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Information zur einstweiligen Verfügungen Wann
kommt es zu einer einstweiligen Verfügung? Unterwirft sich der Abgemahnte in der gesetzten Frist nicht der Unterlassungserklärung der Abmahnung, ist der nächste Schritt des Abmahnenden, eine einstweilige Verfügung bei Gericht durchzusetzen, die es dem Abgemahnten verbietet, das vom Abmahnenden als unrechtmäßig angemahnte Fehlverhalten fortzusetzen. Unter welchen Umständen kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden?Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die Dringlichkeit der Angelegenheit gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden. Wurde z.B. in der Unterlassungserklärung der Abmahnung keine Frist gesetzt, und der Abgemahnte unterwirft sich nicht der Unterlassungserklärung, kann die Dringlichkeit kaum glaubhaft gemacht werden. Es kann daher regelmäßig keine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirkt werden. Stattdessen muss über das dem Abgemahnten vorgeworfene Fehlverhalten in einem regelmäßig kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess entschieden werden. Im Rahmen der Erwirkung der einstweiligen Verfügung bei Gericht wird der Antrag des Abmahnenden allein im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit summarisch geprüft. Eine Prüfung, ob die vom Abgemahnten geforderte Unterlassungserklärung zu Recht verlangt wird, erfolgt hingegen nicht. Geprüft wird dagegen u.a., ob eine hinreichende rechtliche Begründung für die Unterlassung im Antrag auf einstweiligen Verfügung angegeben wird, oder ob ein angemessener Streitwert zu Grunde gelegt wurde. Unter Umständen wird ebenfalls (z.B. durch Internet-Recherche) untersucht, ob das Verhalten des Abgemahnten, das vom Abmahnenden als Fehlverhalten angesehen wird, noch akut ist. Das Gericht erlässt die einstweiligen Verfügung also allein aufgrund des einseitigen Vortrags des Abmahnenden. Einwendungen gegen die einstweiligen Verfügung können nur im Wege eines Widerspruchs erst im Anschluss an die Beschlussfassung des Gerichts geltend gemacht werden. Was geschieht, wenn der Abgemahnte nicht auf die einstweilige Verfügung reagiert?Wenn der Abgemahnte sich nicht der einstweiligen Verfügung unterwirft und auf diese keinerlei Reaktion erfolgt, wird vom gegnerischen Anwalt ein sogenanntes Abschlussschreiben verfasst, für das wiederum Anwaltsgebühren berechnet werden. Das Abschlussschreiben dient dazu, eine Verjährung der Abmahnangelegenheit zu unterbrechen, die 6 Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung eintritt. Hat der Abgemahnte sich auch 6 Monate nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht dieser unterworfen und wurde vom Abmahnenden zur endgültigen Klärung der Angelegenheit keine Klage bei Gericht erhoben, ist der Abgemahnte berechtigt, gegen die einstweilige Verfügung aufgrund von Verjährung Widerspruch einzulegen. Zur Erhebung einer Klage ist der Abmahnende jedoch erst berechtigt, wenn er dem Abgemahnten ein Abschlussschreiben zugesandt hat, dass diesen auffordert, auf alle Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten, womit die gerichtliche Auseinandersetzung endgültig beendet wäre. Erst wenn eine solche Erklärung vom Abgemahnten nicht abgegeben wird, kann der Abmahnende vor Gericht die Angelegenheit in einem Klageverfahren endgültig entscheiden lassen. Ein Abschlussschreiben darf frühestens einen Monat nach Erlass der einstweiligen Verfügung verfasst werden. Um einem Abschlussschreiben zuvor zu kommen, insbesondere um weitere Anwaltskosten zu sparen, kann der Abgemahnte auch selbst eine Abschlusserklärung verfassen, die angibt, dass der Abgemahnte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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