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Informationen zum Reiserecht

[Image] Was ist die Frankfurter Tabelle?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln bei der Verpflegung (Gruppe (II)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln beim Transport (Gruppe III)?
[Image] Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?
[Image] Wie ist die Tabelle zu benutzen?

Was ist die Frankfurter Tabelle?   

Die nachfolgend dargestellte sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Frankfurter Landgericht angewendet zur Berechnung von Reisepreisminderungen. Da die Tabelle nicht für die Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.

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Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Abweichung von dem gebuchten Objekt

10-25

je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10  
Abweichende Art der Zimmer    
DZ statt EZ
20  
Dreibettzimmer statt EZ
25  
Dreibettzimmer statt DZ
20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Vierbettzimmer statt DZ
20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers    
zu kleine Fläche
5-10  
fehlender Balkon
5-10 bei Zusage/je nach Jahreszeit
fehlender Meerblick
5-10 bei Zusage
fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung
fehlendes (eigenes) WC
15  
fehlende (eigene) Dusche
10 bei Buchung
fehlende Klimaanlage
10-20 bei Zusage
fehlendes Radio/TV
5 bei Zusage
zu geringes Mobiliar
5-15  
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)
10-50  
Ungeziefer
10-50  
Ausfall von Versorgungseinrichtungen    
Toilette
15  
Bad/Warmwasserboiler
15  
Stromausfall/Gasausfall
10-20  
Wasser
10  
Klimaanlage
10-20 je nach Jahreszeit
Fahrstuhl
5-10 je nach Etage
Service    
vollkommener Ausfall
25  
schlechte Reinigung
10-20  
ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
5-10  
Beeinträchtigungen    
Lärm am Tage
5-25  
Lärm in der Nacht
10-40  
Gerüche
5-15  
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)

20-40

je nach Art der Projektzusage(z. B. "Kururlaub")

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Welche Minderungen ergeben sich Mängeln in der Verpflegung (Gruppe II)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Vollkommener Ausfall 50  
Inhaltliche Mängel    
Eintöniger Speisezettel
5  
Nicht genügend warme Speisen
10  
Verdorbene (ungenießbare) Speisen
20-30  
Service    
Selbstbedienung (statt Kellner)
10-15  
Lange Wartezeiten
5-15  
Essen in Schichten
10  
Verschmutzte Tische
5-10  
Verschmutztes Geschirr, Besteck
10-15  
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage

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Welche Minderungen ergeben sich Mängeln im Transport (Gruppe III)?

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel    
Niedrigere Klasse
10-15  
Erhebliche Abweichung vom normalen Standard
5-10  
Service  
Verpflegung
5  
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)
5  
Auswechslung des Transportmittels   der auf die Transportverzöge-
rung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel   Kosten des Ersatztransport-
mittels

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Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?  

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad   bei Zusage - soweit
bei vorhandenem Swimmingpool
10 nach Jahreszeit
bei nicht vorhandenem Swimmingpool
20 benutzbar
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatzmöglichkeit
Fehlende Snack- oder Strandbar 0- 5 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit
bei Hotelverpflegung
0-5  
bei Selbstverpflegung
10-20  
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure) 5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0- 5 je nach Ausweichmöglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landauslfuges
Fehlende Reiseleitung    
bloße Organisation
0-5  
bei Besichtigungsreisen
10-20  
bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug   anteiliger Reisepreis für
im gleichen Hotel
1/2 Tag  
in anderes Hotel
1 Tag  

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Wie ist die Tabelle zu benutzen?  

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
Gruppe I (Unterkunft) 50%
Gruppe II (Verpflegung) 50%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%

Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
Gruppe III (Transport) 20%
Gruppe IV (Sonstiges) 30%

Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

6. Sonstiges

Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
§ 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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