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Besonderheiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter Für wen gelten Besonderheiten
bei der Beschäftigung? Für wen gelten Besonderheiten bei der Beschäftigung? Seit 1974 ist der Schutz von Schwerbehinderten durch das Schwerbehindertengesetz berücksichtigt. Hiernach sind alle Personen zu schützen, die in ihrer Erwerbstätigkeit gemindert sind und zwar ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung. Geschützter Personenkreis Schwerbehindert schwerbeschädigt sind alle Personen mit einem Grad der nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung von mindestens 50%. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30% können u.U. den Schwerbehinderten insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt werden. Der GdB wird auf Antrag des Behinderten von den Versorgungsämtern festgestellt. Ebenfalls auf Antrag werden den Schwerbehinderten Ausweise durch das Versorgungsamt ausgestellt. Für Streitigkeiten über die Feststellung der Behinderung sind die Sozialgerichte zuständig; es handelt sich u.a. dabei um Probleme des Sozialrechts. siehe auch unsere Seiten zum Sozialrecht Sowohl der Schwerbehinderte als auch der Gleichgestellte erhalten den Schutz des SchwbG bei positiver Antragsbescheidung rückwirkend ab der Antragsstellung. Bei Verringerung des GdB auf weniger als 50% fällt der Schutz weg. Bei Gleichgestellten endet der Schutz mit Widerruf oder Rücknahme der Gleichstellung durch das Arbeitsamt. Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitgeber zu beachten? Ein Arbeitgeber, der mehr als 15 Arbeitsplätze stellt ist verpflichtet, einen bestimmten Arbeitnehmeranteil mit Schwerbehinderten auszufüllen. Sind es mehr als 16 Arbeitsplätze, so muss er 6% davon Behinderten zur Verfügung stellen. Der Einzelne Schwerbehinderte hat aber keinen persönlichen Anspruch auf Einstellung. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nämlich nicht nach, ist er lediglich gezwungen eine sog. Ausgleichsabgabe (z.Z. DM 200,00) pro Arbeitsplatz zu leisten den er nicht mit einem Schwerbehinderten besetzt. Die eingestellten Schwerbehinderten sind beruflich vom Arbeitgeber zu fördern. Das heißt er muss sie so beschäftigen, dass sie ihren Fähigkeiten und Kenntnisse voll einbringen und weiterentwickeln können, wozu auch das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen zählt. Der Betrieb muss so ausgestattet sein, dass Räume, Gerätschaften und insbesondere der konkrete Arbeitsplatz für eine dauerhafte Beschäftigung geeignet sind. Unzumutbare Kosten können dem Arbeitgeber hierzu aber nicht abverlangt werden. Abgesehen von Notfällen darf der Schwerbehinderte ohne Angabe von Gründen jede Mehrarbeit ablehnen (Mehrarbeit = was Werktags über 8 Stunden hinausgeht, nicht die individuelle Arbeitszeit) Schwerbehinderten mit mind. 50% GdB ist Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr zu gewähren. Für Gleichgestellte gilt dieses Recht nicht. Welche besonderen Pflichten hat der Arbeitnehmer zu beachten? Wird der Schwerbeschädigte bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses nach seiner Schwerbeschädigteneigenschaft (GdB mind. 50%) befragt, so ist diese Frage uneingeschränkt zulässig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Andernfalls ist der Arbeitsvertrag später anfechtbar. Wichtig: die Frage nach der Behinderungen ist strikt von der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu trennen!!! Grund: die Schwerbehinderteneigenschaft löst für den Arbeitgeber zusätzliche Pflichten für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses aus. Welche besonderen Kündigungsschutzregeln gelten? Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung des Schwerbehinderten (50% GdB) bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag an die Hauptfürsorgestelle gestellt werden muss, über den diese nach einem bestimmten Verfahren (u.a. Anhörung des Betroffenen) schriftlich durch Verwaltungsakt entscheidet. Streitigkeiten über die erteilte/ nicht erteilte Zustimmung sind vor den Verwaltungsgerichten zu klären; es handelt sich um Verwaltungsrecht. Nach Erhalt der Zustimmung kann der Arbeitgeber dann innerhalb einer Frist von einem Monat kündigen. Bei der außerordentlichen Kündigung reicht es aus, wenn der Arbeitgeber, nachdem er von den die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erfahren hat, innerhalb von 2 Wochen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle mündlich (telefonisch) einholt. Auch den Arbeitnehmer muss die Hauptfürsorgestelle nicht schriftlich informieren; es reicht auch hier die mündliche Mitteilung. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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