Notwendige Informationen über Schuldner
Wie
steht es um die Bonität des Schuldners?
Welche
Angaben zur Schuldnerbezeichnung sind bekannt?
Hat
eine Pfändung beim Schuldner Erfolg?
Wie steht es um
die Bonität des Schuldners?
Vor Begründung einer Forderung ist zu prüfen, ob beim
Schuldner der Wille und die Fähigkeit zur Zahlung vorhanden sind. Ersteres
lässt sich ggf. aus Bank- oder Kreditauskünften ablesen, die über sein
bisheriges Zahlungsverhalten berichten. Die Fähigkeit zur Zahlung ist von der
Vermögenslage des Schuldners abhängig, die man aufgrund von besitzlosen
Pfandrechten (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung) nicht nach dem
äußeren Schein des Besitzes ablesen kann.
Welche Angaben zur
Schuldnerbezeichnung sind bekannt?
Insbesondere für die Titulierung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage
ist eine vollständige Schuldnerbezeichnung notwendig. Eine falsche
Schuldnerbezeichnung führt zum einen zu erheblichen Verzögerungen, zum anderen
zu unnötigen Kosten und gar zur Wertlosigkeit des Titels. Grundsätzlich
benötigt man die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und den Ort des Schuldners.
Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich:
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bei Privatpersonen:
- Name (möglichst sämtliche Vor- und Zunamen, ggf. auch
Künstlername bzw. Geburtsname)
- Geburtsdatum
- Berufsbezeichnung (um Schuldner z.B. bei gleichnamigem Vater sicher
identifizieren zu können)
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bei einem eingetragenen Vollkaufmann:
- eingetragene Firma
- jetziger Inhaber
- Handelsregisternummer (zur Vermeidung von Rückfragen)
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bei einer Offenen
Handelsgesellschaft (OHG): Die Titulierung sollte
gegen die OHG, vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen
Gesellschafter persönlich betrieben werden; z.B.: "1. gegen die X-OHG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter A und B; 2. gegen A
(s. hier Angaben zu Privatpersonen); 3. gegen B"
. |
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bei einer Kommanditgesellschaft
(KG): Die Titulierung sollte gegen die KG,
vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen persönlich
haftenden Gesellschafter (Komplementäre) betrieben werden; z.B.: "1.
gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementäre A und B; 2. gegen A; 3.
gegen B (s. Angaben zu Privatpersonen)"
. |
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bei einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Titulierung
wird nur gegen die GmbH betrieben, vertreten durch den oder die
Geschäftsführer; z.B.: "gegen die X-GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer A"
. |
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bei einer Aktiengesellschaft
(AG): Die Titulierung wird nur gegen die AG
betrieben, vertreten durch den Vorstand; z.B.: "gegen die X-AG,
vertreten durch den Vorstand A, B,..."
. |
| bei einer GmbH & Co. KG:
Die Titulierung wird gegen die KG (vertreten durch die GmbH, die wiederum
durch den Geschäftsführer vertreten wird) und gegen die GmbH betrieben;
z.B.: "1. gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementärin, die
A-GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer B; 2. gegen die
A-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B" |
Hat eine Pfändung
beim Schuldner Erfolg?
Für die Zwangsvollstreckung selbst ist die Kenntnis konkreter
Vermögensstücke des Schuldners erforderlich.
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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