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Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Wann
sollte Einspruch erhoben werden? Der Einspruch muss binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldbehörde erhoben werden. Die 2-wöchige Frist beginnt mit der Zustellung oder dem Einwurf des Bußgeldbescheides in den Briefkasten und nicht erst, wenn der Bescheid bei der Post abgeholt wird. Wichtig: Bei längerer Abwesenheit sollte man jemandem seines Vertrauens eine Postvollmacht erteilen oder einen Nachsendeantrag stellen, um die Einspruchsfrist einhalten zu können. Wie sollte Einspruch erhoben werden?Der Einspruch kann per Telefon, Fax oder Brief (am einfachsten unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer beim Sachbearbeiter persönlich) eingelegt werden. Man sollte sich Datum, Uhrzeit sowie den Namen des Gesprächspartners notieren bzw. einen Sendebericht ausdrucken. Bei der Einlegung per Post muss man an die übliche Laufzeit denken. Warum sollte Einspruch erhoben werden?Wenn der gemachte Vorwurf nicht zutrifft, versteht es sich von selbst, Einspruch einzulegen. Trifft der Vorwurf zu, können folgende Gründe für die Einlegung eines Einspruchs sprechen:
Für rechtlichen Rat und Hilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei einer kurzen Schilderung des Vorwurf der gegen Sie erhoben wird, und des bisherigen Standes des Verfahrens kann schon in einer ersten anwaltlichen Beratung geklärt werden, ob der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Erfolg verspricht. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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