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Entscheidungen & Urteile zu Krankenzusatzversicherungen

[Image] 31.05.95 Rückzahlung von Krankentagegeld
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05.07.95 Zahlung von Krankentagegeld bei nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit
[Image] 19.09.95 Rückzahlung von Krankentagegeld bei Arbeit während Krankheit
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05.02.97 Anspruch auf Krankentagegeld bei Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit

Rückzahlung von Krankentagegeld

Kernpunkt:  
 

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   

Umstände bei denen keine Verpflichtung des Versiche-
rungsnehmers zur Rückzahlung von Krankentagegeld besteht
OLG Oldenburg
31.05.95
2 U 76/95
erhältlich beim OLG Oldenburg

Inhalt der Entscheidung

1. Die vom BGH (VersR 92, 477 = NJW 92, 1164) festgestellte Unwirksamkeit der Bestimmung des § 15 Buchst. a MBKT 78 kann nicht dazu führen, dass dem Versicherer ein Rückzahlungsanspruch erwächst, der ihm aufgrund gültiger Versicherungsbedingungen nicht zugestanden hätte.

2. Es besteht keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Rückzahlung geleisteten Krankentagegeldes neben nachträglich rückwirkend bewilligter Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn die Tarifbedingungen des Versicherers die Versicherungsfähigkeit nicht vom Bezug einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abhängig machen, sondern in den Tarifbestimmungen die Versicherungsfähigkeit lediglich an das lohn- bzw. einkommensteuerpflichtige Arbeitsverhältnis anknüpft.

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Zahlung von Krankentagegeld bei nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit

Kernpunkt:   

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:

Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld besteht u.U. nicht, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt
OLG Karlsruhe
13 U 280/93
III ZR 241/95
erhältlich beim OLG Karlsruhe

Inhalt der Entscheidung

Kommt der Versicherungsnehmer regelmäßig beruflichen Aufgaben nach, die er typischerweise in seiner beruflichen Tätigkeit wahrzunehmen hat, so liegt keine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes nicht besteht. Es ist dabei unerheblich, ob der Versicherungsnehmer seinen verbliebenen beruflichen Aufgaben überhaupt gewachsen ist.

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Rückzahlung von Krankentagegeld bei Arbeit während Krankheit

Kernpunkt:

Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeld bei Arbeit während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist legitim
OLG Düsseldorf
19.09.95
4 U 164/94
erhältlich beim OLG Düsseldorf

Inhalt der Entscheidung

1. Ist der Versicherungsnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trotz des Bezugs von Krankentagegeld seinem Beruf als Versicherungsagent nachgegangen, indem er Versicherungsanträge vermittelt hat, so kann der wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfreie Versicherer für die nach § 287 ZPO zu schätzende Zahl der Tage der Berufstätigkeit das ohne Rechtsgrund gezahlte Krankentagegeld zurückfordern.

2. Hat der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine weitere Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und dadurch seine Obliegenheit nach § 6 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 10 Abs. 2, 9 Abs. 6 MBKT 78 verletzt, besteht eine ursächliche Erhöhung der Vertragsgefahr und damit ein Rückforderungsanspruch des Versicherers bezüglich geleisteter Krankentagegeldzahlung nur, wenn der VN den weiteren Vertrag in betrügerischer Absicht geschlossen hat oder später die Absicht gefasst hat, einen oder beide Versicherer betrügerisch zumindest teilweise zu Unrecht in Anspruch zu nehmen.

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Anspruch auf Krankentagegeld bei Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit

Kernpunkt:


Gericht:
ergangen am:
Aktenzeichen:
Urteilstext:   
Anspruch auf Krankentagegeld bei Rentenbezug wegen Be-
rufsunfähigkeit ist explizit nur dann ausgeschlossen, wenn dies in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist.
Bundesgerichtshof (BGH)
05.02.97
IV ZR 67/96
erhältlich beim Bundesgerichtshof

Inhalt der Entscheidung

Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall aus, sondern nur, wenn der Rentenbezug als Beendigungsgrund in den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers vorgesehen ist.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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