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Informationen zum Kindschafts-, Sorge- und Unterhaltsrecht Wie kann den Umgang mit Kindern
bei Scheidung geregelt werden? Wie kann der Umgang mit Kinder bei Scheidung geregelt werden? In erster Linie sollte versucht werden, zwischen den zu einer Scheidung entschlossenen Ehepartnern eine einvernehmliche Lösung bezüglich des Umgangsrechts mit den Kindern zu erreichen. Dies erspart allen Seiten - insbesondere aber den Kindern - eine Menge Ärger. Hierbei kann auch die in Anspruchnahme einer Mediation nützlich sein. Wenn keine solche Einigung erzielt werden kann, können andere Institutionen eingeschaltet werden, die bei der Regelung des Umgangs hilfreich sein können: Jugendamt: Jugendämter beraten Eltern bei auftretenden Konflikten und vermitteln bei der Klärung des Umgangsrechts. Darüber hinaus haben sie auch die Aufgabe, später das Gericht hinsichtlich seiner Entscheidungen über die elterliche Sorge und über das Umgangsrecht zu beraten und zu unterstützen. Zu beachten ist, dass das Familiengericht sich regelmäßig mehr auf die Berichte des unabhängigen Jugendamts verlässt, als auf Schriftsätze von Anwälten. Aus den genannten Gründen ist es wichtig, möglichst frühzeitig persönlich oder über Ihren Anwalt Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen. Ehe- und Familienberatungsstellen: Diese Beratungsstellen verfolgen einen ganzheitlichen, familienpsychologischen Ansatz. Insbesondere bei offensichtlichen Schwierigkeiten des Kindes mit der Situation der Scheidung oder Trennung ist der Besuch einer solchen Stelle sinnvoll. In einer solchen Beratungsstelle wird versucht, die Folgen der Trennung und Scheidung für alle Beteiligten, insbesondere die Kinder, so gut als möglich aufzuarbeiten und gemeinsame Lösungen zu finden bzw. Hilfen für den Umgang mit der Situation zu geben. Der Besuch einer solchen Stelle macht jedoch nur Sinn, wenn Sie bereit sind, auch das eigene Verhalten in Frage zu stellen. Anwalt: Um seine rechtlichen Möglichkeiten in Belangen des Umgangs- und Sorgerechts ausschöpfen zu können, ist ein möglichst frühzeitiges Einschalten eines Anwaltes dringend anzuraten, damit Sie nicht eines Tages vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Eine möglichst objektive Beratung durch einen Anwalt ist auch bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung im Umgangsrecht sinnvoll, um die auftretenden Fragen rechtsverbindlich abklären zu können. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen, sollte, um für die Kinder möglichst schnell eine verlässliche Regelung zu erzielen, die die Verhältnisse wieder normalisiert, unverzüglich das Familiengericht zu einer Entscheidung herangezogen werden. Eine konkrete Umgangsregelung kann generell wie folgt aussehen:
Welche Regelungen sieht das Umgangsrecht vor ? Ein Umgangsrecht ist grundsätzlich ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Das Jugendamt steht Kindern und Jugendlichen in Fragen der Wahrnehmung ihres Umgangsrecht zur Verfügung. Es berät sie und unterstützt sie bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Interessen. Außerdem besteht eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Die Umgangspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Umgang mit beiden Elternteilen für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. Diese Umgangspflicht ist jedoch nicht einklagbar. Für beide Elternteile besteht ein einheitliches Umgangsrecht; hierbei sind nicht durch Ehe verbundene Elternteile mit getrennt lebenden bzw. geschiedenen Elternteilen gleichgestellt. Um bei auftretenden Konflikten einvernehmliche Lösungen für die Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht zu erreichen, besteht ein gerichtliches Vermittlungsverfahren, das die sofortige Vollstreckung des Umgangsrechts verhindern soll. Wie ist die elterliche Sorge geregelt? Eltern, die miteinander verheiratet sind, behalten auch nach einer Trennung und Scheidung die Sorge für ihre Kinder. Die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ebenfalls möglich, sie ist lediglich davon abhängig, dass die Eltern entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Wird eine solche nicht abgegeben, liegt das Sorgerecht bei der Mutter. Ohne den Willen der Mutter kann es keinen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater geben. Sind sich beide Eltern darüber einig, dass der Vater künftig alleiniger Inhaber der Sorge sein soll, so ist der Wechsel der elterlichen Sorge von einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung abhängig. Verstirbt die allein sorgeberechtigte Mutter oder wird ihr die Sorge entzogen bzw. ruht die Sorge, dann wird der Vater nach gerichtlicher Kindeswohlprüfung Inhaber der Sorge. Die genannten Regelungen gelten in der gleichen Weise bei nicht verheirateten Elternteilen, insofern eine Sorgeerklärung besteht. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ist nur in zwei Fällen vorgesehen:
Das Gericht trifft seine Entscheidungen nach dem Wohl des Kindes. Für den Fall der gemeinsamen Sorge nach Trennung oder Scheidung erhält der betreuende Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, besitzen beide Elternteile eine gemeinsame Zuständigkeit. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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