Möglichkeiten bei
der Zwangsvollstreckung
In
welche Sachen kann vollstreckt werden?
Welche
Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden?
In welche Sachen
kann vollstreckt werden?
In folgende Sachen kann vollstreckt werden:
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Mobiliarpfändung: Es kann in bewegliche Sachen des Schuldners
vollstreckt werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher (=GVZ) zuständig,
der nur auf Antrag des Gläubigers tätig wird. Um dem Gläubiger die
Ermittlung des örtlich zuständigen GVZ zu ersparen, sind bei allen
Amtsgerichten (=AG) Verteilungsstellen für GVZ-Aufträge eingerichtet. Der
Gläubiger muss also nur das zuständige AG ermitteln (meist das, in dessen
Ort der Schuldner seine Wohnung hat). |
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Forderungspfändung: Ferner
kann in Forderungen und Rechte des Schuldner vollstreckt werden. Es gibt u.a.
folgende Forderungspfändungen: Lohnpfändung, Kontenpfändung, Pfändung von
Sozialansprüchen, von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, von
Steuererstattungsansprüchen, von Taschengeldansprüchen, von Anteilen an
einer Gesellschaft etc.. Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das
Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei Firmen kommt es
auf den Verwaltungssitz an). Der Gläubiger muss neben seiner eigenen
titulierten Forderung darlegen, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung
gegen einen bestimmten Dritten hat, deren Pfändung das Gericht aussprechen
soll (zur genauen Bestimmung kann von dem sog. Drittschuldnerauskunftsanspruch
gem. § 840 ZPO Gebrauch gemacht werden). In der Praxis sollte ein
handelsübliches Antragsformular verwendet werden! |
| Immobiliarvollstreckung: Schließlich
kann auch in unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) vollstreckt werden.
Grundsätzlich ist von der wirtschaftlichen Gegebenheit her zu unterscheiden,
ob man in privaten Grundbesitz oder den eines Gewerbetreibenden vollstreckt.
Die Effizienz einer Vollstreckung in Grundbesitz ist vom Einzelfall abhängig,
d.h. von der Größe, Beschaffenheit, evtl. bestehenden Belastungen mit
Grundpfandrechten und von vielen weiteren Faktoren. Man wird sich mithin meist
Rechtsrat einholen müssen. |
Welche Vollstreckungsverfahren
können bei Grundstücken durchgeführt werden?
Es gibt drei Vollstreckungsverfahren, mit denen ein Gläubiger einer
titulierten Forderung auf ein Grundstück des Schuldners zugreifen kann:
Durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek,
d.h. der Gläubiger kann sich in das für das fragliche Grundstück bestehende
Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang
am Grundstück sichern lassen. Rang bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der
sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt
wird ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."). Die Voraussetzung für die
Eintragung einer Zwangshypothek sind folgende:
| Titel, Klausel, Zustellung |
| Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM
1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben |
| der Antrag ist an das Grundbuchamt (Abteilung des
Amtsgerichts), in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt, zu
richten |
| Wichtig: Hat der
Schuldner mehrere Grundstücke, darf der Gläubiger nicht auf jedem
Grundstück eine Zwangshypothek in voller Höhe des Titels eintragen lassen,
sondern muss entweder den Gesamtbetrag auf einem Grundstück eintragen
lassen oder den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke
verteilen. Dabei ist stets darauf zu achten, ob auf dem Grundbuchblatt
mehrere Grundstücke eingetragen sind.
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Antrag auf Zwangsversteigerung
des Grundstücks, d.h. der Gläubiger sichert sich durch die Beschlagnahme des
Grundstücks einen Rang. Die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung sind
folgende:
| Titel, Klausel, Zustellung |
| Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM
1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben |
| der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des
Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das zu versteigernde Grundstück liegt, zu
richten |
| die Zwangsversteigerung kann für mehrere Grundstücke
zugleich beantragt werden, z.B. für alle auf demselben Grundbuchblatt
eingetragenen Grundstücke
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Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung,
d.h. der Gläubiger erzwingt sich die Herausgabe der Erträge eines Grundstücks
(z.B. die Mieten oder die Ernteerträge eines landwirtschaftlichen
Grundstücks); diese Art der Vollstreckung stellt einen minderen Grad als die
Vorgenannten dar. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung sind
folgende:
| Titel, Klausel, Zustellung |
| Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM
1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben |
| Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des
Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das zu versteigernde Grundstück liegt, zu
richten |
Alle Angaben wurden
nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!
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