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Möglichkeiten bei der Zwangsvollstreckung

  In welche Sachen kann vollstreckt werden?
  Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden?

In welche Sachen kann vollstreckt werden?

In folgende Sachen kann vollstreckt werden:

Mobiliarpfändung: Es kann in bewegliche Sachen des Schuldners vollstreckt werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher (=GVZ) zuständig, der nur auf Antrag des Gläubigers tätig wird. Um dem Gläubiger die Ermittlung des örtlich zuständigen GVZ zu ersparen, sind bei allen Amtsgerichten (=AG) Verteilungsstellen für GVZ-Aufträge eingerichtet. Der Gläubiger muss also nur das zuständige AG ermitteln (meist das, in dessen Ort der Schuldner seine Wohnung hat).

Forderungspfändung: Ferner kann in Forderungen und Rechte des Schuldner vollstreckt werden. Es gibt u.a. folgende Forderungspfändungen: Lohnpfändung, Kontenpfändung, Pfändung von Sozialansprüchen, von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, von Steuererstattungsansprüchen, von Taschengeldansprüchen, von Anteilen an einer Gesellschaft etc.. Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (bei Firmen kommt es auf den Verwaltungssitz an). Der Gläubiger muss neben seiner eigenen titulierten Forderung darlegen, dass der Schuldner eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Dritten hat, deren Pfändung das Gericht aussprechen soll (zur genauen Bestimmung kann von dem sog. Drittschuldnerauskunftsanspruch gem. § 840 ZPO Gebrauch gemacht werden). In der Praxis sollte ein handelsübliches Antragsformular verwendet werden!

Immobiliarvollstreckung: Schließlich kann auch in unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) vollstreckt werden. Grundsätzlich ist von der wirtschaftlichen Gegebenheit her zu unterscheiden, ob man in privaten Grundbesitz oder den eines Gewerbetreibenden vollstreckt. Die Effizienz einer Vollstreckung in Grundbesitz ist vom Einzelfall abhängig, d.h. von der Größe, Beschaffenheit, evtl. bestehenden Belastungen mit Grundpfandrechten und von vielen weiteren Faktoren. Man wird sich mithin meist Rechtsrat einholen müssen.

 

Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden?

Es gibt drei Vollstreckungsverfahren, mit denen ein Gläubiger einer titulierten Forderung auf ein Grundstück des Schuldners zugreifen kann:

Durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, d.h. der Gläubiger kann sich in das für das fragliche Grundstück bestehende Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang am Grundstück sichern lassen. Rang bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt wird ("Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."). Die Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek sind folgende: 

Titel, Klausel, Zustellung
Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM 1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben 
der Antrag ist an das Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichts), in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt, zu richten 
Wichtig: Hat der Schuldner mehrere Grundstücke, darf der Gläubiger nicht auf jedem Grundstück eine Zwangshypothek in voller Höhe des Titels eintragen lassen, sondern muss entweder den Gesamtbetrag auf einem Grundstück eintragen lassen oder den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilen. Dabei ist stets darauf zu achten, ob auf dem Grundbuchblatt mehrere Grundstücke eingetragen sind.

Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks, d.h. der Gläubiger sichert sich durch die Beschlagnahme des Grundstücks einen Rang. Die Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung sind folgende: 

Titel, Klausel, Zustellung
Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM 1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben 
der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das zu versteigernde Grundstück liegt, zu richten 
die Zwangsversteigerung kann für mehrere Grundstücke zugleich beantragt werden, z.B. für alle auf demselben Grundbuchblatt eingetragenen Grundstücke

Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, d.h. der Gläubiger erzwingt sich die Herausgabe der Erträge eines Grundstücks (z.B. die Mieten oder die Ernteerträge eines landwirtschaftlichen Grundstücks); diese Art der Vollstreckung stellt einen minderen Grad als die Vorgenannten dar. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung sind folgende: 

Titel, Klausel, Zustellung 
Mindestbetrag der zu vollstreckenden Forderung: DM 1.500, wobei Zinsen, nicht aber Kosten, unberücksichtigt bleiben 
Der Antrag ist an das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk das zu versteigernde Grundstück liegt, zu richten

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!         

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