|
Informationen zum Vorgehen gegen AbmahnungenGrundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten gegen Abmahnungen vorzugehen:
Keine Reaktion auf die Abmahnung und Gefahr eines Abschlussschreibens Keine Reaktion auf die Abmahnung und Gefahr eines Abschlussschreibens? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Falle einer unbegründete Abmahnung nicht auf diese zu reagieren. Ebenso kann die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden mit oder ohne Begründung abgelehnt werden. Eine Reaktions- oder eine Aufklärungspflicht besteht für den Abgemahnten nicht. Die Gefahr im Verhalten auf eine Abmahnung nicht zu reagieren besteht darin, dass der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung erwirkt und wenn auch auf diese keine Reaktion erfolgt vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst wird, für dass erneut Anwaltsgebühren berechnet werden. Abschlussschreiben bei einstweiligen Verfügungen In aller Regel kann von dem Unterlassen einer Reaktion auf eine Abmahnung nur abgeraten werden, da die Beurteilung, ob eine Abmahnung begründet ist oder nicht, häufig eine kompliziertes rechtliches Problem darstellt, das mit einem im Online-Recht spezialisierten Anwalt erörtert werden sollte. Um einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken, die vom Abmahnenden erwirkt werden kann, wenn der keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, kann das Instrument der Schutzschrift eingesetzt werden. Die Schutzschrift stellt einen Schriftsatz des Abgemahnten dar, in der alle Einreden gegen eine befürchteten Verfügungsantrag dargelegt werden, um eine Zurückweisung des gegnerischen Antrags bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die Schutzschrift vorsorglich allen zuständigen sowie für eine einstweilige Verfügung vermutlich in Betracht kommenden Gerichte zugesandt werden. Die Kosten für das Verfassen der Schutzschrift (insbes. Anwaltskosten) trägt der bezogen auf den Erlass der einstweiligen Verfügung Unterlegene. Abgabe der geforderten UnterlassungserklärungDie Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sollte dann erfolgen, wenn der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung des abgemahnten Fehlverhaltens eindeutig berechtigt ist und die Abmahnung und dabei insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung ordnungsgemäß abgefasst wurde. Informationen zur Gestaltung von Abmahnungen Von einer ordnungsgemäß ausgestalten Abmahnung ist jedoch in vielen Fällen nicht auszugehen, wenn der Abmahnende mit Hilfe der Unterlassungserklärung ein möglichst weitgehendes Nachgeben des Abgemahnten erreichen will. Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung Wenn der vom Abmahnenden geforderte Unterlassungserklärung nur teilweise nachgegebnen soll, kommt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht. Eine solche Erklärung muss zum einen glaubhaft wiedergeben, dass eine Wiederholungsgefahr des eingeräumten Fehlverhaltens zukünftig nicht mehr besteht. Des weiteren muss die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe so hoch angesetzt wird, dass Sie die Funktion erfüllt, vor Wiederholungen des Fehlverhaltens abzuschrecken, sowie dem Abmahnenden einen pauschalen Mindestschadenersatz garantiert. In folgender Hinsicht lassen sich Unterlassungserklärungen modifizieren:
Um selbst das Heft des Handelns in die Hand zu bekommen, empfiehlt es sich, wenn die Überzeugung besteht, dass der Gegenstand der Abmahnung gerichtlich geklärt werden soll, bei Gericht eine negative Feststellungsklage einzureichen. Mit dieser Klage wird bei Gericht beantragt festzustellen, dass der Anspruch des Abmahnenden nicht besteht bzw. zu unrecht erhoben wurde. Die Vorteile dieses Vorgehens sollen nachfolgend genannt werden:
Wenn für dasselbe Fehlverhalten bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Folge einer Abmahnung abgegeben wurde, sollten Abmahnung sowie Unterlassungserklärung dem neuen Abmahnenden zugeleitet werden, um das Unterschreiben einer neuen Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Kosten für die erneute Abmahnung sind jedoch, trotzdem bereits eine Unterwerfung erfolgt ist, dem Abmahnenden zu bezahlen, außer es kann bewiesen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Unterwerfung hatte. Zur Klärung der Unterlassung des angemahnten Fehlverhaltens kann bei Wettbewerbsstreitigkeiten, um weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden, eine Einigungsstelle von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen. Wann sollte der Rat eines Anwalts hinzugezogen werden? Da Abmahnangelegenheiten überaus kompliziert gelagert sein können, sollte, sofern nicht klar ist, dass die Angelegenheit keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, so früh wie möglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Da die Streitwerte in diesen Angelegenheiten regelmäßig sehr hoch sind, liegt es regelmäßig im Interesse des Abgemahnten, sofern möglich, eine frühzeitigen Klärung der Angelegenheit zu erreichen, um die Kosten insgesamt zu minimieren. Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und der Übersendung einer Kopie des Abmahnschreiben kann schon aufgrund einer ersten anwaltlichen Beratung erörtert werden, welche rechtlichen Möglichkeiten ggf. bestehen etwas gegen die Abmahnung zu unternehmen. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
. |