Informationen zum Reiserecht
Was ist die
Frankfurter Tabelle?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der
Unterkunft (Gruppe I)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln bei der
Verpflegung (Gruppe (II)?
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln beim
Transport (Gruppe III)?
Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln
(Gruppe IV)?
Wie ist die Tabelle zu benutzen?
Was ist die Frankfurter Tabelle?
Die nachfolgend dargestellte sogenannte Frankfurter Tabelle wird vom Frankfurter
Landgericht angewendet zur Berechnung von Reisepreisminderungen. Da die Tabelle nicht für
die Gerichte verbindlich ist, wird sie auch nicht durch alle Gerichte verwendet. Trotzdem
kann die Tabelle als Richtschnur angesehen werden.
Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln
in der Unterkunft (Gruppe I)?
Welche Minderungen ergeben sich Mängeln in
der Verpflegung (Gruppe II)?
Welche Minderungen ergeben sich Mängeln im
Transport (Gruppe III)?
Welche Minderungen ergeben sich bei
sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?
Wie ist die Tabelle zu benutzen?
Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages
beachtet werden:
1. Geringfügige
Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2. Die Höhe
des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der
Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen
Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
Ausnahmen:
| Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem
Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der
einzelne Höchstsatz um 50% steigen. |
| Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine
Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war. |
3. Der Prozentsatz
wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
| Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig
auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn
die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige
des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen
Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt. |
| Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf
den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht
wesentlich verändert wurde. |
| Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil
getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den
Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen. |
4. Bei Vorliegen
mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.
| Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so
gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
| Gruppe I (Unterkunft) 50% |
| Gruppe II (Verpflegung) 50% |
| Gruppe III (Transport) 20% |
| Gruppe IV (Sonstiges) 30%
|
|
| Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension,
erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II
um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht
überschritten werden:
| Gruppe I (Unterkunft) 62,5% |
| Gruppe II (Verpflegung) 37,5% |
| Gruppe III (Transport) 20% |
| Gruppe IV (Sonstiges) 30%
|
|
| Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so
erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe
II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe
nicht überschritten werden:
| Gruppe I (Unterkunft) 83,3% |
| Gruppe II (Verpflegung) l6,7% |
| Gruppe III (Transport) 20% |
| Gruppe IV (Sonstiges) 30%
|
|
| Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich
die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis
100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die
Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%. |
5. Ist die Reise in
ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen
des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die
Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§
651 f Abs. 2 BGB).
6. Sonstiges
| Eine Kündigung nach § 651 e
Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei
ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht
fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB)
auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. |
| § 651 e Abs. 2 BGB in
Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht
behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen. |
Alle
Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |