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Ebene nach oben Allgemeine Infos Gestaltung Einstw. Verfügung Vorgehen

 

Informationen zum Vorgehen gegen Abmahnungen

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten gegen Abmahnungen vorzugehen:

[Image] Keine Reaktion auf die Abmahnung und Gefahr eines Abschlussschreibens
[Image] Verfassen einer Schutzschrift
[Image] Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung
[Image] Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
[Image] Negative Feststellungsklage
[Image] Sonstige Möglichkeiten
[Image] Wann sollte der Rat eines Anwalts hinzugezogen werden?

Keine Reaktion auf die Abmahnung  und Gefahr eines Abschlussschreibens?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit im Falle einer unbegründete Abmahnung nicht auf diese zu reagieren. Ebenso kann die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden mit oder ohne Begründung abgelehnt werden. Eine Reaktions- oder eine Aufklärungspflicht besteht für den Abgemahnten nicht.

Die Gefahr im Verhalten auf eine Abmahnung nicht zu reagieren besteht darin, dass der Abgemahnte eine einstweilige Verfügung erwirkt und wenn auch auf diese keine Reaktion erfolgt vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst wird, für dass erneut Anwaltsgebühren berechnet werden.

[Image] Abschlussschreiben bei einstweiligen Verfügungen

In aller Regel kann von dem Unterlassen einer Reaktion auf eine Abmahnung nur abgeraten werden, da die Beurteilung, ob eine Abmahnung begründet ist oder nicht, häufig eine kompliziertes rechtliches Problem darstellt, das mit einem im Online-Recht spezialisierten Anwalt erörtert werden sollte.

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Verfassen einer Schutzschrift

Um einer einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken, die vom Abmahnenden erwirkt werden kann, wenn der keine Reaktion auf die  Abmahnung erfolgt, kann das Instrument der Schutzschrift eingesetzt werden.

Die Schutzschrift stellt einen Schriftsatz des Abgemahnten dar, in der alle Einreden gegen eine befürchteten Verfügungsantrag dargelegt werden, um eine Zurückweisung des gegnerischen Antrags bzw. den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu erreichen. Zu diesem Zweck muss die Schutzschrift vorsorglich allen zuständigen sowie für eine einstweilige Verfügung vermutlich in Betracht kommenden Gerichte zugesandt werden.

Die Kosten für das Verfassen der Schutzschrift (insbes. Anwaltskosten) trägt der bezogen auf den Erlass der einstweiligen Verfügung Unterlegene.

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Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung

Die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sollte dann erfolgen, wenn der Anspruch des Abmahnenden auf Unterlassung des abgemahnten Fehlverhaltens eindeutig berechtigt ist und die Abmahnung und dabei insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung ordnungsgemäß abgefasst wurde. 

[Image] Informationen zur Gestaltung von Abmahnungen

Von einer ordnungsgemäß ausgestalten Abmahnung ist jedoch in vielen Fällen nicht auszugehen, wenn der Abmahnende mit Hilfe der Unterlassungserklärung ein möglichst weitgehendes Nachgeben des Abgemahnten erreichen will.

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Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

Wenn der vom Abmahnenden geforderte Unterlassungserklärung nur teilweise nachgegebnen soll, kommt die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht. Eine solche Erklärung muss zum einen  glaubhaft wiedergeben, dass eine Wiederholungsgefahr des eingeräumten Fehlverhaltens zukünftig nicht mehr besteht. Des weiteren muss die für den Wiederholungsfall zu zahlende Vertragsstrafe so hoch angesetzt wird, dass Sie die Funktion erfüllt, vor Wiederholungen des Fehlverhaltens abzuschrecken, sowie dem Abmahnenden einen pauschalen Mindestschadenersatz garantiert.

In folgender Hinsicht lassen sich Unterlassungserklärungen modifizieren:

Abgabe einer Teilunterwerfungserklärung
Abgabe einer nur auf einen räumlich begrenzten Raum gerichteten Unterlassungserklärung 
Nähere Detaillierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung
Aufhebung des Ausschlusses eines Fortsetzungszusammenhanges bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung, damit mehrere in einem Fortsetzungszusammenhang stehende gleichartige Verletzungshandlungen als eine einheitliche Zuwiderhandlung aufgefasst werden und nicht zu neuen Abmahnungen führen können.
Verzicht auf die Strafbewehrung bei Unterlassungserklärungen, die präventiv auf ein zwar angekündigtes aber noch nicht erfolgtes Fehlverhalten gerichtet sind.
Einführung eines Haftungsausschluss für Erfüllungsgehilfen, für die ein abgemahntes Unternehmen trotz Anweisung letztlich nicht garantieren kann, dass diese sich an die Unterlassungserklärung halten.
Minderung der Vertragsstrafe 
Minderung des Streitwertes
Verzicht auf das Anerkenntnis von Schadensersatzforderungen
Verzicht auf die Übernahme der mit der Abmahnung verbundenen Kosten

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Negative Feststellungsklage

Um selbst das Heft des Handelns in die Hand zu bekommen, empfiehlt es sich, wenn die Überzeugung besteht, dass der Gegenstand der Abmahnung gerichtlich geklärt werden soll, bei Gericht eine negative Feststellungsklage einzureichen. Mit dieser Klage wird bei Gericht beantragt festzustellen, dass der Anspruch des Abmahnenden nicht besteht bzw. zu unrecht erhoben wurde.

Die Vorteile dieses Vorgehens sollen nachfolgend genannt werden:

Bei Internet-Streitigkeiten kann vor einem selbstgewählten Gericht in ganz Deutschland Klage erhoben werden. Es lohnt sich also ein Gericht auszuwählen, das in einem ähnlichen Fall schon einmal zu Gunsten eines Abgemahnten entschieden hat. Durch dieses Vorgehen werden auch Standard-Abmahner abgeschreckt, die gezielt immer neue Abmahnungen wegen ein und derselben angeblichen Verletzungshandlung abfassen und ggf. vor dem immer gleichen Gericht einstweilige Verfügungen beantragen.
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Vor Gericht bestimmt derjenige, der die Klage einreicht, zunächst den Streitwert.
Vor Gericht befindet sich der Kläger im Angriff der Beklagte in der Verteidigung. Zudem beweist das Vorgehen, dass der Abgemahnte der Meinung ist, dass er abgemahnte Verhalten nicht als unrechtmäßig ansieht und daher nunmehr eine gerichtliche Absicherung für diese Einschätzung einfordert.

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Sonstige Möglichkeiten

Wenn für dasselbe Fehlverhalten bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Folge einer Abmahnung abgegeben wurde, sollten Abmahnung sowie Unterlassungserklärung dem neuen Abmahnenden zugeleitet werden, um das Unterschreiben einer neuen Unterlassungserklärung zu vermeiden. Die Kosten für die erneute Abmahnung sind jedoch, trotzdem bereits eine Unterwerfung erfolgt ist, dem Abmahnenden zu bezahlen, außer es kann bewiesen werden, dass dieser zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits Kenntnis von der bereits erfolgten Unterwerfung hatte.

Zur Klärung der Unterlassung des angemahnten Fehlverhaltens kann bei Wettbewerbsstreitigkeiten, um weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden, eine Einigungsstelle von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen.

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Wann sollte der Rat eines Anwalts hinzugezogen werden?

Da Abmahnangelegenheiten überaus kompliziert gelagert sein können, sollte, sofern nicht klar ist, dass die Angelegenheit keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, so früh wie möglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Da die Streitwerte in diesen Angelegenheiten regelmäßig sehr hoch sind, liegt es regelmäßig im Interesse des Abgemahnten, sofern möglich, eine frühzeitigen Klärung der Angelegenheit zu erreichen, um die Kosten insgesamt zu minimieren. 

Für eventuellen rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes und der Übersendung einer Kopie des Abmahnschreiben kann schon aufgrund einer ersten anwaltlichen Beratung erörtert werden, welche rechtlichen Möglichkeiten ggf. bestehen etwas gegen die Abmahnung zu unternehmen.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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