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Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden? Durch Tod des Arbeitnehmers/
Arbeitgebers Tod von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Bei Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Noch offene Lohnansprüche gehen auf die Erben über. Für die Erben ergeben sich evtl. Abwicklungspflichten wie z.B. die Herausgabe von Werkzeugen o.ä. Teilweise erhalten die Hinterbliebenen ein Übergangsgeld oder Sterbegeld. Falls dies tarifvertraglich festgesetzt ist, besteht darauf sogar ein Anspruch. Stirbt der Arbeitgeber ist damit in der Regel das Arbeitsverhältnis jedoch nicht beendet.
Hierbei handelt es sich um ein Thema, das mit großer Vorsicht gehandhabt werden sollte. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt an einen Rechtsanwalt oder an das Arbeitsamt wenden. Seit dem 01.05.2000 müssen Aufhebungsverträge schriftlich geschlossen werden. Der gesamte Vertragsinhalt muss in einer Urkunde, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist, festgehalten werden. Bei Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen ist der Vertrag unwirksam. Hat der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung verbunden, so ist dies zwar zulässig, kann aber weitreichende Konsequenzen haben:
Ohne das es einer Kündigung bedarf, endet das auf nur bestimmte Zeit eingegangene ( befristete ) Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen, da der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat, nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen geschlossen werden. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Frist gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ordentliche Kündigung ist, wie jede Kündigung, eine einseitige Willenserklärung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Seit dem 01.5.2000 bedürfen alle Kündigungen der Schriftform und müssen vom Kündigenden unterzeichnet sein. Jede Kündigung muss, um wirksam werden zu können, der Partei gegenüber der gekündigt werden soll zugehen. Dies bedeutet bei einem Anwesenden die tatsächliche Übergabe des Kündigungsschreibens und bei einem Abwesenden das ihm das Kündigungsschreiben derart in seinen Einflussbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis erlangen kann. Die Beweislast für den Zugang trägt der Arbeitgeber. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor der Kündigung gehört werden, da ansonsten die Kündigung unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Außerordentliche Kündigung Diese Form der Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Beachtung geltender Kündigungsfristen. Die außerordentliche Kündigung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Angabe von Kündigungsgründen muss nur auf Verlangen des anderen Teils unverzüglich schriftlich erfolgen; dies gilt auch für die ordentliche Kündigung. Informationen zu Kündigungsgründen im einzelnen finden Sie hier: Alphabetische Liste von Kündigungsgründen Was tun bei einer außerordentlichen Kündigung oder Abmahnung? Hat der Arbeitnehmer einer Kündigung erhalten ( ordentlich oder außerordentlich ) oder wurde er abgemahnt, so stellt sich die Frage, was hiergegen zu tun ist bzw. was überhaupt dagegen unternommen werden kann. Wichtig ist dabei zunächst die Klärung der Frage, ob der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht.
Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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