Reklamation: In dem Schreiben
an den Reiseveranstalter müssen alle Mängel ausführlich und vollständig beschrieben
werden. Mängel die sie erst nach der Ausschlussfrist reklamieren, können nicht geltend
gemacht werden. |
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Unterschrift: Die Reklamation sollte von
allen erwachsenen Teilnehmern der Reise bzw. der Erziehungsberechtigten unterschrieben
werden. Wenn ein Reiseteilnehmer für eine Reisegruppe die Reklamation aufsetzt, sollten
der Reklamation schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original
beigefügt werden. |
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Bezifferung der Ansprüche: Aus taktischen
Gründen kann es sinnvoll sein, den Anspruch erst zu beziffern, wenn der Reiseveranstalter
einen Erstattungsvorschlag gemacht hat. In jedem Fall muss sich aus Ihrem Schreiben klar
ergeben, dass Sie aufgrund der Mängel eine Rückerstattung des Reisepreises verlangen.
Nur in diesem Fall wird die Ausschlussfrist gewahrt. |
| Einschaltung eines Anwalts: Um Fehlern bei
der Reklamation vorzubeugen und beim Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung
für die erlittenen Reisemängel zu erhalten sowie für spätere Verhandlungen gegenüber
dem Reiseveranstalter, kann es sinnvoll sein sich der Erfahrung eines Anwalts zu bedienen,
der sich mit dem Vorgehen bei Reisereklamationen auskennt. |
Wie werden Reklamationen vom
Reiseveranstalter weiterbearbeitet?
Nach Eingang der Reklamation beim Reiseveranstalter bekommen Sie von diesem in aller
Regel einen Zwischenbescheid, der den Eingang Ihres Schreibens bestätigt und darauf
verweist, dass Ihre Angelegenheit überprüft wird und der Reiseveranstalter nach
Abschluss seiner Prüfung auf Sie zurückkommt. Sollte nach ca. 4-6 Wochen immer noch
keine Stellungnahme des Reiseveranstalters zu Ihrer Reklamation vorliegen, ist es Zeit den
Reiseveranstalter mündlich ggf. auch schriftlich zu erinnern.
Solange der Reiseveranstalter sich mit Ihrer Reklamation beschäftigt, wird die
gesetzliche Verjährungsfrist von nur 6 Monaten ab Reisende unterbrochen. Sie beginnt erst
dann wieder zu laufen, wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche oder einen Teil davon
zurückweist. Die Frist läuft auch dann noch weiter, wenn sie oder Ihr Anwalt mit dem
Reiseveranstalter noch weitere umfangreiche Korrespondenz führen.
Wenn der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche zurückweist ist es, um die
Verjährungsfrist zu wahren, angeraten baldmöglichst zu entscheiden, ob Sie einen Anwalt
einschalten und ggf. Ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen.
Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
Bei Vorlage der Reiseunterlagen und einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes kann schon
in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt
werden, wie die Erfolgsaussichten für den Fall aussehen, dass Sie Ihr Recht gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend machen wollen.
W as ist
von Reisegutscheinen zu halten?
Wenn Ihnen ein Reiseveranstalter statt Geld zum Ausgleich von Ansprüchen einen
Reisegutscheine anbietet, sind Sie nicht verpflichtet diesen anzunehmen, sondern können
auf Ihrer Geldforderung bestehen. Es ist abzuwägen, ob die Annahme eines Reisegutscheines
gegenüber der Durchsetzung der Geldforderung sinnvoll ist. Dies hängt stark davon ab,
wie beweiskräftig Ihr Anspruch ist und wie hoch damit die Wahrscheinlichkeit ist,
dass
Sie mit Ihrer Geldforderung erfolgreich sind. Gegebenenfalls sollten Sie zur Klärung
einer solchen Frage anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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