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Informationen zum Erziehungsgeld
Wer bekommt Erziehungsgeld? Unter folgenden Bedingungen erhalten Mütter und Väter Erziehungsgeld:
Erziehungsgeld wird unabhängig von der bisherigen Tätigkeit bezahlt. Wie hoch ist das Erziehungsgeld? Unter folgenden Bedingungen beträgt das Erziehungsgeld 307 Euro/Monat (2002):
Wer über diesen Einkommensgrenzen liegt, erhält kein Erziehungsgeld. Es besteht auch die Möglichkeit, den Bezug von Erziehungsgeld auf 12 Monate zu beschränken und dann einen höheren monatlichen Betrag zu beziehen ("Budgetanspruch"). So ist es möglich über 12 Monate bis zu 460 Euro/Monat anstatt bis zu 24 Monaten maximal 307 Euro/Monat zu erhalten. Entscheidend für das Budget ist die Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat. Diese Möglichkeit - die mit der Reform des Erziehungsgeldgesetzes eingeführt wurde - besteht nur für Kinder ab Geburtsjahr 2001. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gelten für das Erziehungsgeld folgende Einkommensgrenzen:
Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, wird das Erziehungsgeld entsprechend gemindert. Familien, die über ein Einkommen von 23.620 Euro oder Alleinerziehende, die über ein Einkommen von 20.710 Euro verfügen, bekommen gar kein Erziehungsgeld mehr. In der Regel wird das Erziehungsgeld für die Dauer von zwei Jahren, in Sonderfällen (z.B. u.U. bei adoptierten Kindern) längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres gezahlt. Was geschieht bei gleichzeitigem Bezug von Engeltersatzleistungen? Bis zum 01.01.2001 war neben dem Arbeitslosengeld - unhängig von Höhe und Bemessungsgrundlage - der gleichzeitige Bezug von Erziehungsgeld ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2001 gilt: Der Bezug von Entgeltersatzleistungen neben dem Bezug von Erziehungsgeld ist möglich, sofern Bemessungsgrundlage für die Entgeltersatzleistungen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden ist. Unterhaltsansprüche werden durch die Gewährung von Erziehungsgeld nicht betroffen. Wann gibt es Erziehungsgeld noch nach Ablauf von 24 Monaten? Die Länder Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern, bei den alten Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, gewähren nach Ablauf des grundsätzlichen Bezugszeitraumes von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz weiterhin Erziehungsgeld. Mit Beginn des 3. Lebensjahr des Kindes wird zwischen 6 und 12 Monaten sogenanntes Landeserziehungsgeld gezahlt. Die Voraussetzungen ähneln denen des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit dem entsprechenden Versorgungsamt bzw. Amt für Versorgung und Soziales in Verbindung. Wie bekommt man Erziehungsgeld? Erziehungsgeld ist beim zuständigen Versorgungsamt nach der Geburt des Kindes durch ein formloses Schreiben für jeweils ein Jahr zu beantragen. Erziehungsgeld kann höchstens rückwirkend auf sechs Monate gewährt werden. Der Antrag für das zweite Erziehungsjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden. Sie erhalten nach Stellung Ihres Antrags vom Versorgungsamt einen Vordruck, den Sie ausgefüllt an das Versorgungsamt zurückschicken müssen. In der Regel müssen dem Antrag noch weitere Unterlagen beigefügt werden (z.B. Einkommensnachweise) Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Erziehungsgeldbescheid, der angibt, ob bzw. in welcher Höhe Sie Erziehungsgeld erhalten. Wie wird Widerspruch gegen den Erziehungsgeldbescheid eingelegt? Sind Sie bei einem ablehnenden oder ungünstigen Erziehungsgeldbescheid der Meinung, dass Ihnen überhaupt oder mehr Erziehungsgeld zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel ein Monat) Widerspruch beim Versorgungsamt einlegen. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Das Landesversorgungsamt prüft die Entscheidung des Versorgungsamtes daraufhin und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht. Wie wird gegen den Erziehungsgeldbescheid geklagt? Wurde der Erziehungsgeldbescheid des Versorgungsamtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht. Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für ein Rechtsberatung bei ihrem Anwalt oder ein Klageverfahren aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Nähere Informationen erhalten u.a. Sie beim zuständigen Versorgungsamt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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