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Entscheidungen & Urteile zum Kindschafts-, Sorge- und Umgangsrecht 23.07.98
Verfahren nach dem
Kindschaftsreformgesetz Verfahren nach dem Kindschaftsreformgesetz
Inhalt der Entscheidung Ein nach § 1672 BGB a. F. eingeleitetes (hier: in der Beschwerdeinstanz befindliches) Sorgerechtsverfahren ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 01.07.98 in der Hauptsache erledigt, wenn gleichzeitig ein Verbundverfahren alten Rechts mit der Folgesache elterliche Sorge (hier: in erster Instanz) anhängig ist. Anordnung einer Kindesrückführung
Inhalt der Entscheidung Die Anordnung einer Kindesrückführung darf nicht als Herausgabeanordnung - noch dazu isoliert - in einem selbständigen Sorgerechtsregelungsverfahren erfolgen. "Gewöhnlicher Aufenthalt" eines minderjährigen Kindes
Inhalt der Entscheidung Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines minderjährigen Kindes setzt einen Aufenthalt von nicht nur geringer Dauer und den Schwerpunkt seiner Bindungen an dem betreffenden Ort voraus.
Inhalt der Entscheidung 1. Die Nichtterminierung einer Sache aus Rechtsgründen (hier: Nichtterminierung bei fehlender Vorschußzahlung für ein Abstammungsgutachten) ist mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Ob bei fehlender Vaterschaftsanerkennung des Dritten gemäß § 1599 II BGB n. F. stets ein Abstammungsgutachten einzuholen ist, hat zunächst das Amtsgericht zu entscheiden. Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage
Inhalt der Entscheidung 1. Die Erfolgsaussicht einer Ehelichkeitsanfechtungsklage (ab 1.7.1998: Vaterschaftsanfechtungsklage) setzt voraus, dass entweder ein Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit geleugnet wird oder substantiiert ein Mehrverkehr vorgetragen ist, aus dem das Kind stammen kann. 2. Wird zunächst ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter geleugnet, aber später eingeräumt, jedoch ein Mehrverkehr eingewandt, so liegt darin die Vortäuschung eines unrichtigen Sachverhalts i. S. des § 124 Nr. 1 ZPO, der für die Prozesskostenhilfebewilligung kausal ist, wenn nicht substantiiert Mehrverkehr vorgetragen und glaubhaft gemacht wird. Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern
Inhalt der Entscheidung An der im Rahmen des § 1671 II BGB (n.F.) für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern fehlt es jedenfalls solange nicht, wie zwischen ihnen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1628 BGB) im wesentlichen keine Uneinigkeit besteht.
Inhalt der Entscheidung 1. Einstweilige Anordnungen zur elterlichen Sorge können als summarisches Eilverfahren nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage üblicherweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht regeln. 2. Die Entscheidung über einen Schulwechsel des Kindes gehört nicht zu den sogenannten Alltagsfragen i. S. des § 1687 I BGB. Anhörung des Kindes im Sorgerechtsregelungsverfahren
Inhalt der Entscheidung 1. Im Sorgerechtsregelungsverfahren ist - vorbehaltlich begründeter Ausnahmen - das betroffene Kind grundsätzlich zu hören. Dies gilt auch, wenn die Eltern übereinstimmend darum bitten, hiervon abzusehen, um dem Kind das Erscheinen vor Gericht zu ersparen. 2. Ein Verstoß gegen diese Anhörungspflicht ist ein erheblicher Verfahrensfehler, der in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 539 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Neuregelung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens
Inhalt der Entscheidung Ist die elterliche Sorge gemäß § 1672 BGB (a.F.) einvernehmlich geregelt und ist das Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich auf die Zeit des Getrenntlebens begrenzt, so ist für eine Neuregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens § 1671 BGB und nicht § 1696 BGB maßgebend. Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens
Inhalt der Entscheidung Der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens gemäß § 1672 BGB indiziert ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, da die Trennung der Eltern in aller Regel die Gefahr fortlaufender Differenzen und Auseinandersetzungen beider Eltern auch im Bereich des Sorgerechts bewirkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der andere Ehegatte die (faktische) Ausübung des Sorgerechts durch den das Kind betreuenden Ehegatten nicht nur duldet, sondern damit auch ausdrücklich einverstanden ist.
Inhalt der Entscheidung Sind die Eltern mit dem Fortbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen. Sorgeregelung nach türkischem Recht
Inhalt der Entscheidung 1. Der im türkischen Sorgerecht gemäß Art. 263 türk. ZGB vorgesehene Stichentscheid des Vaters bleibt bei Sorgerechtsregelungen deutscher Gerichte - da grundgesetzwidrig - unberücksichtigt. 2. Da das türkische Recht eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil im Falle des faktischen, gerichtlich nicht bestätigten Getrenntlebens beider Elternteile nicht vorsieht, es vielmehr bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt, kann einem Elternteil während des Getrenntlebens nicht die elterliche Sorge selbst, sondern nur deren Ausübung übertragen werden. Vollstreckung aufgrund einer vom Gericht gebilligten Vereinbarung
Inhalt der Entscheidung 1. Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998). 2. Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muss mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. 3. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muss gemäß § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, dass das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muss sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr! |
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