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Notwendige Informationen über Schuldner

  Wie steht es um die Bonität des Schuldners?
  Welche Angaben zur Schuldnerbezeichnung sind bekannt?
  Hat eine Pfändung beim Schuldner Erfolg?

Wie steht es um die Bonität des Schuldners?

Vor Begründung einer Forderung ist zu prüfen, ob beim Schuldner der Wille und die Fähigkeit zur Zahlung vorhanden sind. Ersteres lässt sich ggf. aus Bank- oder Kreditauskünften ablesen, die über sein bisheriges Zahlungsverhalten berichten. Die Fähigkeit zur Zahlung ist von der Vermögenslage des Schuldners abhängig, die man aufgrund von besitzlosen Pfandrechten (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung) nicht nach dem äußeren Schein des Besitzes ablesen kann.

 

Welche Angaben zur Schuldnerbezeichnung sind bekannt?

Insbesondere für die Titulierung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage ist eine vollständige Schuldnerbezeichnung notwendig. Eine falsche Schuldnerbezeichnung führt zum einen zu erheblichen Verzögerungen, zum anderen zu unnötigen Kosten und gar zur Wertlosigkeit des Titels. Grundsätzlich benötigt man die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und den Ort des Schuldners. Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich:

bei Privatpersonen
-  Name (möglichst sämtliche Vor- und Zunamen, ggf. auch Künstlername bzw. Geburtsname) 
-  Geburtsdatum 
-  Berufsbezeichnung (um Schuldner z.B. bei gleichnamigem Vater sicher identifizieren zu können)
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bei einem eingetragenen Vollkaufmann
-  eingetragene Firma 
-  jetziger Inhaber 
-  Handelsregisternummer (zur Vermeidung von Rückfragen)
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bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG): Die Titulierung sollte gegen die OHG, vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen Gesellschafter persönlich betrieben werden; z.B.: "1. gegen die X-OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter A und B; 2. gegen A (s. hier Angaben zu Privatpersonen); 3. gegen B"
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bei einer Kommanditgesellschaft (KG): Die Titulierung sollte gegen die KG, vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) betrieben werden; z.B.: "1. gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementäre A und B; 2. gegen A; 3. gegen B (s. Angaben zu Privatpersonen)"
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bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Titulierung wird nur gegen die GmbH betrieben, vertreten durch den oder die Geschäftsführer; z.B.: "gegen die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A"
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bei einer Aktiengesellschaft (AG): Die Titulierung wird nur gegen die AG betrieben, vertreten durch den Vorstand; z.B.: "gegen die X-AG, vertreten durch den Vorstand A, B,..."
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bei einer GmbH & Co. KG: Die Titulierung wird gegen die KG (vertreten durch die GmbH, die wiederum durch den Geschäftsführer vertreten wird) und gegen die GmbH betrieben; z.B.: "1. gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementärin, die A-GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer B; 2. gegen die A-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B"

 

Hat eine Pfändung beim Schuldner Erfolg?

Für die Zwangsvollstreckung selbst ist die Kenntnis konkreter Vermögensstücke des Schuldners erforderlich.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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