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Notwendige Informationen über gewerbliche Schuldner

  Welche Informationen aus dem Handels- bzw. Partnerschaftsregister werden benötigt?
  Welche Informationen aus dem Gewerberegister werden benötigt?
  Welche sonstigen Informationsquellen gibt es?

Welche Informationen aus dem Handels- bzw. Partnerschaftsregister werden benötigt?

Handelsregister: Dieses wird bei den Amtsgerichten geführt. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Man kann beim zuständigen Amtsgericht gegen Kostenerstattung einen Antrag auf Erteilung eines Registerauszugs und Abschriften (Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss usw.) stellen.

Partnerschaftsregister: Für die neue Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft für freie Berufe hat das ebenfalls beim Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister dieselbe Funktion wie das Handelsregister.

 

Welche Informationen aus dem Gewerberegister werden benötigt?

Insbesondere für die Titulierung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage ist eine vollständige Schuldnerbezeichnung notwendig. Eine falsche Schuldnerbezeichnung führt zum einen zu erheblichen Verzögerungen, zum anderen zu unnötigen Kosten und gar zur Wertlosigkeit des Titels. Grundsätzlich benötigt man die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und den Ort des Schuldners. Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich:

bei Privatpersonen
-  Name (möglichst sämtliche Vor- und Zunamen, ggf. auch Künstlername bzw. Geburtsname) 
-  Geburtsdatum 
-  Berufsbezeichnung (um Schuldner z.B. bei gleichnamigem Vater sicher identifizieren zu können)
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bei einem eingetragenen Vollkaufmann
-  eingetragene Firma 
-  jetziger Inhaber 
-  Handelsregisternummer (zur Vermeidung von Rückfragen)
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bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG): Die Titulierung sollte gegen die OHG, vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen Gesellschafter persönlich betrieben werden; z.B.: "1. gegen die X-OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter A und B; 2. gegen A (s. hier Angaben zu Privatpersonen); 3. gegen B"
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bei einer Kommanditgesellschaft (KG): Die Titulierung sollte gegen die KG, vertreten durch ihre Gesellschafter und gegen jeden einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) betrieben werden; z.B.: "1. gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementäre A und B; 2. gegen A; 3. gegen B (s. Angaben zu Privatpersonen)"
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bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Die Titulierung wird nur gegen die GmbH betrieben, vertreten durch den oder die Geschäftsführer; z.B.: "gegen die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A"
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bei einer Aktiengesellschaft (AG): Die Titulierung wird nur gegen die AG betrieben, vertreten durch den Vorstand; z.B.: "gegen die X-AG, vertreten durch den Vorstand A, B,..."
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bei einer GmbH & Co. KG: Die Titulierung wird gegen die KG (vertreten durch die GmbH, die wiederum durch den Geschäftsführer vertreten wird) und gegen die GmbH betrieben; z.B.: "1. gegen die X-KG, vertreten durch die Komplementärin, die A-GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer B; 2. gegen die A-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B"

 

Welche sonstigen Informationsquellen gibt es?

Für die Zwangsvollstreckung selbst ist die Kenntnis konkreter Vermögensstücke des Schuldners erforderlich.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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