|
Allgemeine Informationen zu Abmahnungen Was
bezweckt eine Abmahnung? Grundsätzlich besteht der Sinn einer Abmahnung darin, dass der Abmahnende seinen Konkurrenten auf das seiner Ansicht nach fehlerhafte Verhalten (z.B. Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Urheberrecht) hinweist, um den Abgemahnten außergerichtlich zu veranlassen, das beanstandete Verhalten unverzüglich und für die Zukunft zu unterlassen. Im Zuge einer außergerichtlichen Abmahnung verlangt der Abmahnende vom Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Begleichung seiner zum Erstellen der Abmahnung angefallenen Auslagen (z.B. Anwaltskosten). Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, wenn diese ein Vertragsstrafeversprechen enthält, mit dem sich der Abgemahnte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines festgelegten Betrages zu zahlen. Damit soll einer Wiederholung des zu unterlassenden Verhalten durch den Abgemahnten vorgebeugt werden. Welchen Sinn hat eine Abmahnung? Grundsätzlich stellt die Abmahnung ein schnelles Mittel dar, um dem Abgemahnten sein Fehlverhalten zu verdeutlichen und eine unverzügliche Einstellung dieses Verhaltens zu erreichen sowie eine Wiederholung eines solchen für die Zukunft auszuschließen. Aus Gesichtspunkten der Fairness ist es in vielen Fällen angebracht, vor einer Abmahnung den potentiell Abzumahnenden in einem Schreiben, einer E-Mail oder ähnlichem auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, damit dieser es freiwillig unterlässt. Zu beachten ist dabei, gegenüber dem potentiell Abzumahnenden die Dringlichkeit der Angelegenheit deutlich zu machen. Die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit ist Voraussetzung zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht. Diese wird notwendig, wenn der Abgemahnte sich einer späteren Abmahnung nicht unterwirft. Kann die Dringlichkeit gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft gemacht werden, muss die Einstellung des fehlerhaften Verhaltens in einem regelmäßig langen und kostspieligen Prozess durchgesetzt werden. Vor der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Klageerhebung vor Gericht ist der Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Wege der Abmahnung erforderlich. Erst wenn diese gescheitert ist, sollte der gerichtliche Weg beschritten werden. Wenn der der Gegner nach einer Klageerhebung vor Gericht sein Fehlverhalten sofort anerkennt, ohne dass er zuvor abgemahnt wurde, trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens derjenige der das Verfahren angestrebt hat (Ausnahme: Es war absehbar, dass sich der potentiell Abzumahnende keiner Abmahnung unterwerfen würde, wenn dieser z.B. erklärt hat, dies würde er niemals tun). Bei Wettbewerbsstreitigkeiten ist dem Abmahnenden ebenfalls möglich auf eine Abmahnung zu verzichten und stattdessen eine von den Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, um einen gütlichen und rechtsverbindlichen Ausgleich herbeizuführen. In nicht wenigen Fällen werden Abmahnungen leider auch als Mittel genutzt, um Abgemahnte - unter dem Druck einer kostspieligen Abmahnung und kurzer Reaktionsfristen - zu einem Unterlassen zu bewegen, für das rechtlich überhaupt gar kein Anspruch besteht. Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?Die Kosten einer Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen, da davon ausgegangen wird, dass der Abmahnende den Abgemahnten in dessen eigenem Interesse auf sein fehlerhaftes Verhalten hinweist, um so ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Als Kosten einer Abmahnung werden alle dem Abmahnenden im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Auslagen betrachtet, dies sind u.a. Porto, Auskunfts- und insbesondere Anwaltskosten. Wenn eine Abmahnung bestimmten Voraussetzungen nicht genügt, bleibt zwar die Unterlassungspflicht des Abgemahnten bestehen, ebenso wie u.U. eine Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz, jedoch kann in diesem Fall der Abmahnende u.U. seinen Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen durch den Abgemahnten verlieren. Zu den Gestaltungsvoraussetzung einer Abmahnung siehe: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
. |