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Informationen zur Arbeitslosenhilfe

[Image] Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe? Achtung: Änderung seit 01.01.01
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Wie bekommt man Arbeitslosenhilfe?
[Image] Wie lange wird ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gewährt?
[Image] Wie hoch ist die Arbeitslosenhilfe?
[Image] Welche Pflichten hat der Arbeitslosenhilfebezieher?

[Image] Wie wird gegen einen Arbeitslosenhilfebescheid Widerspruch eingelegt?
[Image] Wie wird gegen den Arbeitslosenhilfebescheid geklagt?

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe?

Arbeitslosenhilfe kann nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld beantragt werden aber auch ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld:

nach vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld: Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht erst in der Regel erst, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist. Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe ist der Bezug von Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 12 Monate und die Bedürftigkeit des Antragstellers.

ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld (orginäre Arbeitslosenhilfe): Ab 1. Januar 2000 wird Arbeitslosenhilfe ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gewährt, stattdessen kann  verweist der Gesetzgeber auf die Sozialhilfe.

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe war bisher neben der Bedürftigkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens 150 Kalendertage. Diese Voraussetzung konnte auch durch Zeiten des Wehr-, Zivil- und Polizeivollzugsdienstes oder als Beamter erfüllt werden. Dieser Zeitraum verlängerte sich um Zeiten innerhalb der letzten 3 Jahre in folgenden Fällen:

Wenn wegen fehlender Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen werden konnte.

Wenn nach dem Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine hauptberufliche, selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Wenn ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres betreut wurde.

Wenn eine pflegebedürftige Person mit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung betreut wurde.

Wenn Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen wurde.

Eine vorausgehende Beschäftigung war nicht erforderlich, wenn innerhalb der letzten 12 Monate mindestens über 240 Kalendertage öffentlich-rechtliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bezogen wurden und diese Leistung nicht mehr beziehen, weil die maßgebende Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt.

Wer in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 mindestens für einen Tag Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe hatte, erhält Arbeitslosenhilfe bis längstens 31. März 2000 weiter.

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Wie bekommt man Arbeitslosenhilfe?

Wurde vor dem Bezug von Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld bezogen, wird vom Arbeitsamt vor Ende der Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld ein Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosenhilfe übersandt.

Sie müssen sich in allen Fällen beim Arbeitsamt persönlich melden, um einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe zu stellen. Wenn Sie bisher kein Arbeitslosengeld bezogen haben können Sie sich schon bis zu 2 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeitslosenhilfe beantragen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt die Leistung als beantragt.

Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten muss die Bedürftigkeit des Antragsstellers geprüft werden, daher erhalten Sie neben dem Antragsformular eine Liste der Nachweise und Unterlagen, die Sie beim Arbeitsamt vorlegen müssen, um Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden Vermögen, Einkommen (auch von Ehegatten und Partnern aus eheähnlichen Gemeinschaften) und sonstige Möglichkeiten zur Einkommenserzielung berücksichtigt.

Wenn Sie den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ordnungs- und wahrheitsgemäß ausgefüllt haben, sowie alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, reichen Sie alles beim Arbeitsamt ein.

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert dann in der Regel noch mehrere Wochen. Ist die Bearbeitung abgeschlossen, teilt Ihnen das Arbeitsamt seine Entscheidung schriftlich mit. Die Arbeitslosenhilfe wird Ihnen dann entsprechend des Bescheides des Arbeitsamtes überwiesen.

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Wie lange wird ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gewährt?

Die Dauer des Anspruchs auf originäre Arbeitslosenhilfe beträgt in der Regel 12 Monate. Die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld wird grundsätzlich unbefristet gewährt. Nach Ablauf der einjährigen Bewilligungszeiträume müssen Sie aber nachweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Dazu erhalten Sie vom Arbeitsamt rechtzeitig ein Antragsformular, mit dem Sie die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe beantragen können. Das Begleitschreiben macht Sie darauf aufmerksam, welche ergänzenden Nachweise und Unterlagen erforderlich sind.

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Wie hoch ist die Arbeitslosenhilfe?

Die Höhe der Arbeitslosenhilfe ist abhängig von den folgenden Faktoren:

der Höhe des versicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das in der letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt wurde bzw. die Höhe anderer versicherungspflichtiger Entgelte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (zum Beispiel Krankengeld, versicherungspflichtiges Entgelt bei Wehr- oder Zivildienst)

die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse

das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz

der Bedürftigkeit des Antragstellers

Vom Arbeitsamt wird ein wöchentliches Arbeitslosenhilfeentgelt berechnet. Das Arbeitslosenhilfeentgelt wird für jeden Kalendertag geleistet, für den Sie Anspruch auf volle Auszahlung haben.

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Welche Pflichten hat der Arbeitslosenhilfebezieher?

Folgende Pflichten müssen Arbeitslosengeldbezieher beachten:

Meldepflicht: Während der Zeit, in der Arbeitslosengeld bezogen wird, besteht die Verpflichtung, sich beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit persönlich zu melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie Ihr Arbeitsamt dazu auffordert.
Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises: Bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe muss der Sozialversicherungsausweises beim Arbeitsamt hinterlegt werden.

Mitwirkungspflicht: Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung wird vom Arbeitslosen die Mitwirkung vom Arbeitsamt verlangt. Dazu zählen u.a.:

Die Angabe aller Tatsachen, die für die Bewilligung erheblich sind

Die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte

Voralge und Benennung von Beweismittel benennen oder vorlegen,

Persönliche Vorsprache

Bereitschaft sich untersuchen zu lassen

Bereitschaft zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen

Erstattungspflicht: Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Aus folgenden Gründen kann eine Bewilligung aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden:

Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.

Wenn der Arbeitslosengeldbezieher gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.

Wenn ein Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.

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Wie wird Widerspruch gegen den Arbeitslosenhilfebescheid eingelegt?

Sind Sie der Meinung, dass Ihnen mehr Arbeitslosenhilfe zusteht, als Ihnen zuerkannt worden ist, Sie eine Kürzung der Arbeitslosenhilfe als unrechtmäßig empfinden, oder aus ähnlichen Gründen, können Sie gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch beim Arbeitsamt einlegen. Der Widerspruch muss begründet werden.

Das Arbeitsamt prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob Ihrem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht. 

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Wie wird gegen den Arbeitslosenhilfebescheid geklagt?

Wurde der Bescheid des Arbeitsamtes auch nach Ihrem Widerspruch wiederum nicht revidiert, bleibt Ihnen die Möglichkeit über den Klageweg den Bescheid zu anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage von Ihnen oder Ihrem Anwalt beim zuständigen Sozialgericht.

Sind sie wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt bzw. eventuelle Gerichtskosten aufzubringen, können Sie Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

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Die Ausführungen zu den beschriebenen Maßnahmen wurden teilweise den Informationsseiten der Bundesanstalt für Arbeit entnommen. Dort finden sich auch weitergehende und detailliertere Informationen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! 

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