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Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?

[Image] Durch Tod des Arbeitnehmers/ Arbeitgebers
[Image] Durch Aufhebungsvertrag
[Image] Durch Befristung, Bedingung
[Image] Durch eine ordentliche Kündigung
[Image] Durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
 

Tod von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Bei Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Noch offene Lohnansprüche gehen auf die Erben über. Für die Erben ergeben sich evtl. Abwicklungspflichten wie z.B. die Herausgabe von Werkzeugen o.ä. Teilweise erhalten die Hinterbliebenen ein Übergangsgeld oder Sterbegeld. Falls dies tarifvertraglich festgesetzt ist, besteht darauf sogar ein Anspruch.

Stirbt der Arbeitgeber ist damit in der Regel das Arbeitsverhältnis jedoch nicht beendet.

Vorliegen eines Kündigungsgrundes
Abmahnung des Arbeitnehmers

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Aufhebungsverträge

Hierbei handelt es sich um ein Thema, das mit großer Vorsicht gehandhabt werden sollte. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt an einen Rechtsanwalt oder an das Arbeitsamt wenden.

Seit dem 01.05.2000 müssen Aufhebungsverträge schriftlich geschlossen werden. Der gesamte Vertragsinhalt muss in einer Urkunde, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist, festgehalten werden. Bei Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen ist der Vertrag unwirksam.

Hat der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung verbunden, so ist dies zwar zulässig, kann aber weitreichende Konsequenzen haben:

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich 12 Wochen gesperrt, da willentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wird mit der Abfindung der Steuerfreibetrag überschritten, sind Abfindungsleistungen zu versteuern. Dem Arbeitnehmer kann der Verlust von Versorgungsanwartschaften drohen.

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Befristung oder Bedingung

Ohne das es einer Kündigung bedarf, endet das auf nur bestimmte Zeit eingegangene ( befristete ) Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen, da der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat, nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen geschlossen werden. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Frist gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.                        

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Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist, wie jede Kündigung, eine einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll.

Seit dem 01.5.2000 bedürfen alle Kündigungen der Schriftform und müssen vom Kündigenden unterzeichnet sein.

Jede Kündigung muss, um wirksam werden zu können, der Partei gegenüber der gekündigt werden soll zugehen. Dies bedeutet bei einem Anwesenden die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens und bei einem Abwesenden das ihm das Kündigungsschreiben derart in seinen Einflussbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Die Beweislast für den Zugang trägt der Arbeitgeber. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor der Kündigung gehört werden, da ansonsten die Kündigung unwirksam ist.

Die ordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Schriftform
Arbeitsverhältnis war auf unbestimmte Zeit eingegangen 
Einhaltung der Regelungen des KündigungsfristenG: Grundkündigungsfrist = 4 Wochen, nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit 1 Monat, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 Monate, nach 20 Jahren 7 Monate jeweils zum Monatsende. Während der Probezeit 2 Wochen.
Bei Kündigung durch den Arbeitgeber muss sie sozial gerechtfertigt sein (Einhaltung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und z.B. des SchwerbeschädigtenG oder des MutterschutzG).

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Außerordentliche Kündigung

Diese Form der Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung geltender Kündigungsfristen.

Die außerordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Schriftform (s.o.)
Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes; bei verhaltensbedingter Kündigung muss Abmahnung vorausgehen
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist muss unzumutbar sein.
Sie muss die letzt mögliche Maßnahme (ultima ratio) sein
Nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund möglich; nach Fristablauf gilt das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses als zumutbar.

Die Angabe von Kündigungsgründen muss nur auf Verlangen des anderen Teils unverzüglich schriftlich erfolgen; dies gilt auch für die ordentliche Kündigung.

Informationen zu Kündigungsgründen im einzelnen finden Sie hier:

[Image] Alphabetische Liste von Kündigungsgründen

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Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung oder Abmahnung?

 Hat der Arbeitnehmer einer Kündigung erhalten ( ordentlich oder außerordentlich ) oder wurde er abgemahnt, so stellt sich die Frage, was hiergegen zu tun ist bzw. was überhaupt dagegen unternommen werden kann. Wichtig ist dabei zunächst die Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht.

Kündigung: hier ist zu berücksichtigen, dass binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist, wenn und soweit sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren will. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitnehmer der allgemeine Kündigungsschutz gilt. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis mind. 6 Monate bestanden hat und der Betreib regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ( ausgenommen Azubis ) beschäftigt.
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Abmahnung: die Abmahnung ist immer erforderlich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Gründen kündigen will, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B.: häufige Kurzerkrankungen, häufige Verspätungen...). Sie soll daher sehr häufig eine spätere Kündigung einleiten. Bei der Abmahnung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Eintragung einer Gegendarstellung in die Personalakte; hält er sie für unzulässig, so hat er einen Anspruch auf Beseitigung derselben aus der Personalakte. Ist die Abmahnung schriftlich erfolgt, so kann er gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen.
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Ausschlussfristen: häufig finden sich in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen sog. Ausschlussfristen oder Verfallfristen innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Diese liegen in der Regel zwischen 1 und 6 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. In diesem Fall wird z.B. die gesetzliche Frist von 2 Jahren für Geltendmachung von Arbeitsentgelt im weitesten Sinne erheblich verkürzt.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! 

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